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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_243/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft Unterland, 
Sonnenhof 1, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (falsche Anschuldigung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Januar 2023 (UE210318-O/U/AHA). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 18. Mai 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, einfacher Körperverletzung (eventualiter Tätlichkeiten) und falscher Anschuldigung. Die Jugendanwaltschaft Unterland stellte die Strafuntersuchung betreffend Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung und falsche Anschuldigung mit Verfügung vom 13. September 2021 ein. In Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Diebstahl erging gleichentags ein Strafbefehl. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit Beschluss und Verfügung vom 16. Januar 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
2.  
Hintergrund der Strafanzeige bilden Ereignisse, die sich am Abend des 29. Februar 2020 in der Wohnung des Beschwerdeführers abgespielt haben sollen. Damals kam es unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und B.________. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________ habe ihn eine Woche zuvor wegen Pornografie angezeigt. Da B.________ das Gefühl gehabt habe, die Polizei unternehme nichts und um Selbstjustiz zu üben, habe er sich an jenem Abend in seine, die Wohnung des Beschwerdeführers begeben, um sein Mobiltelefon als Beweismittel zu behändigen. Gemäss Sachdarstellung von B.________ dagegen habe der Beschwerdeführer ihn am Hals gewürgt, ihn und sich selbst ausgezogen, sei mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen und habe anschliessend versucht, seinen Penis in seinen Mund zu stecken. Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede. Vielmehr habe B.________ ihn, den Beschwerdeführer, kontaktiert und Sex mit ihm haben wollen. Soweit es beim anschliessenden Treffen zu sexuellen Handlungen gekommen sei, seien diese einvernehmlich gewesen. Sodann sei B.________ auf ihn, den Beschwerdeführer gelegen und habe ihm mit beiden Daumen gegen den Hals gedrückt, sodass er keine Luft bekommen habe. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschwerdeführer am 25. November 2021 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.________ frei. 
 
3.  
Rechtsschriften haben ein Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). 
Strenge Anforderungen werden an die Begründung der Beschwerdelegitimation gestellt. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren darzulegen, inwiefern dies der Fall ist. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dieser kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei einer entsprechenden Rüge gelten ebenfalls erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Den dargestellten formellen Vorgaben kommt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht nicht nach. 
Zunächst äussert er sich mit keinem Wort dazu, weshalb er als Anzeigeerstatter zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sein soll. So zeigt er nicht auf, inwiefern ihm aus den zur Anzeige gebrachten Handlungen Zivilforderungen erwachsen sind und wie sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirken könnte. Es ist nicht einmal klar, ob er sich im Strafverfahren als Zivilkläger konstituiert hat. Aufgrund der Tatvorwürfe ist ausserdem auch nicht ohne Weiteres erkennbar, um welche Zivilforderungen es gehen könnte. 
Davon abgesehen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Geschehnisse vom 29. Februar 2020, wie sie sich aus seiner Sicht abgespielt haben, ausführlich und teilweise repetitiv zu schildern, wobei er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mitunter ergänzt und neue Vorwürfe gegen B.________ erhebt. Willkür wirft er der Vorinstanz jedoch in keiner Weise vor. Auch befasst er sich mit deren Begründung, weshalb die Tatbestände des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung und der falschen Anschuldigung nicht erfüllt sind, nicht im Ansatz. Selbst unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen klarerweise nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger