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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_40/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fellay. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 (IV.2022.00328). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022, welches in Dispositiv-Ziffer 1 Folgendes festhält: "Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Rentenanspruch vor dem 1. Oktober 2020 verneint. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und Festsetzung allfälliger befristeter Rentenansprüche vor dem 1. Oktober 2020 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen", 
in die Beschwerde an das Bundesgericht vom 20. Januar 2023 (Poststempel), mit welcher A.________ "ab dem 1. Oktober 2020 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung" (eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle) beantragt, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich bei einem Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts - wie hier - für eine vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenanspruch abschliessend beurteilt, gesamthaft um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (BGE 135 V 148), 
dass nach dieser Bestimmung die Beschwerde gegen den (selbstständig eröffneten) Zwischenentscheid vom 8. Dezember 2022 zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre, 
dass er vielmehr annimmt, es handle sich beim vorinstanzlichen Urteil um einen ohne Weiteres anfechtbaren Endentscheid, 
dass demnach schon mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. dazu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 137 V 314 E. 2; 133 V 477 E. 5.2.2), 
dass gegen die von der IV-Stelle in Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheids neu zu erlassende Verfügung über den Rentenanspruch ab April 2017 wiederum Beschwerde erhoben werden könnte (vgl. etwa auch Urteil 9C_337/2021 vom 26. Juli 2021), 
dass schliesslich nicht erkennbar ist, inwiefern mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden kann (BGE 134 II 142 E. 1; 133 II 409 E. 1.2; 133 IV 215 E. 1.1; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.2., nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1), 
dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. April 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Beusch 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellay