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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_470/2024  
 
 
Urteil vom 18. September 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 1. Juli 2024 (A 2024 16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ bezweckt u.a. den An- und Verkauf von Liegenschaften, Finanzgeschäfte und den Handel mit Waren aller Art. Nach einer ermessensweisen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2021 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Zug der A.________ AG die entsprechende "Steuerrechnung 2021" zu. An dieser hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 fest. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 1. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.2. Die A.________ AG beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des Urteils vom 1. Juli 2024 sei festzustellen, dass "der Steuerverwaltung kein Anspruch auf Zahlung zusteht bzw. dass der Bezug durch die Steuerverwaltung bereits erfolgt ist"; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen.  
 
2.  
 
2.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1).  
Auf diese Grundsätze wurde die Beschwerdeführerin bereits mehrfach hingewiesen (z.B. Urteile 4A_325/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.1; 2C_979/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1). 
 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar die Begründungsdichte des vorinstanzlichen Urteils. Diesbezüglich legt sie aber nicht substanziiert dar, dass das kantonale Gericht die (aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende) Begründungspflicht verletzt haben und eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 2.3). Sodann wiederholt sie ihre bereits vorinstanzlich vorgetragene Argumentation, wonach der Steuerbezug auf "Täuschung (folglich Betrug) " beruhe, weil zufolge Führung eines "Kollateral- bzw. Schattenkontos" jede "Steuerrechnung (...) am Tag der Ausstellung bereits ausgeglichen wird ohne Zutun der behaupteten Steuerpflichtigen". Abgesehen davon, dass diese Argumentation abwegig ist und keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf (vgl. Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3), legt die Beschwerdeführerin die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung selbst dar; dementsprechend ist der pauschale Vorwurf der (formellen) Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) in diesem Zusammenhang nicht nur ungenügend begründet, sondern widersprüchlich. Im Übrigen lässt sich den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf gründenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; ausserdem ist sie querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann