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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_183/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Februar 2023 (BK 22 386). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 16. August 2022 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. A.________ erhob dagegen Einsprache und ersuchte um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 12. September 2022 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 23. Februar 2023 abwies, soweit sie darauf eintrat. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 13. März 2023 (Postaufgabe 30. März 2023) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte in ihrer Begründung die Voraussetzungen der notwendigen und der amtlichen Verteidigung dar und führte aus, weshalb die Beschwerdeführerin diese nicht zu erfüllen vermöge. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und zeigt mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli