Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_868/2024
Urteil vom 17. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtweiterleitung von Post; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2024 (UH240228-O/U/BEE).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u. a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Pfäffikon ordnete am 8. Mai 2024 Untersuchungshaft an. Am 28. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass pro Woche höchstens fünf Sendungen von A.________ sowie insgesamt höchstens fünf [DIN] A4-Seiten weitergeleitet und Sendungen, die diese Beschränkung überschreiten, zurückgesandt werden.
Dagegen reichte A.________ am 2. bzw. 3. Juli 2024 eine Kopie einer persönlich verfassten Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses setzte dem am 3. Juli 2024 eingesetzten amtlichen Verteidiger von A.________ mit Verfügung vom 16. Juli 2024 eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde an, da die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 erklärte der amtliche Verteidiger im Namen von A.________ den Rückzug der Beschwerde. In der Folge schrieb das Obergericht mit Beschluss vom 25. Juli 2024 das Beschwerdeverfahren als erledigt ab.
2.
Mit Eingabe vom 4. August 2024 führt A.________ persönlich Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Beschluss.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
3.2. Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Umstand nicht ansatzweise auseinander und zeigt jedenfalls nicht auf, inwiefern kein Beschwerderückzug seinerseits vorgelegen habe. Stattdessen macht er geltend, er habe einen Bauernhof und sei der einzige, der darüber Bescheid wisse und ohne seine uneingeschränkte Kommunikation mittels Briefpost "komme das nicht gut". Er brauche mehr Briefe pro Woche, um alles zu regeln. Damit legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Beschluss hinsichtlich der Abschreibung des Verfahrens selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Ivo Harb, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier