Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_703/2024
Urteil vom 17. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern, vertr.d. Dienststelle Steuern, des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. November 2024 (7W 24 39 / 7W 24 40).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________. Er ist selbständigerwerbender Transportunternehmer. In Bezug auf die Veranlagung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2021 erhob A.________ Einsprache. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern forderte A.________ mit Schreiben vom 29. Februar 2024 und nochmals mit Mahnung vom 4. April 2024 auf, Unterlagen nachzureichen. Da A.________ auf diese Aufforderung nicht reagierte, trat die Steuerverwaltung des Kantons Luzern mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 auf die Sache nicht ein. Parallel hierzu - mit Schreiben vom 3. Mai 2024 - reagierte A.________, was sich mit dem noch nicht eröffneten Einspracheentscheid überschnitt. Das Kantonsgericht Luzern nahm dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid entgegen und setzte 14. Oktober 2024 eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde. Die Frist endete am 28. Oktober 2024 und eine Reaktion durch A.________ blieb aus. Das von A.________ telefonisch am 29. Oktober 2024 erfolgte Fristerstreckungsgesuch wies das Kantonsgericht Luzern ab und trat auf die Sache nicht ein.
1.2. Gegen die Nichteintretensverfügung vom 13. November 2024 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit datierter Eingabe vom 10. Dezember 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
2.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
2.3. Den genannten Anforderungen an eine substantiierte Rüge genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer bittet bloss um erneute Prüfung seines Anliegens. Er bringt vor, dass die Veranlagung "viel zu hoch" sei. Aufgrund seiner Fahrertätigkeit in der Transportbranche, sei es ihm nicht möglich gewesen die Post fristgerecht abzuholen, weshalb er die Fristen verlängere. Mit seinen Ausführungen setzt er sich jedoch nicht in rechtsgenüglicher Form mit der Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Luzern auseinander. Auch vermag er mit diesen Ausführungen nicht darzutun, wieso ihm zu Unrecht eine Frist nicht wiederhergestellt worden sei.
3.
Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern 4. Abteilung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf