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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_752/2024  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
SVG-Widerhandlung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. August 2024 (2M 23 13). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Mai 2022 kostenfällig mit Fr. 250.-- (Nichtbeachten eines Lichtsignals [Rotlicht]). Auf Einsprache hin erliess die Staatsanwaltschaft am 8. September 2022 einen berichtigten/ergänzten Strafbefehl, ebenfalls unter Auflage der Kosten. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Luzern zur Durchführung der Hauptverhandlung. Der Schuldspruch und die Sanktion (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) wurden im erstinstanzlichen Verfahren mit Urteil vom 8. November 2023 und anschliessend im vom Beschwerdeführer angehobenen zweitinstanzlichen Verfahren mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. August 2024 bestätigt. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und verlangt eine Neuprüfung des Falles. Er habe nichts falsch gemacht; man müsse ihm dies beweisen. Er habe den Fall genau geschildert, stosse aber auf taube Ohren. Sein Foto sei das Beweismaterial und nicht die Eichung der Ampel. Er habe mehrere Tonnen Gewicht geladen und nach rechts abbiegen müssen (90° Schritttempo). Während er gefahren sei, habe es keinen Gegenverkehr gegeben. Die Zeit auf der Ampel könne nicht stimmen, sonst hätte es einen Unfall gegeben (Hauptkreuzung). 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die erste Instanz gelangt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der Radarfotos, des Fallprotokolls der Lichtsignalanlage (Schaltplan), des Messprotokolls des Verkehrsüberwachungsgeräts und des Eichzertifikats zum Schluss, dass eine Fehlfunktion des Verkehrsüberwachungsgeräts ausgeschlossen werden könne und die Lichtsignalanlage beim Befahren des Fussgängerstreifens durch den Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug bereits seit 18.46 Sekunden auf Rot gestanden habe. Die dagegen vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Überfahrens des Rotlichts keine Fahrzeuge entgegengekommen seien und es nicht zu einem Zusammenstoss gekommen sei, bedeute nicht, dass die Ampel nicht auf Rot gestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rotlicht pflichtwidrig übersehen habe. 
 
4.  
Die Vorinstanz hält dafür, die Übertretung sei durch klare technische Beweise erstellt. Fotografisch sei festgehalten, dass das Rotlicht, das schon seit 18 Sekunden bestanden habe, missachtet worden sei. Der Beschwerdeführer trage nicht vor, inwiefern die Beweiswürdigung der ersten Instanz willkürlich sein sollte. Sein Vorbringen, es könne schlicht nicht sein, dass er das Rotlicht überfahren habe, vermöge dies nicht umzustossen. Wie er aussage und wie das Foto mit seinem Blick nach rechts zeige, habe er sein Augenmerk womöglich auf den rechten Winkel beim Abbiegen und das schwierige Fahrmanöver mit dem Anhänger gerichtet. Ein fahrlässiges Übersehen des Rotlichts, wie in der Anklage vorgeworfen, liege nahe. Daran vermöge auch die angeblich langjährige einwandfreie Fahrpraxis des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Was er vor Bundesgericht vorträgt, genügt den formellen Anforderungen an eine Willkürrüge jedoch nicht. Er wirft der Vorinstanz zwar im weitesten Sinne Willkür vor, setzt sich aber mit deren und den Erwägungen der ersten Instanz nicht substanziiert auseinander. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, erneut seine Sicht der Dinge zu schildern. Seine Sachverhaltsversion, wonach es keinen Gegenverkehr gegeben habe, als er gefahren sei, und wonach die Ampel nicht stimmen könne, es ansonsten einen Unfall gegeben hätte, wurde von der Vorinstanz mit vertretbarer Begründung verworfen und seine Kritik widerlegt. Weshalb die Erwägungen der Vorinstanz Recht verletzen sollten, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf. Damit bleiben die Einwände, die er gegen die im kantonalen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung erhebt, rein appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig. 
 
6.  
Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill