Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1068/2023
Urteil vom 18. Juli 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung des Lebensmittelgesetzes; Grundsatz "ne bis in idem", Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 12. Juli 2023 (501 2023 16).
Sachverhalt:
A.
A.________ verweigerte zweimal schriftlich eine vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg (LSVW) angekündigte amtliche Kontrolle. Das LSVW erliess eine Verfügung, die A.________ erfolglos angefochten hatte. Daraufhin wollten die Mitarbeiter des LSVW am 7. Juli 2021 erneut eine amtliche Kontrolle auf dem Betrieb von A.________ durchführen und begaben sich vor Ort. A.________ teilte den Mitarbeitern des LSVW mit, dass er eine Kontrolle nicht zulassen wolle, solange er nicht wisse, was und gestützt auf welche Grundlage sie kontrollieren möchten. Daraufhin gingen die Mitarbeiter des LSVW unverrichteter Dinge wieder.
B.
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 10. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), angeblich begangen am 7. Juli 2021, verurteilt. Dagegen erhob A.________ am 17. Mai 2022 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gericht des Sensebezirkes zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
C.
Mit Urteil vom 8. November 2022 sprach das Gericht des Sensebezirks A.________ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung frei. Es sprach A.________ wegen Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 30 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0), begangen am 7. Juli 2021, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--.
D.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte der Strafappellationshof des Kantons Freiburg den Freispruch von A.________ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und sprach ihn der Übertretung des Lebensmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--.
E.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten. Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Strafappellationshofes sei aufzuheben. Das Verfahren wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes sei einzustellen. Eventualiter beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Übertretung des Lebensmittelgesetzes freizusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Strafappellationshof zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO). Der Freispruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sei unterdessen in Rechtskraft erwachsen und bindend geworden. Es liege damit ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Zusammenhang mit der nicht zugelassenen Kontrolle vom 7. Juli 2021 habe einstellen müssen.
1.2.
1.2.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteil 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nur wenn Tatidentität vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt (Teilgehalt "bis" des Grundsatzes "ne bis in idem"; BGE 144 IV 136 E. 10.5; 6B_430/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1).
1.2.2. Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 362 festgehalten, dass eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Das Bundesgericht befasste sich mehrfach mit der Frage nach den Rechtsfolgen einer dennoch ergangenen Teileinstellung. In BGE 144 IV 362 E. 1.4 hat es festgehalten, dass eine in Rechtskraft erwachsene teilweise Verfahrenseinstellung - obwohl hierfür kein Raum besteht - aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen steht. Im Leiturteil BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung relativiert und darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" führen hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend sei, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nehme und folglich als solche deklariert werde. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; Urteile 6B_1182/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.2; 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2.3. Diese Voraussetzungen gelten analog für Teilfreisprüche (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_1182/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.2). Das Gericht ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 10.2.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.1.1; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; mit Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 351 StPO; zur Verfahrenseinstellung BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wegen der Weigerung des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2021, die amtliche Kontrolle durch die Mitarbeiter des LSVW auf seinem Betrieb zuzulassen. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschwerdeführer deswegen für die in Art. 64 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 30 LMG vorgesehenen Verhinderung oder Erschwerung einer amtlichen Kontrolle und sprach ihn vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB frei. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe keine Berufung gegen den Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung erhoben, weswegen die Beurteilung des Sachverhaltes unter diesem Gesichtspunkt nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht Teil des Berufungsverfahrens sei.
1.4. In der Mitteilung von A.________ am 7. Juli 2021 den Mitarbeitern des LSVW gegenüber, er wolle eine Kontrolle nicht zulassen, solange er nicht wisse, was und gestützt auf welche Grundlage sie kontrollieren möchten, sind nicht mehrere Lebensvorgänge, die getrennt voneinander beurteilt werden können, zu erkennen. Der Freispruch bezieht sich auf denselben Sachverhalt wie der Schuldspruch. Es liegt Täter- und Tatidentität vor. Dem Schuldspruch lag mit Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG eine abweichende rechtliche Beurteilung als der zur Anklage gebrachte Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zugrunde. Demnach hatte neben dem Schuldspruch kein Freispruch zu erfolgen (vgl. oben E. 1.2.3).
1.5.
1.5.1. Vor dem dargelegten Hintergrund ist zu prüfen, ob der Teilgehalt "bis" des Grundsatzes "ne bis in idem" tangiert ist. Dieser ist nur verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Wenn ein ausreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den betroffenen Verfahren besteht, die sich auf dieselbe Sachverhaltskonstellation beziehen, so dass sie als zwei Aspekte eines einheitlichen Systems betrachtet werden können, liegt kein erneutes Verfahren vor, das dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwiderläuft (BGE 144 IV 136 E. 10.5; Urteil 6B_430/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1; 6B_133/2018 vom 27. Juli 2018 E. 2.1; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Eine Person wird nicht erneut verfolgt, wenn das Verfahren aus mehreren Abschnitten besteht, die als ein Ganzes zu betrachten sind (Urteile des EGMR Jóhannesson u.a. gegen Island vom 18. Mai 2017, Nr. 22007/11, § 48; A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, § 130). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rechtskraft einer Entscheidung nicht von Bedeutung, wenn es sich nicht um ein erneutes Verfahren, sondern um eine Kombination von Verfahren, die als ein integriertes Ganzes betrachtet werden, handelt (Urteile des EGMR Jóhannesson u.a. gegen Island vom 18. Mai 2017, Nr. 22007/11, § 48; A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, §§ 126 und 142). Es greift demnach zu kurz, hinsichtlich der Frage, ob ein erneutes Verfahren vorliegt, lediglich auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung abzustellen.
1.5.2. In der dargelegten Rechtsprechung des EGMR ging es um ein Verwaltungsverfahren (strafrechtlicher Natur) und ein Strafverfahren, die wegen desselben Sachverhaltes geführt wurden (Urteile des EGMR Jóhannesson u.a. gegen Island vom 18. Mai 2017, Nr. 22007/11, § 43 ff.; A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, §§ 136 ff.). Unter Anwendung der dargelegten Kriterien, nach welchen selbst getrennt geführte Verfahren nicht zwingend als erneute Strafverfolgung gelten, ist hinsichtlich eines Rechtmittelverfahrens umso mehr festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine erneute Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO und Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK handelt. Das Berufungsverfahren ist als weiterer Verfahrensabschnitt im selben Strafverfahren zu qualifizieren. Die Durchführung eines erneuten Strafverfahrens im Sinne des Doppelverfolgungsverbots ist insofern zu verneinen.
1.5.3. Fraglich bleibt, wie mit der Sperrkraft des rechtskräftigen Teilfreispruchs umzugehen ist. Wie bereits in BGE 144 IV 362 E. 1.4.2 dargelegt, ist eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung nicht einfach inexistent, wobei nach der neueren Rechtsprechung eine rechtskräftige Teileinstellung - auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betrifft und letztlich unangefochten blieb - mit einem Schuldspruch bezüglich der angeklagten Taten nicht zwingend unvereinbar ist (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 11.4.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rechtskraft einer Entscheidung nicht massgebend, wenn kein erneutes Strafverfahren durchgeführt wurde (Urteile des EGMR Jóhannesson u.a. gegen Island vom 18. Mai 2017, Nr. 22007/11, § 48; A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, §§ 126 und 142). Entscheidend ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB der mit dem Grundsatz "ne bis in idem" verfolgte Zweck. Art. 11 Abs. 1 StPO beruht auf materiellen Schutzzwecken und prozessualen Rechtssicherheitsaspekten, die verhindern sollen, dass eine Person mehrfach den grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird und die Strafverfolgungsbehörden durch Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz beeinträchtigt werden (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 11 StPO; betreffend die Rechtssicherheit MICHEL HOTTELIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 1 zu Art. 11 StPO). Der Beschwerdeführer ging im Berufungsverfahren nicht davon aus, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt mit dem erstinstanzlichen Urteil abgeurteilt worden war und die ihn deswegen betreffende Strafverfolgung mit dem erstinstanzlichen Urteil ein Ende genommen hatte. Entsprechend hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass der erstinstanzliche Freispruch einer Verurteilung entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der im Zusammenhang mit der Rechtskraft massgebende Vertrauensschutz verletzt und die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Urteil tangiert wäre. Der ausgesprochene Freispruch geht nicht mit der Entscheidbegründung einher, sondern es wurde ein prozessual unnötiger Freispruch ausgesprochen, für den kein Raum bestand. Es lag ein widersprüchliches Dispositiv vor, das allenfalls von der zuständigen Instanz unter dem Titel von Art. 83 Abs. 1 StGB zu prüfen wäre (vgl. Urteil 6B_111/2022 vom 24. August 2022 E. 3). Zentral ist, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation weder mehrfach den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war noch die Strafverfolgungsbehörden durch eine Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz tangiert waren. Die Anwendung des Doppelverfolgungsverbots in der vorliegenden Konstellation entspricht nicht dem von Art. 11 Abs. 1 StPO verfolgten Zweck.
Im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung des EGMR, wonach die Rechtskraft einer Entscheidung in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" nicht entscheidend ist, wenn kein erneutes Strafverfahren im Sinne des Doppelverfolgungsverbots durchgeführt wurde, steht im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung der ausgesprochenen Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG nicht entgegen.
1.6. Zusammengefasst steht die Sperrwirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs einem Schuldspruch hinsichtlich desselben Sachverhaltes nicht entgegen, sofern aus dem Urteil hervorgeht, dass der Freispruch lediglich in Bezug auf eine rechtliche Norm ausgesprochen wurde und der Schuldspruch nicht in einem weiteren, unabhängigen Strafverfahren erging. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" erweist sich demnach als unbegründet und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Verhinderung der amtlichen Kontrolle gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG. Er bringt vor, das LSVW sei nicht zur Durchführung der amtlichen Kontrolle zuständig gewesen und ihm werde kein aktives Tun vorgeworfen, weswegen er nicht verurteilt werden könne.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert.
Die amtliche Kontrolle wird in Art. 30 ff. LMG geregelt. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 erster Satz LMG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 LMG vollziehen die Kantone das LMG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das LMG (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a LMG). Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes (Art. 50 Abs. 1 LMG).
2.2.2. Nach Art. 7 des Gesetzes über die Lebensmittelsicherheit des Kantons Freiburg vom 13. Juni 2007 (LMSG; SGF 821.30.1) werden die Personen, die die Funktion des Kantonschemikers und des Kantonstierarztes ausüben, in die Dienststellte integriert. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. l des kantonalen Reglements über die Lebensmittelsicherheit vom 8. April 2014 (LMSR; SGF 821.30.11) hat der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände insbesondere die Aufgabe, die Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchzuführen.
2.2.3. Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, das LSVW sei dafür zuständig, die vom Beschwerdeführer bestrittene Kontrolle im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchzuführen. Auf schriftliche Weigerung des Beschwerdeführers im Jahre 2020 habe das LSVW eine formelle Verfügung hinsichtlich der Zuständigkeit des LSVW zur Durchführung der Primärproduktionskontrolle erlassen. Dagegen habe der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt. Diese habe insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb Raps und Sonnenblumenkerne produziere, die als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 LMG einzustufen seien. Damit seien die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit abschliessend und rechtskräftig geklärt worden.
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Entscheid der Direktion sei nicht die konkrete Kontrolle respektive Befugnis des LSVW beurteilt, sondern lediglich die Frage geklärt worden, ob die von ihm produzierten Lebensmittel unter den Geltungsbereich des LMG fallen. Nicht geklärt worden sei, ob die konkreten Voraussetzungen für eine Kontrolle auf seinem Betrieb erfüllt gewesen seien. Er bringt vor, Kontrollen auf seinem Landwirtschaftsbetrieb seien nach Art. 11 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV; SR 817.032), Art. 7 der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (VPrP; SR 916.020), Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung vom 27. Mai 2020 (LMVV; SR 817.042) und Art. 15 LMSR zwingend mit anderen Behörden zu koordinieren. Die Frage nach der Koordination sei ungeklärt geblieben, weswegen er Erklärungen und Erläuterungen über diese Koordination verlangt habe.
2.5.
2.5.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers unter die Primärproduktion fällt, die der Herstellung von Lebensmitteln dient. Zur amtlichen Kontrolle der Primärproduktion ist nach den dargelegten bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen das LSVW zuständig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie sich aus dem von ihm vorgebrachten Erfordernis der Koordination eine abweichende Zuständigkeit ergeben sollte. Weder den von ihm angeführten kantonalen noch bundesrechtlichen Normen ist eine abweichende Kompetenzregelung zu entnehmen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, weswegen das LSVW vorliegend zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nicht zuständig gewesen sein sollte. Die geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.
2.5.2. Sofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zuständigkeit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, ist auf seine Rüge nicht einzugehen, da seine Vorbringen die Frage der Zuständigkeit in rechtlicher und nicht in tatsächlicher Hinsicht tangieren.
2.6. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Weigerung, die amtliche Kontrolle zuzulassen, sei kein aktives Tun, wie dies unter Berücksichtigung von Art. 11 StGB erforderlich sei, zu erkennen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Art. 286 StGB, weswegen sie vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung, die sich aus seiner dem Lebensmittelrecht unterstellten Tätigkeit ergebenden Pflicht, amtliche Kontrollen im Sinne von Art. 30 LMG zuzulassen, verletzt. So haben die Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen (vgl. Art. 30 Abs. 4 LM). Indem der Beschwerdeführer den Beamten mitteilte, mit der amtlichen Kontrolle nicht einverstanden zu sein, hat er sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rein passiv verhalten, sondern im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG die amtliche Kontrolle verhindert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.
2.7. Schliesslich hat die Vorinstanz dargelegt, inwiefern im Verhalten des Beschwerdeführers eine Verhinderung der amtlichen Kontrolle im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG zu erkennen ist und die für den Entscheid wesentlichen Punkte dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 5). Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich des von ihm geltend gemachten, rein passiven Verhaltens vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi