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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_222/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 16. September 2021 (SA 21 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 25. Mai 2019 auf der U.________strasse in V.________ im Bereich einer Baustelle mit seinem Pkw von einer Radarkontrolle erfasst. Die gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz betrug 89 km/h, die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h, die Geschwindigkeitsüberschreitung somit 49 km/h. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.________ wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu 180 Tagessätzen à Fr. 70.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 1'000.-- Busse. Dagegen erhob A.________ am 19. Juni 2019 Einsprache, in deren Rahmen er die Messgenauigkeit des Radargeräts in Frage stellte, sodass die Staatsanwaltschaft ein Gutachten hierzu veranlasste. Nachdem dieses ergeben hatte, dass die Messung gültig war und die Geschwindigkeitsüberschreitung mindestens 50 km/h betragen hat, teilte die Staatsanwaltschaft A.________ am 18. Dezember 2019 mit, dass sie das Verfahren wegen vorsätzlicher besonders krasser Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG weiterführe. Am 9. Juli 2020 erhob sie, trotz Rückzugs der Einsprache durch den Beschuldigten vom 10. Januar 2020, entsprechend Anklage. 
 
C.  
Mit Urteil vom 23. Februar 2021 erklärte das Kantonsgericht Nidwalden A.________ der vorsätzlichen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG für schuldig und sanktionierte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 16. September 2021 im schriftlichen Verfahren ab. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, auf die Anklage sei nicht einzutreten und das Verfahren sei abzuschreiben. Eventualiter sei er freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde von der Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 17. Februar 2022 abgewiesen. 
Das Obergericht des Kantons Nidwalden verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, auf die Anklage hätte nicht eingetreten werden dürfen, da er die Einsprache zurückgezogen habe und der Strafbefehl daher rechtskräftig geworden sei. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine Busse oder eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 lit. a und b StPO). Nach Art. 353 Abs. 1 StPO enthält der Strafbefehl unter anderem den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (lit. c), die dadurch erfüllten Straftatbestände (lit. d) und die Sanktion (lit. e). Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Sie muss ihre Einsprache nicht begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).  
 
1.1.2. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: am Strafbefehl festhält; das Verfahren einstellt; einen neuen Strafbefehl erlässt; oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO).  
Nach Abnahme der Beweise geht die Staatsanwaltschaft nach Art. 355 Abs. 3 lit. c oder d StPO (Erlass eines neuen Strafbefehls oder Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Gericht) vor, wenn sich ihr für die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Delikte aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder andere Sanktionen aufdrängen; wenn sie die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Sachverhalte nachträglich rechtlich anders qualifiziert, oder wenn neue Straftaten bekannt werden. In all diesen Fällen ist die Staatsanwaltschaft nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (BGE 145 IV 438 E. 1.3.2; Urteil 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.3.2). Die Staatsanwaltschaft hat je nachdem, ob die neuen Gegebenheiten noch strafbefehlstauglich sind oder nicht, einen neuen Strafbefehl zu erlassen oder sonst nach Art. 324 ff. StPO eine selbständige Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Für neue Delikte ist eine Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO zu eröffnen. In Bezug auf diese neuen Delikte können danach verschiedene Besonderheiten von Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 StPO nicht mehr zur Anwendung gelangen. Namentlich wird der Strafbefehl für die neuen Delikte nicht zur Anklageschrift und die Verfahren bleiben von einem Rückzug der Einsprache nicht berührt (FRANZ RIKLIN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 355 und N. 4 zu Art. 356 StPO). 
 
1.1.3. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2; Urteile 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen; zur Auslegung des Begriffs "derselben Tat" durch den EuGH und den EGMR: Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2; ausführlich zum Grundsatz "ne bis in idem": Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; zum Ganzen: BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).  
 
1.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
Wie sich aus dem in der vorstehenden Erwägung 1.1.2 Gesagten ergibt, bewirkt die Einsprache, dass das Verfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zurückfällt und dass diese nach Abnahme der Beweise im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a-d vorzugehen hat. Die Möglichkeit der beschuldigten Person, die Einsprache zurückzuziehen, besteht nach herrschender Lehre indessen nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 und 3 StPO), nicht hingegen wenn sie einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. c und d StPO; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 5 ff. insb. N. 6a zu Art. 355 StPO; GILLIÉRON/KILLIAS, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 356 StPO; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale, Praxiskommentar, 2012 N. 993 S. 678; a.M. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 355 StPO). In diesen Fällen ist die Staatsanwaltschaft nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Urteil 6B_703/2021 vom 22. Juni 2021 E. 4.3.3). Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Vorgehen nicht frei ist. Namentlich ist sie verpflichtet, Anklage zu erheben, wenn sie aufgrund der abgenommenen Beweise zum Schluss gelangt, dass die Angelegenheit nicht mehr im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann. Dies ist hier der Fall, da die Staatsanwaltschaft eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h als erwiesen erachtete und das Verfahren daher wegen vorsätzlicher besonders krasser Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG weiterführte resp. am 9. Juli 2020 entsprechend zur Anklage brachte. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, entfalle erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft tatsächlich Anklage erhoben habe. Vielmehr ist, wenn Einsprache erhoben wurde, die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang nach Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO entzogen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Einsprache kein formelles Rechtsmittel, sondern lediglich einen Rechtsbehelf darstellt. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch der Grundsatz "ne bis in idem" nicht berührt und steht einer neuerlichen Beurteilung der strittigen Vorwürfe nicht entgegen. Es liegt vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, eine andere Sach- und Rechtslage vor als sie dem ursprünglichen Strafbefehl zugrunde lag. Zum einen beträgt die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr 49 km/h, sondern mindestens 50 km/h. Zum anderen richtet sich die Strafbarkeit nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nunmehr nach Abs. 3 und 4 von Art. 90 SVG anstatt nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung. Daran ändert nichts, dass es um denselben Lebenssachverhalt geht und keine neue Messung erfolgte. 
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz unbesehen des Rückzugs der Einsprache durch den Beschwerdeführer zu Recht auf die Anklage eingetreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt einen Freispruch. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sei mangels genügender Signalisation nicht erfüllt. Die massgebende Geschwindigkeitsüberschreitung sei zudem nicht erwiesen. Diese sei schliesslich auf technische Mängel am Fahrzeug zurückzuführen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindbare Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
2.1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c).  
Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteil 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3, zur Publ. vorgesehen mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 
 
2.1.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).  
In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, der eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa ein technischer Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprechen. Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall von Abs. 3 (BGE 142 IV 137 E. 8 und E. 10.1). An der in BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (BGE 143 IV 508 E. 1.2 S. 511 f.; Urteil 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1, zur Publ. vorgesehen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz äussert sich zunächst zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die geltende Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht genügend signalisiert gewesen sei. Ihm sei zwar zuzustimmen, dass ein direkter Nachweis der Signalisation in den Akten fehle. Hingegen stehe fest, dass die entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung am 25. Juli 2018 amtlich publiziert worden sei. Es erscheine daher lebensfremd oder zumindest zweifelhaft anzunehmen, dass ein knappes Jahr später, als sich der streitgegenständliche Vorfall ereignet habe, keine Signalisation erfolgt sein soll.  
Zudem sei aus dem Fotobericht der Kantonspolizei ersichtlich, dass die Baustelle zum Tatzeitpunkt weder stillgelegt noch umfassend leergeräumt gewesen sei. Vielmehr zeige sich aufgrund der umfangreichen bereits ausgeführten Arbeiten, dass die Baustelle zur Zeit des Vorfalls schon länger in Betrieb gewesen sei, auch wenn die Arbeiten während des Wochenendes geruht hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine fraglich, ob - trotz des Betriebs der Baustelle - keine Geschwindigkeitsbeschränkung signalisiert gewesen sei. Eine Signalisation erscheine umso wahrscheinlicher angesichts der beengten Strassenverhältnisse. Namentlich sei die Strasse rechts durch eine Mauer respektive durch Felsen begrenzt und der links der Fahrbahn geführte Langsamverkehr (Fussgänger und Fahrräder) sei lediglich durch eine Fahrbahnabschrankung aus Metallstangen und Holzlatten vom motorisierten Individualverkehr abgetrennt worden. Vor diesem Hintergrund hätte jedem motorisierten Verkehrsteilnehmer bewusst sein müssen, dass aufgrund der latenten Gefährdung des Langsamverkehrs keine günstigen Strassenverhältnisse herrschten und dass er selbst bei fehlender Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von sich aus langsamer als 80 km/h, wohl auch langsamer als 60 km/h, hätte fahren müssen. Dies insbesondere, weil die Geschwindigkeit stets den Umständen, namentlich den Strassenverhältnissen, anzupassen sei. 
Ferner habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei nach der Einvernahme durch die Polizei an den Tatort zurückgegangen und habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gesehen. Zwar lasse sich nicht ausschliessen, dass die Signalisation erst nach dem Wochenende und somit nach der inkriminierten Tat angebracht worden sei. Dies erscheine aber, zumal angesichts der fortgeschrittenen Arbeiten auf der Baustelle, eher unwahrscheinlich. 
Sodann seien laut Angaben auf dem Messbild des Radargeräts 40 km/h ausgeschildert gewesen und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit habe laut Messprotokoll vom 25. Mai 2019 40 km/h betragen. Die damals vor Ort anwesende Messbeamtin habe diese Angaben ins Gerät eingegeben, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die Höchstgeschwindigkeit tatsächlich mit 40 km/h signalisiert gewesen sei. Denn anders liesse sich die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit in das Radarmessgerät nicht nachvollziehbar erklären. Schliesslich sei aufgrund der Auswertung des Messprotokolls vom Tattag erstellt, dass sich 80% der gemessenen Fahrzeuge an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten hätten. Es erscheine lebensfremd anzunehmen, dass dies angesichts der aussergewöhnlich niedrigen zu fahrenden Geschwindigkeit ohne Signalisation der Fall gewesen wäre. Insgesamt sei daher von einer korrekten Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auszugehen. 
 
2.2.2. Die vorstehend wiedergegebene Würdigung der Vorinstanz ist schlüssig. Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine Willkür. Entgegen seiner Auffassung musste die Vorinstanz aus dem Umstand, dass im Fotobericht der Kantonspolizei kein Verkehrsschild abgebildet ist, nicht zwingend auf eine mangelnde Signalisation schliessen. Daran ändert nichts, dass sich der fragliche Strassenabschnitt unbestritten im Ausserortsbereich befand. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen die bereits vorinstanzlich erhobenen Einwände. Er übt damit rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und legt dar, wie die Beweise seiner Meinung nach zu würdigen sind. Dies ist der Fall, wenn er wiederum geltend macht, die Baustelle sei aufgeräumt gewesen, wobei er damit wohl meint, dass augenscheinlich von beendeten Arbeiten auszugehen war. Damit begründet er ebenso wenig Willkür wie mit dem Einwand, wonach seine Interpretation der Sachlage gleich wahrscheinlich sei wie diejenige der Vorinstanz (oben E. 2.1.1). So bringt er etwa vor, es sei möglich, dass die Eingaben der Polizistin in das Messgerät zur geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf tatsächlichen Feststellungen vor Ort basierten. Auch, wenn er mit Bezug auf die Messergebnisse, wonach sich 80% der Verkehrsteilnehmer an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten hätten, mutmasst, möglicherweise seien sämtliche korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmer in der umgekehrten Fahrtrichtung unterwegs gewesen, weist er den Schluss der Vorinstanz auf eine korrekte Beschilderung nicht als willkürlich aus. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie nicht weiter abklärte, welcher Anteil der korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmer in dieselbe Richtung unterwegs war wie der Beschwerdeführer. Im Übrigen scheint er zu verkennen, dass er in der polizeilichen Befragung eingeräumt hat, die Signalisation - nach der Fahrt - gesehen zu haben. Es liegt daher nahe anzunehmen, dass die entsprechende Signalisation bereits am Tag des Vorfalls bestand. Jedenfalls ist diese Annahme nicht unhaltbar. Den Einwand des Beschwerdeführers, wonach es möglich sei, dass die Signalisation erst nach dem Wochenende (wieder) aufgestellt worden sei, verwirft die Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar. Ihre Schlussfolgerung auf eine korrekte Signalisation ist insgesamt unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, auch wenn kein direkter Beweis hierfür vorliegt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht einräumt, dass in den Wochen zuvor tatsächlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h signalisiert war.  
Auf das Argument der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer angesichts der beengten Strassenverhältnisse unbesehen einer effektiven Signalisation hätte erkennen müssen, dass die gefahrene Geschwindigkeit unangemessen war, und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. 
 
2.2.3. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei davon auszugehen, dass eine allfällige Signalisation nicht vorschriftsgemäss angebracht und klar wahrnehmbar gewesen sei, was die Vorinstanz nicht geprüft habe. Er bringt nichts vor, was diese Annahme stützen würde geschweige denn als geradezu zwingend erscheinen liesse. Daher war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht zudem nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_110/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Dass der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen geradezu willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt es auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn die Vorinstanz - zumindest implizit - annimmt, die Signalisation sei gesetzeskonform angebracht gewesen. Auch dies prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (oben E. 2.1.1). Der Grundsatz kommt zudem nur zum Tragen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante, nicht zu unterdrückende Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend mit Bezug auf die vorinstanzlich als erstellt erachtete Signalisation nicht gesprochen werden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sein Fahrzeug habe im Baustellenbereich massive technische Probleme mit dem Turbolader gehabt und dann ohne sein Zutun plötzlich stark beschleunigt. Die Vorinstanz erachtet diesen Einwand als konstruiert und unglaubwürdig. Zwar möge es zutreffen, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers ab und zu technische Probleme aufgetreten seien. Er habe jedoch vier Tage nach dem Vorfall gegenüber der Polizei nichts Entsprechendes behauptet. Dies, obwohl er ansonsten detaillierte Angaben zum Geschehen gemacht habe. Zudem habe er zum Grund für sein zu schnelles Fahren vorgebracht, er habe nicht zu spät zu seinem Arzttermin erscheinen wollen, überdies viel zu tun gehabt und einfach zu wenig aufgepasst. Diese Erklärung leuchte angesichts der damaligen zeitlichen Verhältnisse des Vorfalls ein und sei glaubhaft. Am Ende der Einvernahme habe der Beschwerdeführer das Protokoll ferner als zutreffend bestätigt. Hingegen wäre es erstaunlich, dass er sich an ein derart einschneidendes geradezu erschreckendes Erlebnis wie er es nunmehr geltend mache, gegenüber der Polizei nicht hätte erinnern können. Für ein Beschleunigen durch den Beschwerdeführer spreche ferner, dass er ausgesagt habe, wenn ein anderes Fahrzeug direkt vor ihm gewesen wäre, wäre er nicht kontrolliert worden mithin er wäre dann nicht so schnell gefahren. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits anwaltlich vertreten gewesen, als er anderthalb Monate nach dem Vorfall gegenüber der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um milde Bestrafung auf den für ihn belastenden Arzttermin, nicht aber auf technische Probleme am Fahrzeug hingewiesen habe. Dass dies auf Anraten seines Verteidigers unterblieben sei, wie er im Übrigen erst vor der Vorinstanz geltend mache, sei angesichts des vom Verteidiger ansonsten betriebenen Aufwands unplausibel. Im Rahmen der Einvernahmen habe der Beschwerdeführer zudem nicht sagen können, weshalb die angeblichen technischen Probleme trotz umfangreicher Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft bis dato unerwähnt geblieben waren. Zudem entstehe, gerade mit Blick auf die Aussagen gegenüber der Polizei, der Eindruck als wären die Fahrzeugprobleme erst nach Erstattung des METAS-Gutachtens und vor dem Hintergrund des nunmehr schwereren Tatvorwurfs konstruiert worden.  
Der als Zeuge befragte Garagist habe zudem weder bestätigt, dass der Beschwerdeführer am Tag des Vorfalls mit dem Fahrzeug in der Werkstatt gewesen sei, noch wie schnell er beim Vorfall gefahren sei. Aus der Deposition erschliesse sich lediglich, dass das Fahrzeug immer wieder Probleme bereitet habe, wobei die vom Beschwerdeführer geschilderte Beschreibung, dieses sei "abgegangen wie eine Rakete" auch gemäss Aussagen des fachkundigen Zeugen als zweifelhaft erscheine, zumal das Fahrzeug bloss über 80 PS verfüge. 
Soweit der Beschwerdeführer rüge, es sei zu Unrecht kein Gutachten zum Vorliegen eines technischen Defekts eingeholt worden, sei ihm schliesslich entgegen zu halten, dass er selbst das Fahrzeug bereits im Herbst 2019 verkauft, aber erst im Februar 2020 technische Probleme am Fahrzeug als Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung angeführt habe. Die Staatsanwaltschaft sei daher nicht gehalten gewesen, über hypothetische Eventualitäten präventiv Beweis zu führen. Nun sei eine Begutachtung infolge des Verkaufs nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer könne daraus keinen Freispruch "in dubio pro reo" ableiten. Ohnehin würden grundsätzliche technische Mängel am Fahrzeug keine solchen Mängel zur Tatzeit nachweisen. 
 
2.3.2. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie den Einwand technischer Mängel am Fahrzug als Ursache für die Geschwindigkeitsüberschreitung verwirft. Sie stützt sich dabei auf die tatnächsten Aussagen des Beschwerdeführers selbst, die bisherige Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft sowie die Angaben eines fachmännischen Zeugen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich wiederum darauf, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zum Bestand technischer Mängel zu wiederholen und seine Aussagen als stringent zu bezeichnen. Ebenso führt er aus, wie die Aussagen des fachmännischen Zeugen seiner Meinung nach zu würdigen sind. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine jeweiligen Einwände lediglich als fragwürdig, nicht aber als schlicht falsch oder widerlegt beurteilt. Gleichwohl kommt sie in Würdigung aller Beweise nachvollziehbar zum Schluss, dass technische Mängel anlässlich des Vorfalls keine Rolle spielten. Darin liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".  
Gleichfalls schlüssig und nicht zu beanstanden ist sodann unter den gegebenen Umständen, dass Vorinstanz und Staatsanwaltschaft kein Gutachten zum Vorliegen technischer Mängel eingeholt haben. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Es leuchtet nicht ein, weshalb hierzu Anlass bestanden haben soll, zumal der Beschwerdeführer keine technischen Mängel behauptet hatte. Dass grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt, ändert nichts. Gleichwohl wäre es am Beschwerdeführer gewesen, technische Mängel zumindest geltend zu machen. Dass solche nicht vorlagen, ist im Übrigen bereits deshalb einleuchtend, weil nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer dies nicht von Anfang an vorgebracht hat. 
 
2.4.  
 
2.4.1. In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Signale - gemeint die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung - nicht beachtet und die übersetzte Geschwindigkeit selbst zu verantworten habe. Er habe damit elementare Verkehrsregeln verletzt. Angesichts der erstellten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG erfüllt. Zudem sei die Fahrbahn im Baustellenbereich verhältnismässig eng gewesen und die verwendete Fahrbahnabschrankung habe aufgrund ihrer Konstruktion keine passive Schutzeinrichtung in Form eines Rückhaltesystems dargestellt, sondern lediglich der Kanalisierung des Langsamverkehrs gedient. Der Beschwerdeführer habe daher durch seine Fahrweise ein überaus hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten verursacht. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG sei erfüllt.  
Dies treffe auch auf den subjektiven Tatbestand zu. Angesichts seiner langjährigen Verkehrserfahrung habe für den Beschwerdeführer offensichtlich sein müssen, dass die beengten Verhältnisse und der fehlende Schutz der Fahrbahnabschrankung den Langsamverkehr gefährdet und ein hohes Risiko für Schwerverletzte oder Tote bestanden habe. Gleichzeitig habe er gewusst, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen sei. Indem er bei den gegebenen Verkehrsverhältnissen gleichwohl mehr als doppelt so schnell gefahren sei wie erlaubt, habe er einen Unfall mit Schwerverletzten oder Toten in Kauf genommen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht 40 km/h sondern 60 km/h betragen hätte. Denn der Beschwerdeführer hätte angesichts der Verkehrsbedingungen und der gefahrenen 90 km/h ebenfalls das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten in Kauf genommen. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass bei einer Tempoüberschreitung von 50 km/h die zwingende Vermutung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG eintrete. 
Entgegen dem im Eventualstandpunkt erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers lägen keine besonderen Umstände vor, die sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen und ausnahmsweise auf fehlenden Vorsatz schliessen lassen würden. Namentlich habe kein technischer Defekt am Fahrzeug bestanden. Der geltend gemachte Arzttermin möge für den Beschwerdeführer zwar wichtig gewesen sein, um eine eigentliche Notfallfahrt habe es sich aber nicht gehandelt. Weitere besondere Umstände seien nicht ersichtlich. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Bezug auf den objektiven Tatbestand soweit ersichtlich einzig vor, die Vorinstanz hätte von einem technischen Defekt am Fahrzeug ausgehen müssen. Damit legt er der rechtlichen Würdigung einen für das Bundesgericht nicht verbindlichen Sachverhalt zugrunde. Dies gilt ebenso, soweit er (im Rahmen des subjektiven Sachverhalts) vorbringt, es habe keine, jedenfalls keine vorschriftsgemässe Signalisation bestanden. Darauf ist nicht einzugehen.  
Zum subjektiven Tatbestand nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Dass die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt, namentlich einen Eventualvorsatz hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten zu Unrecht bejaht hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist die vorinstanzliche Verurteilung rechtens. 
Auf die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG braucht grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. Indes begründet die Vorinstanz auch dies schlüssig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers prüft sie in diesem Zusammenhang keinen Sachverhaltsirrtum, den sie in bundesrechtswidriger Weise verneinen würde. Sie unterstellt im Gegenteil, die Vorstellung des Beschwerdeführers, wonach er mit 60 km/h hätte fahren dürfen, treffe zu. Dennoch habe er unter den gegebenen Umständen das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten in Kauf genommen. Diese Frage prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (oben E. 2.1.3), was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. Dass die Vorinstanz willkürlich von einer Inkaufnahme des Risikos ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso begründet sie schlüssig, dass besondere Umstände, die das Verschulden des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen liessen, nicht vorliegen. Sein Einwand, wonach ihm die Vorinstanz eventualiter eine unangepasste Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und damit einen nicht in der Anklage enthaltenen Vorwurf zur Last lege, ist unzutreffend und geht an der Sache vorbei. Der Vorwurf lautet eventualiter auf einen Verstoss nach Art. 90 Abs. 3 SVG und findet sich in der Anklage. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zu dessen Gewährung hinsichtlich Art. 32 Abs. 1 SVG bestand angesichts der Anklage kein Anlass. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt