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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_95/2025  
 
 
Urteil vom 18. Februar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2024 (VG.2024.46/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juli 2024, mit dem es ein Gesuch der A.________ um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zufolge fehlender Bedürftigkeit (resp. fehlender Mitwirkung bei deren Feststellung) abwies, ihr eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- ansetzte und androhte, bei nicht fristgerechter Zahlung nicht auf eine bei ihm erhobene Beschwerde einzutreten, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2024, mit dem es auf eine Beschwerde der A.________ (betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2021) mangels Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- nicht eingetreten ist, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2025 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), und laut Art. 106 Abs. 2 BGG in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5), 
dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass unbestritten ist, dass keine (fristgerechte) Vorschusszahlung erfolgte, aber die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung (und demzufolge gegen die Kostenvorschusserhebung) stellt und damit sinngemäss darlegt, dass das kantonale Gericht auch ohne Vorschusszahlung auf das bei ihm eingelegte Rechtsmittel hätte eintreten sollen, 
dass die betroffene Person einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung, auch wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1), gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit der Beschwerde gegen den entsprechenden Endentscheid anfechten kann (BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteil 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 3.2), 
dass das kantonale Gericht hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung ausführlich darlegte, weshalb es in concreto die Verhältnisse nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch jene ihres Konkubinatspartners für massgeblich hielt, weshalb es eine Bindung an das Pfändungsprotokoll vom 11. März 2024 verneinte und inwiefern es dennoch dessen Inhalt übernahm, und weshalb es auch unter Berücksichtigung von behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Ausgaben einen Einkommensüberschuss feststellte, 
dass die Beschwerdeführerin darauf - trotz qualifizierter Rügepflicht - nur insofern eingeht, als sie ihre Bedürftigkeit pauschal aus dem Pfändungsprotokoll und aus (vorinstanzlich ohnehin als nicht nachgewiesen betrachteten) Arbeitswegkosten von Fr. 650.- statt lediglich Fr. 252.- herleiten will, 
dass die Beschwerde somit die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Februar 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann