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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_699/2024  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsschutz (vorsorgliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2024 (ZBS.2024.28). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 15. August 2024 wies das Bezirksgericht Arbon ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Persönlichkeitsschutz gegen den Beschwerdegegner ab. 
Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. September 2024 wegen Verspätung nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Berufung zu spät erhoben hat. Hingegen macht sie geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Berufungsfrist zu wahren. Sie ersucht um Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG
 
3.  
Art. 50 BGG bezieht sich auf die Fristwahrung im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht vor Bundesgericht, sondern vor Obergericht eine Frist verpasst. Für die Wiederherstellung der Berufungsfrist hat sie sich an das Obergericht zu wenden. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig. 
 
4.  
Die Beschwerde bzw. das Wiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
5.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg