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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_243/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Tobler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Misswirtschaft; Strafzumessung, Tätigkeitsverbot; rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 12. Januar 2022 (S 2021 24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft A.________ mit Anklageschrift vom 17. Oktober 2018 vor, als Verwaltungsrat der B.________ AG in den Jahren 2005 bis 2008 dem Hauptaktionär C.________ und der von diesem beherrschten D.________ Ltd. leichtsinnig Kredite in Höhe von knapp CHF 12 Mio. gewährt zu haben, wobei C.________ und die D.________ Ltd. hinsichtlich der erhaltenen Darlehen weder rückzahlungsfähig noch -willig gewesen seien. Weiter soll es A.________ unterlassen haben, den Richter ab Ende Januar 2005 bis zur Konkurseröffnung der B.________ AG am 8. Juni 2010 über deren Überschuldung zu benachrichtigen. Durch die beschriebenen Handlungen bzw. Unterlassungen habe A.________ die Überschuldung der B.________ AG herbeigeführt bzw. verschlimmert. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte A.________ in Bestätigung des Urteils der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vo m 9. Juli 2021 wegen Misswirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Es ordnete ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB an, indem es A.________ untersagte, in den nächsten drei Jahren ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare formelle Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben und er sei mit einer (bedingten) Geldstrafe zu bestrafen. Eventualiter sei die Strafe zu reduzieren und es sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB abzusehen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
D.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde - soweit nicht gegenstandslos - mit Verfügung vom 10. März 2022 hinsichtlich des Tätigkeitsverbots gutgeheissen. Das Gesuch der E.________ SA um Zulassung als Privatklägerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde unter Hinweis auf deren Konstituierung (lediglich) als Strafklägerin und das mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Mai 2016 erledigte Zivilverfahren mit Verfügung vom 8. April 2022 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Darlehensgewährung als willkürlich sowie offensichtlich unrichtig und moniert im Zusammenhang mit der Abweisung von Beweisanträgen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Ausfluss des Prinzips des "fair trial" nach Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 3 StPO sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen, womit unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3). 
 
1.2.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_412/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht eine mildere Bestrafung (eine bedingte Geldstrafe an Stelle einer bedingten Freiheitsstrafe, eventualiter eine tiefere bedingte Freiheitsstrafe) und die Aufhebung des Tätigkeitsverbots. Dass er sich gegen den Schuldspruch wegen Misswirtschaft wendet und einen Freispruch vom entsprechenden Vorwurf verlangt, ist weder seinen Anträgen noch seiner Beschwerdebegründung zu entnehmen. Jedoch kritisiert er über viele Seiten hinweg die Sachverhaltsfeststellung und die (antizipierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz zum Schuldspruch als unzulässig sowie willkürlich. Es kann offenbleiben, ob auf seine Beschwerde in diesem Punkt bereits mangels eines entsprechenden Antrags im Schuldpunkt nicht eingetreten werden kann, da sie diesbezüglich (auch) den Begründungsanforderungen nicht genügt.  
Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Beweisanträge kritisiert, erweisen sich seine Ausführungen als appellatorisch, da er lediglich seinen Standpunkt wie vor der Berufungsinstanz darlegt, ohne sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, bzw. indem er Teile der vorinstanzlichen Begründung einfach ausblendet (vgl. Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.3; 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.1). Das gilt etwa in Bezug auf den Vorwurf der Bevorzugung der Privatklägerin im Zusammenhang mit seinem abgewiesenen Editionsantrag, indem er insbesondere nicht auf die vorinstanzliche Erwägung eingeht, wonach sich dadurch nichts an der allfälligen Überschuldung ändern würde bzw. nicht ersichtlich sei, inwiefern sich aus den Unterlagen der Bank zur Kreditgewährung Erkenntnisse zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen ergeben sollten (angefochtenes Urteil S. 6 E. 5.2.1), oder die unterlassenen Zeugeneinvernahmen, in Bezug auf welche er sich nicht mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 6 f. E. 5.2.2 und 5.2.3 sowie S. 25 E. 4.5.3.1) auseinandersetzt. Seine Rüge genügt mithin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
Gleiches gilt soweit er seinen Vorsatz bezüglich der leichtsinnigen Darlehensgewährung bestreitet und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich bezeichnet. Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz und deren ausführlichen Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand (angefochtenes Urteil S. 24 f. und 41 ff.) nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren und darzulegen, wie sich der Sachverhalt seiner Auffassung nach zugetragen hat, bzw. wie die Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, ohne anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, inwieweit die Beweiswürdigung geradezu unhaltbar sei. Das gilt zum Beispiel in Bezug auf seine Kenntnis der finanziellen Probleme von C.________, obwohl er eine solche vor Vorinstanz zugegeben hatte (angefochtenes Urteil S. 25), oder auch in Bezug auf die pauschale Kritik, die Vermögenslage der B.________ AG sei nicht korrekt dargestellt worden. Insgesamt genügt die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund, beziehungsweise mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung, gutheissen oder abweisen (BGE 146 IV 88 E.1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; Urteil 6B_1476/2021 vom 25. August 2022 E. 2), vorausgesetzt die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 142 I 135 E. 1.5; Urteile 6B_57/2022 vom 19. August 2022 E. 3.1; 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessung kritisiert und sich gegen das Tätigkeitsverbot wendet, ist zu berücksichtigen, dass er die zu beurteilenden Tathandlungen unbestrittenermassen zwischen dem 17. Oktober 2008 (letzte Kreditgewährung) und der Konkurseröffnung vom 8. Juni 2010 (Konkursverschleppung) begangen hat (erstinstanzliches Urteil S. 4; angefochtenes Urteil S. 5). Am 1. Januar 2007 traten der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 bzw. vom 24. März 2006 in Kraft. Diese Revision brachte eine grundlegende Neuordnung des Sanktionensystems (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1984 ff., 2017 ff., 2024 ff.). Ausserdem wurden die Nebenstrafen des früheren Rechts (Art. 51-56 aStGB) aufgehoben. Einzig das Berufsverbot bestand fort (Art. 67 aStGB), das zusammen mit den übrigen Nebenfolgen der Straftat neu als "andere Massnahme" qualifiziert wurde (Art. 66-73 StGB). Sodann traten am 1. Januar 2018 die Änderungen des (neuen) Sanktionenrechts in Kraft (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Das aktuell anwendbare Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB in der ab dem 1. Januar 2022 und damit zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung ist seit 1. Januar 2015 in Kraft (gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [AS 2014 2055; BBl 2012 8819]), wobei der Wortlaut mit der Änderung des Sanktionenrechts angepasst wurde (AS 2016 1251). Besondere Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber im vorgenannten Bundesgesetz nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat die zu beurteilenden Taten somit zeitlich unter der Geltung des alten (per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen) Sanktionenrechts und des alten (bis 31. Dezember 2014 gültigen) Berufsverbots begangen.  
 
2.3. Die Vorinstanz verweist bezüglich der rechtlichen Grundlagen sowohl im Rahmen der Strafzumessung als auch betreffend das Tätigkeitsverbot vollumfänglich auf die Erwägungen der Erstinstanz (angefochtenes Urteil S. 43 und 46). Diese hält unter Hinweis auf Art. 2 StGB fest, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach neuem Sanktionenrecht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde. Demnach gelange das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur Anwendung (erstinstanzliches Urteil S. 63). Bezüglich des Tätigkeitsverbots erwägt die Erstinstanz dagegen, dass Art. 2 Abs. 1 StGB im Bereich des Massnahmenrechts grundsätzlich keine Anwendung finde und wendet den zum Urteilszeitpunkt geltenden Art. 67 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Fall an (erstinstanzliches Urteil S. 64). Es gilt somit vorliegend zu prüfen, ob das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen in Bezug auf die Bestimmung des anwendbaren milderen Rechts (gleichzeitige Anwendung des alten und des neuen Rechts) vor Bundesrecht standhält.  
 
2.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung. Das Bundesgericht hat es in seiner früheren Rechtsprechung abgelehnt, das Rückwirkungsverbot und damit - im Rahmen der Anwendung des StGB - die Frage der "lex mitior" auf sichernde oder erzieherische Massnahmen zu erstrecken (vgl. BGE 134 IV 121 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber gelten die genannten Grundsätze nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur für Strafen, sondern auch für strafrechtliche Massnahmen, jedenfalls für die Verwahrung (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3). Das Bundesgericht führte aus, der Grundsatz "nulla poena sine lege" umfasse nach der neueren (seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden) Fassung des Gesetzes nunmehr ausdrücklich auch sämtliche Massnahmen. Er beziehe sich mithin auf alle staatlichen Zwangsmassnahmen mit Sanktionscharakter, die aus Anlass einer Straftat ausgesprochen werden können und die vor Begehung der Straftat nicht vorhersehbar waren (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3). Im Hinblick auf die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB und unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers hat das Bundesgericht bekräftigt, dass das strafrechtliche Rückwirkungsverbot im Sinne von Art. 2 Abs. 1 StGB grundsätzlich auch für Massnahmen gilt (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2 mit Hinweisen; siehe auch Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 6011 Ziff. 1.2.13). Die Eingriffsintensität und der weiterhin anhaftende Strafcharakter des Tätigkeitsverbots (vgl. hierzu: NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 26 und 33 zu Art. 67 StGB; KATIA VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 67 StGB; Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag [nachfolgend: Botschaft 2012], BBl 2012 8848 Ziff. 6.2.1) sprechen in Übereinstimmung mit diversen Lehrmeinungen (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar StGB/JStGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 67 StGB; DONGOIS / LUBISHTANI, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 2 StGB; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 24 a.E. zu Art. 2 StGB; DIEGO LANGENEGGER, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damien K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 1 ff. zu Art. 67 StGB) und der bisherigen Rechtsprechung dafür, die Regel der "lex mitior" nach Art. 2 Abs. 2 StGB auch auf das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB anzuwenden (siehe auch Urteil 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 9.1).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, welcher anhand der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist (zum Ganzen: BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des milderen Rechts eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die konkrete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 148 IV 374 E. 2.1; 147 IV 471 E. 4, 241 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen mittels einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung zu vergleichen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 147 IV 471 E. 4).  
 
2.5.2. Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sah sowohl unter dem zur Tatzeit als auch zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Art. 34 Abs. 1 aStGB betrug die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360 Tagessätze. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3; Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3). Auf dem Gebiet der Hauptstrafe ist vorliegend das neue Recht nicht milder, sodass grundsätzlich das alte Recht anwendbar ist.  
 
2.5.3. Im Gegensatz zum altrechtlichen Berufsverbot wird das neurechtliche Tätigkeitsverbot auf organisierte ausserberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, sodass als Anlasstaten auch in der Freizeit begangene Delikte in Betracht kommen (Botschaft 2012, BBl 2012 8821, 8848 Ziff. 6.2.1, 8860 Ziff. 6.4.1). Das Tätigkeitsverbot ist auch in Bezug auf die vom Verbot erfassten Tätigkeiten strenger ausgestaltet als das bisherige Berufsverbot (Botschaft 2012, BBl 2012 8862 Ziff. 6.4.1; vgl. CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 Vor Art. 67 StGB). Ausserdem sieht - anders als unter der alten Gesetzgebung zum Berufsverbot - Art. 67d Abs. 1 StGB die nachträgliche Erweiterung eines Verbotes durch die Vollzugsbehörde ausdrücklich vor (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 67a StGB) und mit der Neuerung wurde auch der erweiterte Strafregisterauszug eingeführt (Art. 371a StGB; Botschaft 2012, BBl 2012 8846). Bezogen auf die konkret zu beurteilende Konstellation ist das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB nicht milder als das altrechtliche Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB.  
 
2.5.4. Das neue Recht erweist sich weder bezüglich der Strafzumessung noch hinsichtlich der Anordnung des als "andere Massnahme" qualifizierten Tätigkeitsverbots oder dessen Vollzugs für den Beschwerdeführer als milder. Folglich ist vorliegend das alte Recht, das zum Zeitpunkt der Tat in Kraft stand, anwendbar. Während die Vorinstanz hinsichtlich der Strafzumessung zutreffend von der Anwendbarkeit des früheren Rechts ausgeht, wendet sie bezüglich der "anderen Massnahme" fälschlicherweise das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht an und verletzt damit Bundesrecht (Art. 2 StGB). Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Gutheissung der Beschwerde. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des altrechtlichen Berufsverbots gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. ob sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als begründet erweisen (vgl. E. 4). Zunächst ist jedoch auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Strafzumessung einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich der Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Wahl der Strafart nicht begründet und zu Unrecht statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Letztere verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, da er sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2014 zu einer Geldstrafe beinahe acht Jahre bewährt habe. Die bedingte Freiheitsstrafe sei somit durch eine bedingte Geldstrafe zu ersetzen. Ausserdem macht er geltend, da kein Vorsatz betreffend die leichtsinnige Gewährung der Darlehen vorliege, habe er entgegen der Vorinstanz nicht mehrere, sondern nur eine Misswirtschaftshandlung (Konkursverschleppung) begangen. Dadurch werde die Tatschwere stark reduziert und diese sei als leicht zu beurteilen. Die Einsatzstrafe sei deshalb deutlich zu reduzieren. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dem Beschleunigungsgebot sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Insbesondere die Verfahrensdauer vor der ersten Instanz mit rund zweidreiviertel Jahren sei deutlich zu lang, sodass die Verfahrensverzögerung nicht "gerade noch leicht", sondern mindestens mittelschwer zu qualifizieren sei. Schliesslich könnten pandemiebedingte Verzögerungen nicht zu seinen Lasten gehen.  
 
3.2. Zur Sanktion erwägt die Vorinstanz, bei der objektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass aus dem Konkurs der B.________ AG ungedeckte Gläubigerforderungen von über Fr. 20 Mio. resultierten, was einen hohen Schaden für eine einzelne konkursite Gesellschaft darstelle. Sodann habe der Beschwerdeführer mehrere Misswirtschaftshandlungen (leichtsinniges Gewähren von Krediten und Konkursverschleppung) über mehrere Jahre hinweg begangen, welche je für sich den Schaden vergrössert hätten. Zu beachten sei weiter, dass die Privatklägerin einer minimalkapitalisierten Gesellschaft Darlehen in Millionenhöhe gewährt habe, ohne übliche Sicherheiten zu verlangen, was dem Beschwerdeführer erst seine Handlungen ermöglicht habe, und dass die Hauptgeschädigten eine Bank und eine Gesellschaft gewesen seien, die wohlhabenden Familien gehörten und welche nicht in existenzielle Nöte geraten seien. Ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorgänge in der B.________ AG kontrolliert und somit sämtliche tatbestandsmässigen Handlungen selbst ausgeführt habe. Dabei habe er seine Pflichten als Verwaltungsrat mehrfach grob missachtet. Er habe unkritisch und ohne Überprüfung Anweisungen Dritter umgesetzt, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, er habe stets nur die besten Absichten für die B.________ AG gehabt. Dem Beschwerdeführer sei hingegen zugute zu halten, dass er sich mit den Misswirtschaftshandlungen nicht persönlich begünstigt bzw. bereichert habe, hätten doch er und die ihm nahestehende F.________ AG im Konkurs der B.________ AG ebenfalls nicht unwesentliche Ausfälle erlitten. Gestützt darauf sei die Tatschwere objektiv und subjektiv als mittelschwer zu beurteilen. In Anbetracht des mittelschweren Verschuldens sei die Einsatzstrafe auf die Hälfte der Maximalsanktion von fünf Jahren Freiheitsstrafe, mithin auf 30 Monate, festzulegen. Die Vorinstanz reduziert die Einsatzstrafe sodann erstens angesichts der hohen Schadenersatzzahlungen, zu denen der Beschwerdeführer im Zivilprozess verurteilt wurde, um einen Monat, zweitens aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit den Tathandlungen, seit welchen mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen seien, deutlich um 12 Monate und drittens um weitere drei Monate infolge einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Erstinstanz, die hauptsächlich durch die ausserordentliche Lage der Corona-Pandemie bedingt gewesen und daher als gerade noch leichte Verfahrensverzögerung zu beurteilen sei. Die Vorinstanz schliesst, aus den persönlichen Verhältnissen ergäbe sich kein Grund für eine Strafminderung oder Straferhöhung, so dass zusammengefasst eine allen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultiere (angefochtenes Urteil S. 43 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.2.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf die Strafart und ihre fehlende Begründung im vorinstanzlichen Urteil erweist sich als unbehelflich. Der Misswirtschaftstatbestand gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sieht sowohl nach dem zum Tatzeitpunkt als auch zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Mithin stand sowohl nach altem als auch nach neuem Recht für das von der Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens festgelegte Verschulden als Strafart ausschliesslich eine Freiheitsstrafe zur Verfügung. Indem sie diesen gesetzlich bedingten und für einen Rechtsanwalt als bekannt vorauszusetzenden Umstand nicht eigens begründet, verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht.  
 
3.4.2. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Strafzumessung überschritten oder missbraucht hat. Vielmehr führt er aus, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.4; 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Solche zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, zumal er seinen Ausführungen weitgehend einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den verbindlichen vor-instanzlichen Feststellungen abweicht. So, wenn er zur Begründung der nach seinem Dafürhalten leichten Tatschwere geltend macht, es liege kein Vorsatz betreffend die leichtsinnige Kreditgewährung und deshalb nur eine Misswirtschaftshandlung vor, nämlich die Konkursverschleppung. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. auch E. 1.3). Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Kriterien nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe gemessen am mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers mit 30 Monaten Freiheitsstrafe auf die Hälfte des Strafrahmenmaximums festsetzt.  
 
3.4.3. Die Vorinstanz beurteilt unter dem Aspekt der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit detaillierter Begründung zutreffend, dass das Verfahren vor der Erstinstanz mit zweidreiviertel Jahren zu lang dauerte. Indem die Vorinstanz die Verfahrensverzögerung anerkennt und eine Strafreduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe vornimmt, trägt sie den konkreten Umständen gebührend Rechnung. Sie überschreitet das ihr zustehende Ermessen auch nicht dadurch, dass sie eine gewisse Verzögerung des Verfahrens angesichts der ausserordentlichen Lage der Corona-Pandemie billigt, denn zwischen der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 und der Urteilsfällung vom 9. Juli 2021 lag namentlich der landesweite Lockdown, und (auch) die Gerichtsbehörden mussten sich angesichts der Pandemielage neu organisieren. Die Berücksichtigung einer gewissen nicht vom Gericht alleine zu verantwortenden Verzögerung infolge der Covid-19-Pandemie ist nachvollziehbar (vgl. Urteile 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3; 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.4.1). Unter Würdigung aller Umstände ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass die Vorinstanz bei der Berücksichtigung des Ausmasses der Verfahrensverzögerung und des Einflusses der Pandemie ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ermessensverletzende Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB) durch die Vorinstanz nicht darlegt. Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze mit der Anordnung des Tätigkeitsverbots von drei Jahren Art. 5 Abs. 2 BV. Wie vorstehend ausgeführt, verletzt die Anordnung des Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 1 StGB Bundesrecht. Hingegen ist zu prüfen, ob ein Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB auszusprechen ist (vgl. E. 2.5.4). Dabei wird auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.  
 
4.2. Gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB (in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung; AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979) kann das Gericht einer beschuldigten Person, die in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, für das sie zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die betreffende oder eine vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten, soweit die Gefahr weiteren Missbrauchs besteht. Mit dem Berufsverbot wird gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.  
Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2105; Urteile 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 5.2; 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 9.1; 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3). 
 
4.3. Die Vorinstanz setzt sich über mehrere Seiten hinweg mit dem Tätigkeitsverbot auseinander und begründet ihre Überlegungen ausführlich. Sie hält zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer bereits bei zwei verschiedenen Gesellschaften seine Pflichten als Organ in grober Art und Weise verletzt und den Gesellschaften Schäden in Millionenhöhe verursacht habe, wodurch die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen mit entsprechender Gesellschaftsschädigung erheblich sei. Er sei zudem nach wie vor Organ von Gesellschaften, bei denen zumindest die Möglichkeit bestehe, dass erneut Interessenkonflikte auftreten würden und er sich erneut gegen die Interessen der Gesellschaft bzw. der Gläubiger entscheiden könnte. Weiter wolle er gar neue Projekte umsetzen, welche die Gefahr von Pflichtverletzungen nicht ausschliessen würden. Die Uneinsichtigkeit gegenüber den begangenen Pflichtverletzungen lasse die Gefahr erneuter Delikte im Zusammenhang mit der Organtätigkeit als deutlich erhöht erscheinen. Trotz des Zeitablaufs seit den früheren Taten bestehe deshalb nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Organ erneut strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen begehe. Das Verbot zukünftiger Organtätigkeiten schränke den 76-jährigen Beschwerdeführer in seiner Wirtschaftsfreiheit nur gering ein. Er könne zwar seine bisherigen Verwaltungsratstätigkeiten nicht mehr ausführen, jedoch sei er bereits pensioniert und erhalte sowohl eine AHV-Rente als auch Pensionskassenrenten und zusätzlich einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet habe. Mit seinen aktuellen Organtätigkeiten erziele er gemäss eigenen Aussagen keine Einkünfte, weshalb die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen komme. Ferner sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, andere Personen weiterhin zu beraten und zu begleiten oder aber als Angestellter einer Gesellschaft für diese tätig zu sein. Der erheblichen Gefahr weiterer Pflichtverletzungen als Organ einer Gesellschaft mit hohen Schäden für die betroffenen Gesellschaften stehe somit einzig der wenig gewichtige Wunsch des Beschwerdeführers gegenüber, gewisse Projekte noch zu verfolgen und andere Gesellschaften noch geordnet zu übergeben bzw. zu liquidieren, was jedoch auch ohne formelle Organstellung möglich sei. Die Abwägung falle dabei klar zugunsten der Gefahrenabwehr aus, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Tätigkeitsverbot auszusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 46 ff.).  
 
4.4. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann auch ihm Hinblick auf das Berufsverbot vollumfänglich verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Tätigkeitsverbot sei nicht möglich, da er korrekterweise zu einer (bedingten) Geldstrafe zu verurteilen sei, ist darauf nicht weiter einzugehen, da es bei der bedingten Freiheitsstrafe bleibt (vgl. E. 3.4). Auch könnte das altrechtliche Berufsverbot bei einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen ausgesprochen werden. Die Vorinstanz trägt dem Umstand, dass seit den Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers bereits über zehn Jahre vergangen sind, ohne dass sich dieser neue Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen, hinreichend Rechnung. Sie führt nachvollziehbar aus, dass der Zeitablauf allein die Gefahr neuer Pflichtverletzungen nicht derart verringere und ein Tätigkeitsverbot ausschliesse, da der Beschwerdeführer weiterhin die eigenen Verfehlungen nicht einsehe. Ferner zeigt die Vorinstanz anhand der einzelnen Gesellschaften, in die der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils involviert war, schlüssig auf, weshalb sie zur Einschätzung gelangt, dass die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen mit Gesellschaftsschädigung beim Beschwerdeführer erheblich sei (angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Mit dieser ausführlichen vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Schliesslich erweist sich die Anordnung des Berufsverbots, beschränkt auf die formelle Organtätigkeit, auch als verhältnismässig. Mit der Vorinstanz schränkt das Verbot der zukünftigen Organtätigkeit den Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner finanziellen Absicherung nur geringfügig in seiner Wirtschaftsfreiheit ein, zumal er mit seinen Organtätigkeiten keine Einkünfte erzielt (angefochtenes Urteil S. 49). Daran ändert entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen seit zwölf Jahren zu keinen weiteren Beschwerden Anlass gibt (angefochtenes Urteil S. 49). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Verbot, wie die Probezeit, auf drei Jahre festsetzt. Der Beschwerdeführer kann, sofern er sich weiterhin bewähren sollte, nach Ablauf von zwei Jahren des Vollzugs um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um Aufhebung des Verbots ersuchen (vgl. aArt. 67a Abs. 4 StGB; nunmehr Art. 67c Abs. 5 lit. a StGB). Unter Würdigung aller relevanter Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen von (a) Art. 67 Abs. 1 StGB als erfüllt erachtet. Das angefochtene Urteil ist jedoch dahingehend zu korrigieren, dass nicht ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB, sondern ein Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB ausgesprochen wird. Betreffend Umfang und Dauer des Berufsverbots bleibt es bei den Anordnungen der Vorinstanz.  
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben und es ist gegenüber dem Beschwerdeführer ein Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Gutheissung letztlich von Amtes wegen erfolgt und lediglich zu einer geringfügigen Korrektur des vorinstanzlichen Urteils führt, die sich nicht auf die vorinstanzliche Kostenverteilung auswirkt, braucht die Sache nicht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen zu werden. Aus dem gleichen Grund kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGG). Der Kanton Zug hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zug sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Januar 2022 wird aufgehoben und wie folgt geändert: 
 
"Gegenüber dem Beschuldigten A.________ wird ein Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird A.________, geb. xx. xx. 1945, Heimatort: U.________, verboten, in den nächsten drei Jahren ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare formelle Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben." 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 900. -- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zug hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sandro Tobler, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres