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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_189/2024  
 
 
Urteil vom 18. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Januar 2024 (UE230389-O/U/SBA>GEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Schreiben vom 22. März 2023 erstatteten A.A.________ und B.A.________ gegen C.________ Strafanzeige wegen Nötigung usw. bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Zu den Hintergründen führten die Anzeigeerstatter aus, dass sie bei C.________ respektive der D.________ GmbH eine Offerte für eine Wohnungsreinigung eingeholt und C.________ in der Folge ohne Rechtsgrundlage eine Betreibung gegen A.A.________ eingeleitet habe. Durch dieses Vorgehen sei sie genötigt worden, Geld zu überweisen, welches C.________ offensichtlich nicht zustehe.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 27. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gestützt auf die genannte Strafanzeige gegen C.________ betreffend Nötigung etc. zum Nachteil von A.A.________ nicht an die Hand.  
 
B.  
 
B.a. Hiergegen erhob A.A.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die genannte Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen C.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde A.A.________ zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.-- aufgefordert.  
Mit Eingabe vom 1. November 2023 machte A.A.________ geltend, wegen Mittellosigkeit die Prozesskaution nicht leisten zu können, und ersuchte damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf ihr die Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Verfügung vom 9. November 2023 abgenommen wurde. 
 
B.c. Mit Verfügung und Beschluss vom 8. Januar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte A.A.________ eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, der vorinstanzliche Kostenspruch sei zu kassieren und für das vorinstanzliche Verfahren seien keine Gerichtskosten zu erheben. Weiter sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt A.A.________ im Wesentlichen aus, die Vorinstanz hätte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorab in einem Zwischenentscheid beurteilen müssen. Hätte sie nämlich gewusst, dass ihre Beschwerde aussichtslos sei, hätte sie diese zurückgezogen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid in der Sache wehrt, ist sie mangels Legitimation nicht zu hören: Denn gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Diese Voraussetzung tut die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht mit keinem Wort dar.  
 
1.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst, kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.  
 
2.  
Abgesehen von der Eintretensfrage erwiese sich die Rüge, die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorab behandeln sollen, ohnehin als unbegründet: 
 
2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 8.4.1; 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin nicht gehalten, nach der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz über dieses Gesuch zusammen mit dem Endentscheid entschieden hat.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. 
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier