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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_288/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung, Recht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 
15. Juni 2022 (SB.2018.45). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ und B.________ beteiligten sich als Privatkläger und Berufungskläger an einem Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand dieses Verfahrens waren diverse Tatvorwürfe gegen insgesamt neun Beschuldigte, namentlich wegen qualifizierter Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Landfriedensbruchs, Hausfriedensbruchs und Freiheitsberaubung. Mit Urteil vom 15. Juni 2022 verwies das Appellationsgericht die Zivilforderungen von A.________, B.________ und drei weiteren Privatklägern auf den Zivilweg. Es auferlegte diesen Privatklägern unter solidarischer Haftung die anteilsmässigen Kosten des Berurufungsverfahrens im Umfang von Fr. 1'200.--, da sie mit ihren Anträgen in der Hauptsache grösstenteils nicht durchdrangen. Ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter sprach das Appellationsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'430.80 zu, wobei es den Privatklägern zur Hälfte eine Rückerstattungspflicht auferlegte, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 
 
2.  
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt reichten A.________ und B.________ Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Dieses übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht, das für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerdeschrift beim Bundesstrafgericht eingereicht haben, schadet ihnen jedoch nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, in der Strafuntersuchung mindestens Fr. 10'000.-- für Übersetzungskosten aufgewendet zu haben. Sie stellen in diesem Zusammenhang aber kein konkretes Rechtsbegehren. Selbst wenn man ihre Ausführungen dahingehend verstehen wollte, dass sie eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- für das Berufungsverfahren beantragen, kann darauf nicht eingetreten werden. Aus den vorinstanzlichen und für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass die Beschwerdeführer eine derartige Forderung schon im kantonalen Verfahren gestellt hätten. Dies wird von ihnen auch nicht behauptet. Entsprechend ist ein solches Begehren im Verfahren vor Bundesgericht neu und somit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführer ihre Absicht kundtun, Klage wegen "psychischen Schäden, die ihren Kindern durch die Straftaten zugefügt wurden" sowie wegen "Verleumdungen in den Medien" zu erheben. 
 
5.  
Die Beschwerdeführer wurden von der Berufungsverhandlung antragsgemäss dispensiert. Vor Bundesgericht rügen sie nun, ihnen sei die Möglichkeit verwehrt worden, mittels Videoübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Dadurch seien ihre gesetzlich garantierten Rechte verletzt worden. Auch in dieser Frage stellen sie jedoch kein Rechtsbegehren. Es bleibt gänzlich unklar, auf was sie mit ihren Ausführungen hinaus wollen respektive welche Anträge sie daraus ableiten. Damit erfüllen auch diese Ausführungen die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde in Strafsachen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
6.  
Soweit die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. März 2023 weiterführende Erörterungen vornehmen, sind sie damit nicht zu hören. Sie wurden bereits mit Schreiben vom 8. März 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass elektronische Eingaben an das Bundesgericht über eine anerkannte Plattform für eine sichere Zustellung mit qualifizierter elektronischer Signatur zu erfolgen haben (Art. 42 Abs. 4 BGG) und dass die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen (Art. 100 Abs. 1 BGG) inzwischen abgelaufen ist. Die E-Mail vom 14. März 2023 enthält keine qualifizierte elektronische Signatur und ist verspätet, womit sie gleich an mehreren formellen Mängeln leidet. Auch die postalisch eingereichte Eingabe vom 13. März 2023, beim Bundesgericht eingegangen am 24. März 2023, erfolgte nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und bleibt daher ebenfalls unbeachtlich. 
 
7.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Da die Beschwerde aufgrund der offensichtlichen formellen Mängel als aussichtslos zu bezeichnen ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihnen werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG), für die sie solidarisch und zu gleichen Teilen haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger