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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1008/2024  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2024 (UE240272-O/Z01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 14. August 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli 2024 in Sachen B.________ betreffend Beschimpfung etc. Mit Verfügung vom 19. August 2024 forderte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ auf, eine Prozesskaution von Fr. 2'500.-- zu leisten. 
Mit Eingabe vom 11. September 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Verfügung und beantragt deren Aufhebung. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass es ihm nicht möglich sei, die Prozesskaution zu bezahlen. Er erhalte kein Arbeitslosengeld mehr, keine Sozialhilfe und habe keine sichere bzw. feste Anstellung. Er wolle keine Schulden machen und auch die Opferhilfe unterstütze ihn finanziell nicht. Er bitte um einen gerechten Strafprozess, es könne nicht sein, dass aufgrund seiner aktuell schwierigen finanziellen Lage ein Straftäter mehr Gerechtigkeit bekomme und keine Konsequenzen tragen müsse. Mit diesen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte, wenngleich er sich offenbar in einer schwierigen Situation befindet. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier