Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_453/2024
Urteil vom 18. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 (SB.2024.00015).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG bezweckt insbesondere den Erwerb, die Belastung, Veräusserung und Verwaltung von Immobilien in der Schweiz. Sie hatte ihren Sitz ursprünglich im Kanton Zürich und anschliessend, von Dezember 2015 bis Dezember 2020, im Kanton Luzern. Sie war Eigentümerin von mehreren Liegenschaften u.a. im Kanton Zürich, weshalb sie dort beschränkt steuerpflichtig blieb. Das kantonale Steueramt Zürich nahm, nachdem die A.________ AG nicht alle eingeforderten Unterlagen eingereicht hatte, für die Steuerperioden 2015 bis 2019 jeweils eine Ermessenseinschätzung des (im Kanton Zürich) steuerbaren Reingewinns, des gesamten Reingewinns, des (im Kanton Zürich) steuerbaren Kapitals und des gesamten Eigenkapitals vor (Verfügungen vom 24. Mai 2022 resp. Einspracheentscheid vom 18. November 2022).
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 - weiterhin im Rahmen einer Ermessenseinschätzung - teilweise gut. Für die Steuerperioden 2015 bis 2018 reduzierte es den jeweiligen steuerbaren und gesamten Reingewinn auf Fr. 0.-, während es die Positionen des steuerbaren Kapitals und des gesamten Eigenkapitals bestätigte; für die Steuerperiode 2019 reduzierte es den steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'800'000.- auf Fr. 840'000.-, während es (im Vergleich zur Einschätzung des kantonalen Steueramtes unverändert) den gesamten Reingewinn auf Fr. 2'000'000.-, das steuerbare Kapital auf Fr. 11'000'000.- und das gesamte Eigenkapital auf Fr. 24'000'000.- festlegte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juni 2024 ab.
C.
Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 19. Juni 2024 sei sie (für die Steuerperiode 2019) mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 8'032'000.- zu veranlagen.
Das kantonale Steueramt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die A.________ AG reicht eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 140 Abs. 2 StG/ZH). Diese Vorgaben sind bundesrechtlich harmonisiert und stimmen materiell mit jenen von Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG (SR 642.14) überein.
Soweit die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung erfüllt sind, kann diese einzig wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; der entsprechende Nachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (StE 2024 B 93.5 Nr. 46, 9C_750/2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, das kantonale Steueramt Zürich habe die Einreichung der vollständigen, ordnungsgemäss geführten Buchhaltung mit chronologischer Belegsammlung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 verlangt. Das habe die Beschwerdeführerin, die eine interkantonale Unternehmung sei und selbst die quotale Umverteilung des in ihrem Sitzkanton erwirtschafteten Aufwandüberschusses verlangt habe, zu Unrecht für unzumutbar gehalten und verweigert. Folglich hat das kantonale Verwaltungsgericht die (harmonisierten kantonalrechtlichen) Voraussetzungen für eine Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich der Steuerperiode 2019 nach pflichtgemässem Ermessen bejaht.
Sodann hat die Vorinstanz die Ermessenseinschätzung unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit bestätigt. Dazu hat sie erwogen, das Steuerrekursgericht habe insbesondere einen im Jahr 2014 angefallenen hohen Verlust (resp. dessen Verrechenbarkeit in den Folgejahren) geprüft und dabei berücksichtigt, dass die deklarierten Jahresergebnisse u.a. auf der Bildung und Auflösung von zahlreichen, teils sehr hohen Wertberichtigungen beruht hätten, deren geschäftsmässige Begründetheit ohne entsprechende Unterlagen nicht beurteilbar gewesen sei. Es habe für die Steuerperiode 2019 erkannt, dass der allenfalls verbliebene Verlustvortrag jedenfalls nicht mehr gross gewesen sein konnte, und daher die Nichtverrechnung von allfälligen Vorjahresverlusten geschützt. Hingegen habe es angesichts des für 2019 deklarierten Gewinns von Fr. 838'488.- den steuerbaren Ertrag auf Fr. 840'000.- reduziert. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz verworfen. Dabei hat sie u.a. festgestellt, die Überprüfung des für die Steuerperiode 2019 am Hauptsteuerdomizil geltend gemachten Aufwandüberschusses von Fr. 1'742'890.- (der laut Beschwerdeführerin zu 99,7 % quotal auf den Kanton Zürich entfalle) und allfälliger Verlustvorträge aus vorangegangenen Steuerperioden sei mangels Einreichung der vollständigen Buchhaltung und entsprechender Belege nicht möglich gewesen, und zwar auch im Fall des hypothetischen Alternativszenarios, dass die vom Steuerrekursgericht aufgeführten Wertberichtigungen u.ä. in den Geschäftsjahren 2015 bis 2017 nicht entstanden (resp. dass sie aufgerechnet worden) wären. Schliesslich hat die Vorinstanz die vom Steuerrekursgericht für das (steuerbare oder gesamte) Eigenkapital festgesetzten Beträge mangels substanziierter Einwendungen der Beschwerdeführerin bestätigt.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten vor. Das Gericht ist indessen im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; Urteil 9C_290/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.
4.2. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, die Einreichung der vollständigen Buchhaltung samt Belegen für die hier interessierenden Jahre verweigert zu haben. Sie bestreitet dennoch die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, es habe am dafür vorausgesetzten Untersuchungsnotstand gefehlt. Nicht nachgewiesene Aufwandpositionen seien schlicht aufzurechnen. Selbst bei Aufrechnung der entsprechenden Positionen wäre ihr im Jahr 2018 (wie auch 2019) insgesamt immer noch ein hoher Verlust entstanden. Jedenfalls hätte im Kanton Zürich, auch ohne Berücksichtigung verrechenbarer Verlustvorträge, ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.- resultiert.
Abgesehen davon, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verluste und deren Höhe unbewiesen bleiben (vgl. auch nachfolgende E. 4.3), geht es bei der einwandfreien Ermittlung des steuerbaren Reingewinns (als massgeblicher Steuerfaktor; vgl. § 139 Abs. 1 StG/ZH) nicht nur um einzelne Aufwandpositionen. Die Einsicht in die vollständige Buchhaltung der Beschwerdeführerin - die als Kapitalgesellschaft der Buchführungspflicht gemäss Art. 957 ff. OR unterliegt - dient nicht nur der Plausibilisierung der in den vorangegangenen Verfahren diskutierten Aufwandpositionen (wie Wertberichtigungen, Rückstellungen), sondern auch jener von weiteren Elementen der jeweiligen Jahresrechnungen. Das hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, indem sie die fehlenden Unterlagen zur Beurteilung insbesondere des Jahresergebnisses 2019 und allfälliger Verlustvorträge - mithin auch der Ergebnisse der vorangegangenen Jahre - für unabdingbar gehalten hat. Somit hat sie die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung zu Recht bejaht.
4.3. Weiter stellt die Beschwerdeführerin eigene Berechnungen an, wobei sie allerdings keine Grundlage für die dabei berücksichtigten Werte, namentlich für den "Gewinn gemäss Erfolgsrechnung", nennt. Sie führt aus, weshalb nach ihrer Ansicht in der Steuerperiode 2019 auch unabhängig von einem verrechenbaren Vorjahresverlust und bei Aufrechnung der verbuchten Wertberichtigungen an ihrem Hauptsitz ein Aufwandüberschuss von Fr. 1'742'890.- entstanden wäre und daher im Kanton Zürich kein steuerbarer Gewinn resultiert hätte. Damit unterzieht sie zwar die vorinstanzlichen Erwägungen einer "kritischen Überprüfung". Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung selbst geht daraus aber nicht hervor und wird auch sonst nicht nachgewiesen.
4.4. Soweit die Beschwerde sich nicht in appellatorischer Kritik erschöpft (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3), ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann