Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_1014/2022
Urteil vom 18. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Flückiger,
gegen
Veterinärdienst des Kantons Luzern,
Meyerstrasse 20, 6002 Luzern,
Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern,
Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.
Gegenstand
Veterinärwesen (Akteneinsicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 4. November 2022 (7H 22 117).
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung A.________ (nachfolgend: Stiftung) schloss am 12. Februar 2013 mit B.________ (nachfolgend: Entlehnerin) einen Leihvertrag über einen Labrador-Retriever namens C.________. Am 22. April 2021 forderte die Stiftung erstmals die Rückgabe des Hundes, mit der Begründung, dieser werde überfüttert. Dieser Aufforderung kam die Entlehnerin nicht nach.
B.
Am 11. Mai 2021 reichte die Stiftung beim Veterinärdienst des Kantons Luzern eine Tierschutzmeldung ein und wies auf den dringenden Verdacht der Tierquälerei bzw. Misshandlung von Tieren infolge massiver Überfütterung des Hundes C.________ sowie mangelnder Tierpflege bzw. Vernachlässigung hin. Mit Schreiben vom 19. August 2021 ersuchte sie in dieser Angelegenheit um Akteneinsicht sowie um Berichterstattung bezüglich der vom Veterinärdienst bereits ergriffenen Massnahmen. Des Weiteren verlangte sie die Feststellung, dass ihr Parteirechte zustehen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Veterinärdienst wies diese Begehren mit Verfügung vom 10. November 2021 ab.
Ihre hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 27. April 2022; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. November 2022).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Dezember 2022 gelangt die Stiftung an das Bundesgericht. Sie beantragt in erster Linie die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts einschliesslich des Entscheids des Gesundheits- und Sozialdepartements sowie der Verfügung des Veterinärdienstes. Es sei festzustellen, dass ihr im Verfahren betreffend die zum Schutz ihres Hundes C.________ beim Veterinärdienst eingereichte Gefährdungsmeldung vom 11. Mai 2021 die Parteistellung und die damit zusammenhängenden Verfahrensrechte (insbesondere das Akteneinsichtsrecht) zustehen; eventualiter, dass sie als Beigeladene mit entsprechenden Verfahrensrechten einzubeziehen ist. Der Kanton Luzern und dessen Veterinärdienst seien dementsprechend anzuweisen, dem Gesuch um Akteneinsicht sowie um Einbezug ins Verfahren im Sinne der Anträge unmittelbar nach Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils Folge zu leisten. Eventualiter stellt die Stiftung den Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Aufhebung des Entscheids des Gesundheits- und Sozialdepartements und der Verfügung des Veterinärdienstes, subeventualiter zur Neufeststellung des Sachverhalts, an das Kantonsgericht zurückzuweisen, und es sei dem Gesuch um Akteneinsicht sowie um Einbezug ins Verfahren im Sinne der Anträge stattzugeben.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber lassen sich das Gesundheits- und Sozialdepartement und der Veterinärdienst des Kantons Luzern vernehmen, wobei Letzterer insbesondere darauf aufmerksam macht, dass der Hund C.________ gemäss der Hundedatenbank AMICUS am 12. Januar 2023 im Alter von elf Jahren verstorben ist. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde; der Veterinärdienst allerdings nur, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Stiftung repliziert mit Eingabe vom 14. Februar 2023 und hält an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
1.2. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 4. November 2022 verlangt wird, richtet sie sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).
Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden hingegen der Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements vom 27. April 2022 und die Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. November 2021. Die Verfügung ist zunächst durch den Entscheid des Departements und dieser wiederum durch das angefochtene Urteil ersetzt worden (Devolutiveffekt). Inhaltlich gelten diese Verwaltungsakte jedoch als mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 1.2). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe aber E. 1.5 hiernach).
1.3. Die Beschwerdeführerin stellt im bundesgerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verbunden mit einem Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_494/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Rechtsbegehren sind indes im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 2C_277/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3). Mit Blick auf die Begründung wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, dass sie mit umfassenden Parteirechten ausgestattet ins veterinärdienstliche Verfahren einbezogen werden möchte und ihr insbesondere Akteneinsicht zu gewähren sei. Das Rechtsbegehren ist daher als Antrag auf Einbezug ins Verfahren und um Akteneinsicht, mithin als Leistungsbegehren, zu verstehen.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und durch das angefochtene Urteil besonders berührt ( Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Fraglich ist allerdings, ob sie an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils noch ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Vorliegend geht aus der Vernehmlassung des Veterinärdienstes und dem beigelegten Auszug aus der Hundedatenbank AMICUS nämlich hervor, dass der Hund C.________ am 12. Januar 2023 während des bundesgerichtlichen Verfahrens verstorben ist (vgl. C hiervor). Die Beschwerdeführerin bestätigt diese Tatsache in ihrer Replik.
1.4.1. Von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse darf allgemein ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein ansonsten drohender materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3; 139 II 279 E. 2.2; Urteil 9C_416/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 147 I 478 E. 2.2; 141 II 14 E. 4.4; Urteil 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.1). Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein, sprich nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (BGE 139 I 206 E. 1.1; 136 II 101 E. 1.1; Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1; Urteil 9C_416/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen). In dieser Hinsicht sind auch nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel zu berücksichtigen (BGE 145 III 422 E. 5.2; Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).
Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 140 III 92 E. 1.1).
1.4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Replik primär den Standpunkt, sie verfüge weiterhin über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Zwar räumt sie ein, dass an der Beschwerdeführung zwecks Schutzes des Wohlergehens des Hundes C.________ nach dessen Hinschied kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Allerdings macht sie geltend, ihr schutzwürdiges Interesse liege nunmehr darin abzuklären, inwiefern sich die kantonalen Behörden verantwortlich gemacht hätten für nicht rechtzeitig unterbundene Verstösse gegen das Tierschutzgesetz und die mit diesen Unterlassungen verursachten zusätzlichen Leiden des Hundes C.________.
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern, die Aufsicht über den Veterinärdienst auszuüben (vgl. § 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung des Kantons Luzern vom 18. Mai 2010 [TSchV/LU; SRL 728]). Privaten steht diesbezüglich die Aufsichtsbeschwerde oder die aufsichtsrechtliche Anzeige zur Verfügung (§§ 180 ff. des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL 40]). Um eine Überprüfung der Aktivitäten des Veterinärdienstes herbeizuführen und gegen eine allfällige den öffentlichen Tierschutzinteressen (vgl. Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]) zuwiderlaufende Untätigkeit der Behörde vorzugehen, hätte die Beschwerdeführerin diesen Weg beschreiten müssen. Zur Verfolgung ihrer privaten Interessen könnte die Beschwerdeführerin einerseits ein Staatshaftungsverfahren gegenüber dem Kanton Luzern anstrengen, in dessen Rahmen sie womöglich auch die anbegehrte Akteneinsicht erlangen könnte. Falls das Ersuchen um Akteneinsicht im veterinärdienstlichen Verfahren der Vorbereitung eines solchen Haftungsverfahrens dienen sollte, vermag dies indes kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen (vgl. Urteil 8C_450/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3). Andererseits stünde es der Beschwerdeführerin frei, auf Grundlage des Leihvertrags mit zivilrechtlichen Mitteln gegen die Entlehnerin vorzugehen (vgl. BGE 132 II 250 E. 4.4). Angesichts der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, hat die Beschwerdeführerin seit dem Tod des Hundes C.________ kein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht im veterinärdienstlichen Verfahren mehr (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3; 142 II 451 E. 3.4.2; 139 II 279 E. 2.3).
1.4.3. Nicht erfüllt sind schliesslich - entgegen der eventualiter vorgebrachten Auffassung der Beschwerdeführerin - die in E. 1.4.1 hiervor genannten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet: Die Frage, ob der Eigentümerin (bzw. "mittelbaren Halterin") eines verliehenen Tieres in einem veterinärdienstlichen Verfahren Parteistellung zukommt und infolgedessen Akteneinsicht zu gewähren ist, könnte sich zwar unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen, dürfte in der Regel aber rechtzeitig - d.h. vor dem Hinschied des Tieres - beurteilt werden können. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
1.5. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entfallen und auf dieses Erfordernis vorliegend nicht zu verzichten ist, fehlt es der Beschwerdeführerin am schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ist als erledigt zu erklären, soweit auf sie überhaupt hätte eingetreten werden können (vgl. E. 1.2 hiervor).
Mangels aktuellen und praktischen Interesses fehlt es auch an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vgl. Urteile 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1; 2D_14/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 5.1 mit Hinweisen), weswegen die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil 2C_1032/2021 vom 14. März 2022 E. 1.3).
2.
Im Ergebnis sind sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde infolge Wegfalls des schutzwürdigen respektive rechtlich geschützten Interesses als gegenstandslos abzuschreiben.
2.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, soweit sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Andernfalls ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird grundsätzlich jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 118 Ia 488 E. 4a; Verfügung 2C_655/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.3).
2.2. Auf den ersten Blick deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden können. Vorliegend hat aber (zumindest soweit erstellt) keine der Parteien die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens geführt haben - konkret den Tod des Hundes C.________ -, zu verantworten. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun