Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_137/2025  
 
 
Urteil vom 18. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Ermatingen, 
Hauptstrasse 88, Postfach, 8272 Ermatingen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Hasler, 
 
Departement für Bau und Umwelt des 
Kantons Thurgau, 
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs; Missbrauch der Amtsgewalt / willkürliche Ausübung von Befugnissen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2025 (VG.2024.85/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 25. November 2022 forderte die Politische Gemeinde Ermatingen A.________ unter Bezugnahme auf den in der Sache ergangenen Entscheid des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2020 unter Androhung der Ersatzvornahme (Einleitung des Baugesuchverfahrens von Amtes wegen unter Kostenfolge) im Säumnisfall auf, bis spätestens am 31. Dezember 2022 ein nachträgliches Baugesuch für sämtliche bauliche Erweiterungen der Normgarage auf der Liegenschaft Nr. 3330 (Grundbuch Triboltingen) in Triboltingen einzureichen. A.________ äusserte sich am 14. Dezember 2022 zum Schreiben der Gemeinde und erklärte, dass und wieso er deren Anordnung vom 25. November 2022 als hinfällig erachte. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 hielt die Gemeinde an ihrer Aufforderung fest und erstreckte die Frist zur Einreichung des Baugesuchs ein- und letztmalig bis zum 20. Januar 2023. 
Gegen die Aufforderung der Gemeinde zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gelangte A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 an das Departement für Bau und Umwelt. Dieses beurteilte seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde und wies diese mit Entscheid vom 5. Juli 2024 ab. Es hielt dabei im Rahmen der Erwägungen zu den Eintretensvoraussetzungen namentlich fest, bei der Aufforderung der Gemeinde handle es sich nicht um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1); das ordentliche Rechtsmittel des Rekurses stehe deshalb nicht zur Verfügung. 
 
2.  
Gegen den Entscheid des Departements für Bau und Umwelt gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit das Departement die Eingabe von A.________ als Aufsichtsbeschwerde beurteilt und diese abgewiesen hatte, und überwies die Sache insoweit dem Regierungsrat des Kantons Thurgau. Soweit das Departement die Eingabe von A.________ nicht auch als Rekurs behandelt habe und (implizit) nicht darauf eingetreten sei, trat es auf die Beschwerde ein und wies diese ab. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 10. März 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2025. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Feststellung, dass die Verpflichtung zur Einreichung eines weiteren nachträglichen Baugesuchs unzulässig sei. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass das Nichteintreten und die Überweisung der Sache im erwähnten Umfang an den Regierungsrat gegen Bundesrecht verstosse, und sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht "zurückzuweisen". 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum einen mit einlässlicher Begründung zum Schluss gelangt, soweit das Departement die Eingabe des Beschwerdeführers zutreffend als Aufsichtsbeschwerde beurteilt und diese abgewiesen habe, sei gestützt auf § 55 Abs. 1 Ziff 10 VRG/TG der Regierungsrat zur Beurteilung der Beschwerde zuständig und mangle es ihr an der sachlichen Zuständigkeit. Insoweit sei auf die Beschwerde daher nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber dem Regierungsrat zu überweisen. Zum anderen hat sie dargelegt, wieso es sich bei der Aufforderung der Gemeinde, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, nicht um einen mit Rekurs anfechtbaren Zwischenentscheid handle und das Departement insoweit daher - auch wenn es dies lediglich in seinen Erwägungen und nicht im Entscheiddispositiv erwähnt habe - nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers habe eintreten können. Insoweit sei die Beschwerde daher abzuweisen.  
Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht im Wesentlichen, dass er zur Einreichung eines weiteren nachträglichen Baugesuchs aufgefordert werde, und wirft in diesem Zusammenhang namentlich der Gemeinde ein willkürliches Verhalten, dem Departement Verfahrensfehler und der Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 24c RPG (SR 700) vor. Zu den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids äussert er sich jedoch nicht weiter. Zwar macht er pauschal geltend, das Nichteintreten und die Überweisung der Sache im erwähnten Umfang durch die Vorinstanz an den Regierungsrat verstosse gegen Bundesrecht. Er setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz indes nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid insofern Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist, diese mit der erwähnten Begründung aber abgewiesen hat. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Ermatingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur