Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_275/2022
Urteil vom 18. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remo Dolf,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 17. Oktober 2022 (SK1 21 83).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wird vorgeworfen, er habe am 21. August 2020 im Bereich des Bahnhofs U.________ einen Personenwagen rückwärts ausparkiert und diesen anschliessend abgedreht. Nach Vollendung der Drehung sei er nach einer kurzen Pause erneut rückwärts gefahren, wobei er in eine Fussgängerin hineingefahren sei. Diese sei zu Fall gekommen und habe sich verletzt. Zum Kollisionszeitpunkt habe sich das Heck des Fahrzeugs von A.________ zumindest in geringem Masse hinter einer eingezeichneten Fahrverbotslinie befunden.
Mit Strafbefehl vom 24. November 2020 befand die Staatsanwaltschaft Graubünden A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG) für schuldig.
A.b. Das Regionalgericht Surselva bestätigte mit Urteil vom 8. September 2021 den Strafbefehl auf Einsprache von A.________ hin und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--.
B.
Im Berufungsverfahren bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 17. Oktober 2022 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die ausgefällte Busse.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. November 2022 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2022 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) und damit auch unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, aus dem Fotoblatt der Polizei ergebe sich, dass sich die Kollision nicht innerhalb des Bereichs "Verbot für Motorwagen" ereignet habe, sondern auf der Höhe der Verbotstafel. Aus der Fotodokumentation lasse sich nicht ableiten, dass sich das Heck seines Fahrzeugs hinter der Fahrverbotslinie befunden habe. Die Vorinstanz halte selbst fest, dass sich den Fotos keine eindeutige Kollisionsstelle auf der einen oder anderen Seite der Linie entnehmen lasse. Das Beweismittel sei folglich einseitig zu seinen Ungunsten gewertet worden.
2.2.
2.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweis[en]). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; 137 II 353 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. War - wie hier - ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, indessen auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_60/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 7B_456/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Polizei habe auf der Fotodokumentation gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers mittels eines Dreiecks die ungefähre Position der Fussgängerin zum Zeitpunkt der Kollision markiert. Den Fotos lasse sich keine eindeutige Kollisionsstelle auf der einen oder anderen Seite der Linie entnehmen. Die erste Instanz habe sich mit den vorhandenen Zeugenaussagen, den Aussagen des Beschwerdeführers und der Fotodokumentation der Polizei auseinandergesetzt und sei nach Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, dass die Kollisionsstelle sich zumindest knapp hinter der Linie "Verbot für Motorfahrzeuge" befunden habe. Die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei damit nicht willkürlich.
2.4. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung durch die erste Instanz verneint hätte. Die Vorinstanz geht auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers ein und widerlegt dessen Argumente schlüssig. Sie hält zwar zunächst fest, es lasse sich der Fotodokumentation der Polizei keine eindeutige Kollisionsstelle auf der einen oder anderen Seite der Linie entnehmen. Damit wird aber einzig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Kollisionsstelle allein gestützt auf die Fotodokumentation nicht eindeutig feststellen lasse. Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf die ausführliche Würdigung der übrigen Beweismittel durch die erste Instanz, die zum Schluss gelangte, dass die Kollision knapp hinter der Linie stattgefunden habe. Da sich die Kritik des Beschwerdeführers einzig gegen die Würdigung der polizeilichen Fotodokumentation richtet, gelingt es ihm nicht, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dazu hätte er darlegen müssen, inwiefern auch die übrigen Beweismittel und insbesondere die Aussagen willkürlich gewürdigt wurden. Im Übrigen wies bereits die erste Instanz darauf hin, dass selbst der Beschwerdeführer auf den von ihm eingereichten Unterlagen die Kollisionsstelle nicht auf der Verkehrsstrasse (V.________strasse/W.________strasse), sondern auf dem angrenzenden Grundstück eingezeichnet hatte. Somit ist ohne Weiteres auf den von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt abzustellen, soweit dieser für die nachfolgende Würdigung überhaupt von Relevanz ist.
3.
Der Beschwerdeführer macht eine falsche Rechtsanwendung geltend.
3.1. Im Wesentlichen trägt er vor, Art. 36 Abs. 4 SVG sei als Einspur- und Vortrittsnorm ausgestaltet und gelte nur unter den Teilnehmern des Fahrverkehrs. Die Bestimmung gelte nicht im Verhältnis zu Fussgängern, was sich auch aus der Gesetzessystematik ergebe, da die Bestimmung unter dem Titel "Regeln für den Fahrverkehr" zu finden sei. So oder anders sei die Fussgängerin vorliegend ohnehin nicht vortrittsberechtigt gewesen, da sie sich weder auf dem Trottoir noch auf einem Fussgängerstreifen befunden habe. Somit habe er keine Vortrittsregel missachtet.
Soweit die Vorinstanz ihn wegen "ungenügender Überwachung seines Heckbereichs beim Rückwärtsfahren" belangen wolle, sei eine solche sanktionsbewehrte Verkehrsvorschrift Art. 36 Abs. 4 SVG nicht zu entnehmen. Die Verurteilung könne auch nicht hilfsweise auf Art. 17 Abs. 1 VRV gestützt werden. Das Legalitätsprinzip verbiete es, dass in einer Verordnung neue Pflichten auferlegt würden. Weiter habe er beim Rückwärtsmanöver seine Aufmerksamkeit nur auf den vortrittsberechtigten Fahrverkehr richten müssen, was er durch die entsprechenden Kontrollblicke in Seiten- und Rückspiegel auch vorschriftsgemäss getan habe.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Vertrauensgrundsatz. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass Fussgänger von der Fahrbahn her, die ausschliesslich dem Fahrverkehr vorbehalten sei, direkt hinter seinen Wagen in Richtung Postautoplatz laufen würden. Er habe die Fussgängerin trotz der gebotenen Umsicht nicht gesehen, weshalb es für ihn keine Anzeichen gegeben habe, dass sich diese nicht richtig verhalten werde und er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen dürfe.
3.2.
3.2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 36 Abs. 4 SVG bestimmt, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind und dass der rückwärts fahrende Lenker deshalb zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, um jede Gefahr für Dritte ausschliessen zu können (vgl. Urteil 6P.104/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 1 mit Hinweis). Gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 5.3).
3.2.2. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG; zum Ganzen: Urteile 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4).
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (zum Ganzen: BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen; Urteile 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4).
3.3. Eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz ist zu verneinen.
3.3.1. In der vorliegenden Angelegenheit ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug rückwärts lenkte, als es zwischen seinem Fahrzeug und der Fussgängerin zur Kollision kam. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass den Beschwerdeführer eine erhöhte und besondere Sorgfaltspflicht traf. Er war ungeachtet der Frage des Vortritts verpflichtet, andere Strassenbenützer nicht zu behindern oder gefährden (vgl. Urteil 6B_317/2011 vom 16. September 2011 E. 1.5). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich Art. 36 Abs. 4 SVG lediglich an den Fahrverkehr richte und daher nur unter gleichberechtigten Fahrzeugen, nicht aber im Verhältnis zu Fussgängern gelte, trifft nicht zu. Sowohl Art. 36 Abs. 4 SVG als auch Art. 17 Abs. 1 VRV verwenden die Formulierung "andere Strassenbenützer", wovon selbstredend auch Fussgänger erfasst werden (vgl. Urteil 1C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV zur Last legt. Der Beschwerdeführer überwachte den Heckbereich beim Rückwärtsfahren nicht vorschriftsgemäss, ansonsten hätte er die Fussgängerin sehen müssen. Soweit sich der Beschwerdeführer ferner auf das Bundesgerichtsurteil 1P.637/2005 vom 2. Februar 2006 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dort keine Verkehrssituation zu beurteilen war, bei dem der Führer sein Fahrzeug rückwärts lenkte. Insofern lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
3.3.2. Mit Bezug auf den Vertrauensgrundsatz erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf diesen berufen kann, da er sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhalten hat. Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführer ungeachtet der Frage des Vortritts verpflichtet, beim Rückwärtsfahren andere Strassenbenützer nicht zu behindern oder gefährden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hängt die Frage, ob er sich strafbar gemacht hat, nicht vom möglicherweise ebenfalls verkehrsregelwidrigen Verhalten der Fussgängerin ab. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteile 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz versagte dem Beschwerdeführer die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz demnach zu Recht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier