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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1152/2024  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Oktober 2024 (UE240311-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. September 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens (Verfahren B-2/2024/10033378). Auf eine dagegen von der Beschwerdeführerin am 17. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde trat dieses mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Oktober 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 enthält kein Rechtsbegehren, lediglich sinngemäss ergibt sich das Anliegen der Beschwerdeführerin aus ihren knappen Ausführungen. Die Beschwerdelegitimation bzw. einen der Beschwerdeführerin allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird nicht ansatzweise dargelegt. Ferner begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. In der Beschwerdeschrift erfolgt keine materielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diese war nicht auf die Beschwerde vom 17. September 2024 eingetreten, da diese keine hinreichende Begründung enthielt. Die Beschwerdeschrift beschränkte sich auf folgenden Text: "Da ich mit der Verfügung wegen sämtlichen Angaben und Erläuterungen nicht einverstanden bin, und darüber gerne mit einem Rechtsanwalt reden würde, lege ich hiermit Beschwerde gegen die Verfügung vom 09.09.2024 ein. Hiermit bitte ich Sie um einen Aufschub der Frist zur Einreichung der Beschwerde. Eine ausführliche Begründung erhalten Sie in kürzester Zeit von meinem Anwalt. Bei Rückfragen dürfen Sie mich gerne kontaktieren." Weitere Eingaben an die Vorinstanz erfolgten entgegen der Ankündigung nicht, obschon die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Ergänzung während der laufenden Beschwerdefrist hingewiesen worden war. Insgesamt werden die vorinstanzlichen Erwägungen von der Beschwerdeführerin lediglich zum Anlass genommen, um im Stil eines freien Plädoyers darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
5.  
Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen neuen) Strafanzeigen, namentlich gegen C.________, zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément