Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_15/2024
Urteil vom 18. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki, Kiener & Märki AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Leukerbad,
Lichtenstrasse 29, 3954 Leukerbad, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten.
Gegenstand
Kurtaxen der Einwohnergemeinde Leukerbad/VS, Steuerperiode 2022 (erstes Quartal),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 4. Dezember 2023 (A1 23 105).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG betreibt mehrere Hotels bzw. Bäder in der Gemeinde Leukerbad. Sie übernahm Ende 2017 die B.________ AG, die am 11. Dezember 2017 eine Vergleichsvereinbarung mit der Gemeinde Leukerbad und Leukerbad Tourismus geschlossen hatte. Die Vereinbarung hatte u.a. die Abrechnung von Kurtaxen ab dem 31. März 2018 zum Gegenstand.
B.
Die Gemeinde Leukerbad veranlagte am 14. Juni 2022 die A.________ AG gestützt auf das kommunale Kurtaxenreglement mit einer Kurtaxenpauschale von Fr. 55'008.- für das 1. Quartal 2022. Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie die A.________ AG auf, innert 10 Tagen allfällige Gegenforderungen bekannt zu geben. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die A.________ AG Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis und verlangte unter Verweis auf die Vergleichsvereinbarung den Erlass einer Feststellungsverfügung über die von ihr geschuldeten Kurtaxen. Der Staatsrat trat auf die Beschwerde am 17. Mai 2023 mangels Zuständigkeit bzw. Rechtsschutzinteresse nicht ein. Das daraufhin von der A.________ AG angerufene Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2024 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, die vorinstanzlichen Urteile bzw. Entscheide seien aufzuheben. Es sei eine Feststellungsverfügung zu erlassen, welche die Höhe der Kurtaxen und das weitere Veranlagungsprozedere feststelle, eventualiter sei die Sache zu diesem Zweck an eine Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen und die Sache zur Neuregelung der übrigen Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz oder den Staatsrat zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht und der Staatsrat schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Leukerbad beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zudem verlangt sie eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin nimmt in der Folge nochmals Stellung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Kantonsgerichts, das die Entscheide des Staatsrats bzw. der Gemeinde ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der vorangegangenen Entscheide verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.2).
1.3. Nicht gefolgt werden kann der Gemeinde, soweit sie der Beschwerdeführerin eine mutwillige Prozessführung vor Bundesgericht vorwirft und ein Nichteintreten auf die Beschwerde infolge fehlerhafter Anträge, rechtsmissbräuchlicher Prozessführung, unzulässigem Anfechtungsobjekt, fehlendem schutzwürdigen Interesse und unzulässiger Rügen beantragt. Die Gemeinde begründet ihren Antrag hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführerin unzulässigerweise auch die Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide verlangt habe, was aber, wie vorher gezeigt, lediglich in diesem Umfang zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Was die mutwillige bzw. rechtsmissbräuchliche Prozessführung betrifft, ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in zahlreichen Verfahren mit der Gemeinde um die Tragweite der Vergleichsvereinbarung vom 11. Dezember 2017 prozessiert hat. Sie gelangt aber vorliegend erstmals in dieser Sache an das Bundesgericht, weshalb schon deshalb weder Rechtsmissbrauch noch Mutwilligkeit vorliegt. Was sodann die angeblichen unzulässigen Rügen betrifft, ist die Stichhaltigkeit der erhobenen Rügen im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen.
1.4. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, materielle Anträge gestellt zu haben. Zwar richtet sich die Beschwerde gegen ein Urteil, mit dem ein Nichteintretensentscheid des Staatsrats bestätigt wird, so dass sich der Streitgegenstand grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Staatsrat auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Indessen haben sowohl der Staatsrat wie auch die Vorinstanz die Beschwerde eventualiter auch materiell beurteilt, weshalb der Streitgegenstand einem materiellen Urteil des Bundesgerichts nicht entgegensteht. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts richtet.
2.
Der vorliegende Streit dreht sich um die Frage, ob die Gemeinde bei der Veranlagung der Kurtaxen das hierfür vorgesehene Verfahren eingehalten hat. Es geht folglich um die Anwendung von kommunalem Recht, welches das Bundesgericht wie kantonales Recht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (Art. 95 BGG; BGE 149 I 305 E. 3.9), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2). In der Beschwerde ist deshalb klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3).
3.
Die Vorinstanz erwog, der Staatsrat sei auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten, weil er nicht zuständig gewesen sei und zudem kein Rechtsschutzinteresse bestanden habe (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Zudem sei der Beschwerde auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, weil die Vergleichsvereinbarung nicht so interpretiert werden könne, dass die Beschwerdeführerin vorgängig Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung habe (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Damit beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen; die Beschwerdeführerin hat deshalb grundsätzlich darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 I 97 E. 4.1.4).
4.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Nichteintreten des Staatsrats auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht geschützt hat.
4.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Gemeinde vom 14. Juni 2022, mit der die Kurtaxen für das 1. Quartal 2022 in Höhe von Fr. 55'008.- veranlagt wurden. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung beim Staatsrat an und verlangte, gestützt auf die Vergleichsvereinbarung, vorgängig eine Feststellungsverfügung über die geschuldeten Kurtaxen, damit sie Gegenforderungen zur Verrechnung bringen könne.
4.2. Der Staatsrat erwog, dass Auseinandersetzungen betreffend die Anwendung von Verträgen mit privat- und verwaltungsrechtlichem Inhalt von Verwaltungsjustizbehörden zu beurteilen seien, soweit es um Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Teilgehalt gehe. Insoweit sei der Staatsrat bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Gegenforderungen nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin bestreite den veranlagten Kurtaxenbetrag nicht; insoweit sei die Veranlagung korrekt. Die allfällige Verrechnung von Gegenforderungen beschlage nicht die Veranlagung, sondern erst das Inkasso. Folglich fehle, soweit der Staatsrat zuständig sei, das Rechtsschutzinteresse (vgl. Entscheid des Staatsrats vom 17. Mai 2023).
Die Vorinstanz erwog dagegen, die Erhebung der Kurtaxe falle in die Zuständigkeit der Gemeinde. Die Kompetenz zum Erlass einer Feststellungsverfügung setze die Zuständigkeit zum Erlass einer Gestaltungsverfügung voraus. Insoweit wäre alleine die Gemeinde zum Erlass einer Feststellungsverfügung kompetent. Der Staatsrat sei daher zu Recht wegen Unzuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit von ihm der Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt worden sei. Aus demselben Grund könne auch das Kantonsgericht auf dieses Rechtsbegehren nicht eintreten (vgl. E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils). Schliesslich bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse, da die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der verfügten Kurtaxen nicht bestreite (vgl. E. 5.3.3 des angefochtenen Urteils).
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe vor den Vorinstanzen geltend gemacht, dass die Veranlagung zu früh und in Verletzung des vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt sei. Es sei willkürlich, ihr das schutzwürdige Interesse abzusprechen.
4.3.1. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein darf als die Legitimation vor Bundesgericht. Folglich ist die Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Staatsrat vorab unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 Abs. 1 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht - da es um die Anwendung von Bundesrecht geht - frei prüft (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1; Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.3).
4.3.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 146 I 62 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.2). Es besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Betroffene mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4).
4.3.3. Wie die Vorinstanzen zu Recht erwogen haben, stellt die Beschwerdeführerin die veranlagte Kurtaxe betragsmässig nicht infrage. Sie macht geltend, die Gemeinde habe die Veranlagung zu früh vorgenommen und hätte vorerst eine Feststellungsverfügung erlassen müssen. Dieses von der Beschwerdeführerin verlangte Prozedere kann als eine besondere Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden, vergleichbar mit einer Einschätzungsmitteilung, die Vorstufe einer Veranlagungsverfügung bildet (vgl. Urteil 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Gesetzt den Fall, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der Vergleichsvereinbarung tatsächlich Anspruch auf eine vorgängige Feststellungsverfügung - was Gegenstand der materiellen Beurteilung ist -, besitzt sie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das vereinbarte Verfahren eingehalten wird, ungeachtet dessen, wie sinnvoll dies erscheinen mag (vgl. dazu hinten E. 5.4.3). Die Vorinstanzen sind folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse habe, nur weil sie die Kurtaxen von Fr. 55'008.- betragsmässig nicht infrage stellt. Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zu diesem Streitpunkt (unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Gehörsverletzung; Rechtsverweigerung etc.) nicht näher eingegangen werden.
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, weil der Staatsrat und die Vorinstanz offensichtlich zuständig gewesen seien, materiell über die von ihr erhobenen Rechtsmittel zu befinden.
4.4.1. Die Kurtaxen werden gemäss dem Gesetz des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (GTour/VS; SGS 935.1) bezogen (vgl. Art. 17 ff. GTour/VS). Gemäss Art. 46 GTour/VS können alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat sein (Abs. 1), wobei die Entscheide des Staatsrats beim Kantonsgericht angefochten werden können (Abs. 2).
4.4.2. Dass sich der Staatsrat für unzuständig erklärt hat, über zivilrechtliche Gegenforderungen der Beschwerdeführerin zu befinden, spielt keine Rolle, weil die Beschwerdeführerin keine Gegenforderungen erhoben, sondern auf die korrekte Durchführung des Veranlagungsverfahrens gepocht hat, an dem sie wie vorher gezeigt ein schutzwürdiges Interesse besitzt. Inwieweit der Staatsrat in Fragen betreffend das Veranlagungsverfahren nicht zuständig sein soll, ist nicht ersichtlich, liegt doch mit der (gemäss Beschwerdeführerin verfrühten) Veranlagung offenkundig ein in Anwendung des GTour/VS getroffener Entscheid vor.
4.4.3. Nicht erheblich ist, ob der Staatsrat reformatorisch oder bloss kassatorisch entscheiden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach weder sie noch der Staatsrat befugt seien, eine Feststellungsverfügung betreffend die Erhebung der Kurtaxe zu erlassen (E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils), müssen hier nicht näher geprüft werden. Angemerkt sei lediglich, dass gemäss Art. 60 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG/VS; SGS 172.6) i.V.m. Art. 46 Abs. 3 GTour/VS die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden kann (für die Vorinstanz zudem i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. e VVRG/VS). Sie kann die Sache aber auch an die Erstinstanz zurückweisen, wie es die Beschwerdeführerin vor dem Staatsrat eventualiter beantragt hat. Nachdem zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Gemeinde für den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung zuständig wäre (vgl. E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils), ist nicht ersichtlich, weshalb der Staatsrat für das entsprechende Rückweisungsbegehren nicht zuständig gewesen sein soll. Die anderslautende Beurteilung durch die Vorinstanzen erweist sich als willkürlich.
4.5. Zusammenfassend verletzt das Nichteintreten des Staatsrats bzw. die Bestätigung dieses Entscheids durch die Vorinstanz Bundesrecht. Grundsätzlich wäre es angezeigt, die Sache an den Staatsrat zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Nachdem dieser aber wie erwähnt auch eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, diese von der Vorinstanz bestätigt wurde und die Beschwerdeführerin materielle Anträge stellt (vgl. vorne E. 1.4), rechtfertigt es sich, von einer Rückweisung abzusehen.
5.
In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Veranlagung zu früh erfolgte, weil die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vorgängige Feststellungsverfügung hatte.
5.1. Die Beschwerdeführerin leitet ihren Anspruch auf vorgängigen Erlass einer Feststellungsverfügung aus Ziff. 20 der Vergleichsvereinbarung vom 11. Dezember 2017 ab. Dieser regelt die Ansprüche zwischen den Parteien "auf Grund der Kurtaxenabrechnung und entsprechender Gegenforderungen" nach dem 31. März 2018 und lautet wie folgt:
a. Feststellung durch die Gemeinde Leukerbad der fälligen Kurtaxen für das Quartal und Meldung an die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen;
b. Darauffolgend: Meldung der Gegenforderung aus Kommissionen, Leistungen und Vergütungen durch die Beschwerdeführerin an die Gemeinde Leukerbad für das gleiche Quartal innert 10 Tagen;
c. Darauffolgend: Rechnungsstellung der Gemeinde für den Saldo zwischen den beiden Positionen innert 10 Tagen;
d. Rechnung über den Saldo zahlbar innert 30 Tagen.
5.2. Der Staatsrat erwog, die Vergleichsvereinbarung sehe bezüglich Kurtaxen keine bestimmte Form der Feststellung vor, weshalb die Gemeinde den Betrag auch verfügen dürfe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Meldung ihrer Gegenforderung gewährt worden sei. Hätte die Gemeinde die Gegenforderung anerkannt, wäre diese mit dem veranlagten Betrag verrechnet und der Restbetrag in Rechnung gestellt worden. Nachdem die Gemeinde die Gegenforderung nicht anerkannt habe, müsse die Beschwerdeführerin den Zivilweg beschreiten. Das in der Vergleichsvereinbarung vorgesehene Verfahren funktioniere nur bei unbestrittenen Forderungen. Andernfalls drohe eine Pattsituation und könne die Gemeinde die Kurtaxen erst nach rechtskräftiger Erledigung des Zivilverfahrens einkassieren, was dem GTour widerspreche (vgl. Entscheid des Staatsrats vom 17. Mai 2023).
Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung. Werde die Gegenforderung bestritten, müsse deren Bestand durch ein Zivilgericht festgestellt werden. Könnte die Gemeinde die Kurtaxe bis zum rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts nicht beziehen, würde die Beschwerdeführerin gegenüber der Allgemeinheit bevorzugt. Sinn und Zweck der Vergleichsvereinbarung liege einzig darin, dass die Beschwerdeführerin allfällige Gegenforderungen zur Verrechnung bringen könne. Sie könne daraus aber kein Recht ableiten, mittels Feststellungsverfügung verbindlich über die Forderungen der Gemeinde informiert zu werden, um anschliessend ihre Gegenforderung abzuziehen, bevor die endgültige Veranlagung erfolge (vgl. E. 5.4.2 des angefochtenen Urteils).
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weil diese davon ausgegangen sei, die Rechnung über den Saldo sei gemäss Vergleichsvereinbarung innert 10 Tagen anstatt 30 Tagen zahlbar
Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Vergleichsvereinbarung falsch zitiert und fälschlicherweise von einer Zahlungsfrist von 10 Tagen anstatt 30 Tagen ausgegangen ist (E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Indessen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wollte die Vorinstanz offensichtlich nicht die Zahlungsfrist eigenmächtig verkürzen; es handelt sich vielmehr um einen Schreibfehler. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.4. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auslegung der Vergleichsvereinbarung durch die Vorinstanzen.
5.4.1. Die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge richtet sich wie bei einem privatrechtlichen Vertrag grundsätzlich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (subjektive Vertragsauslegung) und, kann ein solcher nicht festgestellt werden, nach dem Vertrauensgrundsatz (objektive Vertragsauslegung; BGE 144 V 84 E. 6.2.1).
Während die subjektive Vertragsauslegung eine Tatfrage darstellt, die das Bundesgericht lediglich in den Schranken von Art. 105 BGG prüfen kann, ist die objektive Vertragsauslegung eine Rechtsfrage (BGE 144 V 84 E. 6.2.2). Letzteres prüft das Bundesgericht im vorliegenden Fall indessen ebenfalls bloss mit eingeschränkter Kognition, nachdem ein öffentlich-kommunalrechtlicher Vertrag zur Debatte steht (Urteil 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4). Insoweit kann das Bundesgericht die Vertragsauslegung im vorliegenden Fall lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Recht hin überprüfen (vgl. vorne E. 2).
5.4.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanzen bei der Vertragsauslegung nicht zwischen subjektiver und objektiver Auslegung unterschieden haben. Darin ist allerdings keine Verfassungsverletzung und namentlich keine Gehörsverletzung zu sehen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz und des Staatsrats (vgl. vorne E. 5.2) geht hinreichend hervor, dass beide Instanzen in der Vergleichsvereinbarung keine Grundlage sehen, um die Gemeinde zum vorgängigen Erlass einer Feststellungsverfügung zu verpflichten. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Art. 18 OR bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung rügt, ist sie schon deshalb nicht zu hören, weil diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
5.4.3. Die Beschwerdeführerin leitet ihren Anspruch auf Erlass einer vorgängigen Feststellungsverfügung aus dem Wort "Feststellung" in Ziff. 20 lit. a der Vergleichsvereinbarung ab. Dabei übersieht sie, dass mit dem Wort "Feststellung" nicht zwingend eine förmliche Verfügung gemeint sein muss. Im Gegenteil spricht der Begriff "Meldung an die Beschwerdeführerin" gegen die Verpflichtung der Gemeinde, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, wird doch eine solche nicht "gemeldet".
Weiter kommt der Begriff der "Veranlagung" in Ziff. 20 der Vergleichsvereinbarung nicht vor. Sachlogisch hat die Veranlagung vor der Rechnungsstellung (lit. c) zu erfolgen. Insoweit wird der Zeitpunkt der Veranlagung in der Vergleichsvereinbarung nicht geregelt und ist die Annahme jedenfalls nicht willkürlich, dass die in lit. a geforderte Feststellung und Meldung der fälligen Kurtaxen auch direkt per Veranlagungsverfügung vorgenommen werden kann. Dem steht auch die Beschwerdeantwort der Gemeinde an die Vorinstanz nicht entgegen. Dort führte die Gemeinde aus, dass nicht eine Feststellungsverfügung, sondern eine simple Mitteilung der fälligen Kurtaxen vereinbart worden sei (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 15. September 2023). Daraus kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass die Gemeinde nicht berechtigt war, die Mitteilung auch mittels Veranlagungsverfügung vorzunehmen.
Schliesslich scheint es mit Blick auf Ziff. 20 der Vergleichsvereinbarung auch sinnlos, die Kurtaxen vor der Veranlagung förmlich per Verfügung festzustellen, nach Meldung allfälliger Gegenforderungen eine Veranlagungsverfügung zu erlassen und schliesslich eine entsprechende Rechnung auszustellen. Denn wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, werden allfällige Gegenforderungen der Beschwerdeführerin erst beim Inkasso und nicht schon bei der Veranlagung der Kurtaxen berücksichtigt, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb mit der Veranlagung zugewartet werden müsste, bis die Beschwerdeführerin ihre Gegenforderungen angemeldet hat. Und nachdem Ziff. 20 der Vergleichsvereinbarung die Veranlagung gar nicht erwähnt, kann auch keine Rede davon sein, die darin vereinbarte Zahlungsfrist von 50 Tagen würde durch die Veranlagungsverfügung ausgehöhlt.
5.4.4. Zusammenfassend ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanzen Sinn und Zweck der Vergleichsvereinbarung einzig darin gesehen haben, dass die Beschwerdeführerin allfällige Gegenforderungen zur Verrechnung bringen kann. Diese Möglichkeit wurde ihr im vorliegenden Fall gewährt, nachdem sie gleichzeitig mit der Veranlagungsverfügung aufgefordert wurde, ihre Gegenforderungen anzugeben. Damit haben die Vorinstanzen willkürfrei erkannt, dass die Gemeinde die Veranlagung nicht zu früh vorgenommen hat bzw. nicht verpflichtet war, vor der Veranlagungsverfügung eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Inwieweit eine Parteibefragung oder ein Augenschein an dieser Beurteilung etwas ändern könnten, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten durfte (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund muss auf die weiteren Rügen zu diesem Streitpunkt (Verwendung der Kurtaxenerträge durch die Gemeinde etc.) nicht weiter eingegangen werden. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt schliesslich die Frage, inwieweit das in der Vergleichsvereinbarung vorgesehene Prozedere funktionieren soll, wenn die Gegenforderung von der Gemeinde nicht anerkannt wird.
6.
Zuletzt leitet die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung direkt aus Art. 35 Abs. 2 VVRG/VS ab und rügt in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung durch die Vorinstanz.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, ihr Recht auf die beantragte Feststellungsverfügung ergebe sich auch aus Art. 35 Abs. 2 VVRG/VS (vgl. S. 11 f. der Beschwerde vom 21. Juni 2023 an das Kantonsgericht). Gemäss dieser Bestimmung ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Ebenso trifft es zu, dass sich dem vorinstanzlichen Urteil hierzu nichts entnehmen lässt, was grundsätzlich eine Gehörsverletzung darstellt. Indessen liegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin offensichtlich ausserhalb des Streitgegenstandes. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Veranlagungsverfügung der Gemeinde vom 14. Juni 2022 (vgl. vorne E. 4.1). Streitgegenstand ist, ob die Veranlagung zu früh erfolgte bzw. ob die Gemeinde wegen der Vergleichsvereinbarung verpflichtet war, vor der Veranlagung eine Feststellungsverfügung zu erlassen (vgl. vorne E. 5). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich und losgelöst von der Veranlagung Anspruch auf eine allgemeine Feststellungsverfügung gestützt auf kantonales Recht hat. Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei der Gemeinde den Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 35 Abs. 2 VVRG/VS zu verlangen; sollte die Gemeinde dem Gesuch nicht entsprechen, kann die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten. Inwieweit ein solches Gesuch aber Einfluss auf den Zeitpunkt der Veranlagung haben bzw. diese hinausschieben könnte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet.
7.
Zusammenfassend sind die Vorinstanzen ohne Willkür davon ausgegangen, dass die Veranlagung nicht zu früh erfolgte und die Veranlagungsverfügung deshalb zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Folglich ist auch keine Änderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen angezeigt.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, woran angesichts der mehreren selbständigen Begründungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 3) auch nichts ändert, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Nichteintreten als berechtigt erwies (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet; es besteht keine Veranlassung, eine solche der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Leukerbad, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Businger