Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_678/2024
Urteil vom 18. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3541, 6002 Luzern.
Gegenstand
Aufforderung zum Verlassen der Wohnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. September 2024 (2K 24 11).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 teilte das Konkursamt Luzern dem Beschwerdeführer mit, er habe die zur Konkursmasse seiner Ehefrau (Konkurs Nr. xxx) gehörende Wohnung bis spätestens 31. März 2024 besenrein zu verlassen und die Schlüssel dem Konkursamt auszuhändigen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Luzern. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ersuchte er um superprovisorische Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit Entscheid vom 27. Mai 2024 wies das Bezirksgericht den Antrag um superprovisorische Einstellung der Zwangsvollstreckung ab. Mit Entscheid vom 21. Juni 2024 trat es auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 23. September 2024 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung und unter Hinweis auf das Novenverbot nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer stellt in Aussicht, die ausführliche Beschwerdeschrift nachzureichen. Der angefochtene Entscheid ist ihm am 30. September 2024 zugestellt worden, was sich aus dem zugehörigen Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt und was er auch selber zugibt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden ist, lief damit am 10. Oktober 2024 ab. Eine weitere Eingabe hat er nicht eingereicht und eine solche braucht auch nicht mehr abgewartet zu werden.
3.
Die Beschwerde vom 3. Oktober 2024 enthält keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Stattdessen äussert sich der Beschwerdeführer in abstrakter Weise zur Novenregelung vor Bundesgericht. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg