Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_780/2024
Urteil vom 18. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Oberholzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Bezirksgerichts Aarau, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Mai 2024 (SBK.2024.132).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Januar 2024 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B.________ (seiner Ex-Partnerin) und mehrfacher Tätlichkeit zum Nachteil von C.________ (Sohn von A.________ und B.________). Zudem klagte sie verschiedene Widerhandlungen von A.________ gegen das Waffengesetz (SR 514.54) an.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau lud am 12. Februar 2024 A.________, B.________ und C.________ zur auf den 28. März 2024 angesetzten Hauptverhandlung vor, wobei er C.________ das Erscheinen freistellte.
A.________ informierte den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Eingabe vom 15. März 2024 über sein Verteidigungsverhältnis. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der amtlichen Verteidigung, die Zustellung der Akten zur Einsichtnahme, das Ansetzen einer neuen Beweisantragsfrist und die Verschiebung der auf den 28. März 2024 [recte] angesetzten Hauptverhandlung.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erstreckte A.________ die Beweisantragsfrist mit Verfügung vom 19. März 2024 bis zum 22. März 2024. Die weiteren Anträge wies er ab.
B.
Mit Eingabe vom 22. März 2024 stellte A.________ Beweisanträge und beantragte den Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies die Beweisanträge von A.________ mit Verfügung vom 25. März 2024 einstweilen mit Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO ab. Zum Ausstandsgesuch stellte er eine separate Stellungnahme in Aussicht. An der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 hielt er fest.
A.________ beanstandete mit Eingabe vom 27. März 2024, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau seine Beweisanträge ohne Begründung abgewiesen habe. Zudem beantragte er vorsorglich die Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 die Abwesenheit von A.________ fest. Mangels eines eingereichten Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses gelte A.________ "bis jetzt" als säumig. Weiter hielt der Präsident fest, dass nunmehr über das Ausstandsgesuch zu befinden und das Strafverfahren danach weiterzuführen sei.
Mit Stellungnahme vom 28. März 2024 äusserte sich der Präsident des Bezirksgerichts Aarau dahingehend, dass er sich weder als voreingenommen noch als befangen betrachte. B.________ schloss sich mit Eingabe vom 8. April 2024 der Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. März 2024 an. A.________ teilte mit Eingabe vom 12. April 2024 mit, an seinem Ausstandsgesuch festzuhalten.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau übermittelte das Ausstandsgesuch am 25. April 2024 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zum Entscheid. Er beantragte einen abweisenden Entscheid unter Kostenfolgen zu Lasten von A.________.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 31. Mai 2024 das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
C.
Dagegen gelangt A.________ am 15. Juli 2024 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sei im Verfahren ST.2024.24 vor dem Bezirksgericht Aarau in den Ausstand zu versetzen. Der angefochtene Entscheid vom 31. Mai 2024 sei zur Aufhebung von Ziff. 1 (Abweisung des Ausstandsgesuchs) und Ziff. 2 (Kosten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verzichteten mit Eingaben vom 12. September 2024 auf eine Vernehmlassung. Diese Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 18. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe ihn über den Beizug von Verfahrensakten nicht informiert.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst unter anderem ein Akteneinsichtsrecht. Dieses bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; Urteile 1C_117/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.3.2; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im vorliegenden Strafverfahren beim Bezirksgericht Aarau, Familiengericht, am 2. März 2023 die Akten des Kindesschutzverfahrens betreffend C.________ beigezogen hat.
Die Vorinstanz erwägt, die Abteilung Soziales der Gemeinde U.________ habe das Familiengericht Aarau mit Schreiben vom 27. Februar 2023 über die Aussagen von C.________ informiert und dabei unter anderem eine superprovisorische Sistierung des Besuchswochenendes vom 3.-5. März 2023 beantragt. D.________ habe daraufhin als Fachrichter des Familiengerichts Aarau am 1. März 2023 die superprovisorische Sistierung des Besuchswochenendes vom 3.-5. März 2023 angeordnet, dem Beschwerdeführer ab dem 17. März 2023 ein begleitetes zweiwöchentliches Besuchsrecht eingeräumt und auf den 23. März 2023 zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht Aarau vorgeladen. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sowohl das erwähnte Schreiben vom 27. Februar 2023 als auch die superprovisorische Verfügung des Fachrichters des Familiengerichts Aarau vom 1. März 2023 zugestellt wurden. Bei den im Strafverfahren beigezogenen und im angefochtenen Entscheid zitierten Dokumente handelt es sich damit nicht um Akten, die der Beschwerdeführer nicht kannte oder nicht kennen konnte (vgl. oben E. 3.2). Vielmehr hatte er offensichtlich Kenntnis von den beigezogenen Akten, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen wird.
Zudem geht aus den kantonalen Akten hervor, dass der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 25. April 2024 der Vorinstanz mitteilte, dass er - nach Wahrung der schutzwürdigen Interessen sämtlicher Betroffenen - ihr die Akten des gleichzeitig laufenden Kindesschutzverfahrens zur Verfügung stellen werde, soweit dies für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs notwendig sei. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, was er in seiner Beschwerde ausdrücklich anerkennt. Folglich wurde er über den Umstand informiert, dass im vorliegenden Strafverfahren die Akten des laufenden Kindesschutzverfahrens beigezogen wurden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
Er bringt zur Begründung vor, der Beschwerdegegner erwecke den Anschein der Befangenheit, indem er ausführe, dass die Beweise "erhoben" seien, obwohl die StPO ein Beweisverfahren beim erstinstanzlichen Gericht vorsehe (Art. 341 ff. StPO). Die Vorinstanz nehme auf diese Ausführungen des Beschwerdegegners zwar Bezug, setze sich aber nicht damit auseinander, ob diese den Anschein einer Befangenheit erwecken können, weil der Beschwerdegegner damit suggeriert habe, dass er nicht beabsichtige, eine "beweisoffene Hauptverhandlung" durchzuführen. Zudem setze sich die Vorinstanz nicht damit auseinander, dass der Beschwerdegegner beim Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz ausgeführt habe, diese [d.h. die Waffen] seien "sichergestellt und fotografisch" dokumentiert, obwohl sich der Beschwerdeführer im bisherigen Strafverfahren noch nie zu diesem Vorwurf habe äussern können.
4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, wenn im Entscheid auf die wesentlichen Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der für die Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung zuständige Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe sich im Rahmen seiner Verfügung vom 19. März 2024 zwingend auch zur Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung und damit auch zu allfälligen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit des Straffalls äussern müssen (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO). Deshalb und weil das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 15. März 2024 erst kurz vor der damals bereits auf den 28. März 2024 angesetzten Hauptverhandlung gestellt worden sei, für welche Befragungen des Beschwerdeführers und von B.________ (als Auskunftsperson) vorgesehen gewesen seien, seien seine Ausführungen, wonach das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe, die Untersuchung abgeschlossen sei und die Beweise erhoben seien, naheliegenderweise so zu verstehen, dass die Ausgangslage für die nahe Hauptverhandlung feststehe und dass diese Ausgangslage ex ante betrachtet nicht als derart komplex erscheine, dass eine amtliche Verteidigung geboten wäre. Die Ausführungen des Beschwerdegegners seien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht so zu verstehen, dass auch das Ergebnis der Hauptverhandlung bereits feststehe, bzw. diese nur noch "pro forma" durchzuführen sei.
Der Beschwerdegegner habe in diesem Sinne festgehalten, dass keine tatsächlichen Schwierigkeiten zu erkennen seien, weil es um nicht komplexe Vorfälle gehe, die der Beschwerdeführer bestritten oder anders als B.________ und C.________ geschildert habe. Zudem habe der Beschwerdegegner ausgeführt, dass keine rechtlichen Schwierigkeiten zu erkennen seien, weil es um nicht komplexe Tatbestände (Tätlichkeiten; Drohungen; Beschimpfungen; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) gehe und die hierzu divergierenden Aussagen vom Gericht zu würdigen seien, ohne dass sich komplizierte Rechtsfragen stellen würden.
Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe die Ausführungen des Beschwerdegegners beanstandet, wonach die "Waffen" bereits sichergestellt und fotografisch dokumentiert seien. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Vorinstanz sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich mit diesem Einwand auseinandersetzt. Sie war aber nicht gehalten, sich im angefochtenen Entscheid mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen (vgl. oben E. 4.2).
Der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner nicht bereits in seiner Verfügung vom 19. März 2024 zu den vom Beschwerdeführer erst mit seinem Ausstandsgesuch thematisierten Fragen "beweisrechtlicher Art" geäussert habe, lege gemäss der Vorinstanz objektiv betrachtet nicht nahe, dass sich der Beschwerdegegner diesbezüglich bereits vor der Hauptverhandlung zum Nachteil des Beschwerdeführers in einer befangenheitsbegründenden Weise festgelegt haben könnte und gedacht habe, die Hauptverhandlung nur "pro forma" durchzuführen.
Damit hat die Vorinstanz - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht nur auf die Ausführungen des Beschwerdegegners Bezug genommen, sondern begründet dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach das Ergebnis der Hauptverhandlung trotz der Ausführungen des Beschwerdegegners noch offen erschien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der vorinstanzlichen Begründung nicht in der Lage versetzt worden sein soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine willkürliche Beweiswürdigung und eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Bezug auf Art. 56 StPO. Diese unterlasse es, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher den Anschein der Befangenheit begründender Handlungen vorzunehmen.
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe aufgrund der Anzeige, die dem Strafverfahren zugrunde liege, bereits als Mitglied des Familiengerichts mit den gleichen Parteien im Zusammenhang mit dem Besuchsrechtsentzug mitgewirkt und als Familienrichter eine Gefährdung des Straf- und Zivilklägers [C.________] aufgrund der zu behandelnden Anzeige bejaht. Zudem habe der Beschwerdegegner den Prozessbeistand des Straf- und Zivilklägers eingesetzt und als Richter den Vorsitz im Unterhaltsverfahren zwischen ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) und der Zivilklägerin innegehabt. Weiter habe der Beschwerdegegner vor der Hauptverhandlung und vor der ersten parteiöffentlichen Befragung der Zivilklägerin festgehalten, dass die Beweise erhoben seien und "nur" noch die Hauptverhandlung durchgeführt werden müsse. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz habe der Beschwerdegegner den Sachverhalt vor Einvernahme des Beschwerdeführers aufgrund von Fotos als erstellt erachtet. Zudem habe der Beschwerdegegner eine Würdigung der Aussagen vorgenommen, ohne prozessuale Gründe die Hauptverhandlung bei Verhinderung der Verteidigung nicht verschoben, das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt, Beweisanträge ohne Begründung abgewiesen und den Entscheid betreffend die Sistierung des Strafverfahrens dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger nicht zugestellt.
5.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 145 I 121 E. 2.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 144 I 234 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2, 271 E. 8.4, 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; je mit Hinweisen). Diese grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1). Nach der genannten Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 13 lit. b StPO), tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
5.3.2. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; je mit Hinweisen).
5.3.3. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung in der gleichen Sache (Art. 56 lit. b StPO) stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 143 IV 69 E. 3.1 und 3.3; 140 I 326 E. 5.1). Eine "gleiche Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO impliziert eine Identität der Parteien, des Verfahrens und der streitigen Fragen (BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3.4. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu beantworten sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_640/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.3).
5.3.5. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds den Ausstand verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile 7B_467/2023 vom 8. August 2024 E. 2.2; 7B_283/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 7B_467/2023 vom 8. August 2024 E. 2.2; 7B_283/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO, indem er eine "Vorbefasstheit" des Beschwerdegegners geltend macht.
5.4.2. Der Beschwerdegegner führte in seiner Verfügung vom 28. März 2024 aus, es treffe [zwar] zu, dass er in seiner Funktion ebenso als Mitglied der Kindesschutzbehörde in dieser Streitsache amte. Da die Kindesschutzbehörde jedoch als "interdisziplinär zusammengesetztes Kollegium" entscheide (Art. 315 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 ZGB), falle eine Vorbefassung ausser Betracht. In der genannten Verfügung wies der Beschwerdegegner zudem darauf hin, dass er C.________ für das laufende Strafverfahren in seiner Einzelzuständigkeit einen Prozessbeistand bestellt habe. Die Bestellung eines Prozessbeistands stelle seines Erachtens jedoch keine Vorbefassung dar.
5.4.3. Die Vorinstanz erwägt, das Familiengericht Aarau sei "offensichtlich" nicht mit der vorliegenden Strafsache befasst gewesen. Dieses habe nicht über die Strafsache befinden müssen, sondern einzig über eine C.________ betreffende Gefährdung. Dass die im Raum stehenden Vorwürfe den Anlass für die von ihm [d.h. vom Familiengericht] bejahte Gefährdung von C.________ gebildet hätten, ändere daran nichts. Sie verneint damit in Bezug auf das Kindesschutzverfahren - zumindest implizit - das Vorliegen einer "gleichen Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO (vgl. oben E. 5.3.3).
Gemäss der Vorinstanz wäre eine Ausstandspflicht einzig denkbar, wenn sich der Beschwerdegegner als Mitglied des Familiengerichts Aarau in einer Art und Weise geäussert oder verhalten hätte, dass daraus auf eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu schliessen wäre. Dies sei gemäss der Vorinstanz aber nicht erkennbar. Erstens sei es nicht der Beschwerdegegner gewesen, der die Verfügung vom 1. März 2023 (betreffend die Anordnung der superprovisorischen Sistierung des Besuchswochenendes vom 3.-5. März 2023, die Einräumung eines zweiwöchentlichen Besuchsrechts und die Vorladung vor dem Familiengericht; vgl. oben E. 3.3) erlassen habe. Zweitens habe die genannte Verfügung offensichtlich einzig darauf abgezielt, einer einstweilen nur als möglich erachteten Gefährdung von C.________ in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Die Vorinstanz hält weiter fest, mit der unsubstanziiert erhobenen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm "aufgrund des Verfahrens bei der Kindesschutzbehörde" seit mehreren Monaten mit Hinweis auf das laufende Strafverfahren jeglicher Kontakt zu C.________ untersagt werde, lasse sich die behauptete Befangenheit des Beschwerdegegners ebenfalls nicht begründen. Es sei nicht der Beschwerdegegner gewesen, der die Verfügung vom 1. März 2023 erlassen habe. Abgesehen davon sei die Geltendmachung dieses Ausstandsgrunds erheblich verspätet erfolgt, sei dem Beschwerdeführer die "Doppelfunktion" des Beschwerdegegners doch bereits seit Zustellung der Vorladung und Beweisverfügung vom 12. Februar 2024 bekannt gewesen.
Schliesslich setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der vom Beschwerdegegner selbst als "kritisch" bezeichneten Bestellung eines Prozessbeistands für das laufende Strafverfahren auseinander. Sie erwägt, dass auch dieser Umstand ihn nicht als befangen erscheinen lasse.
5.5.
5.5.1. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kommt in erster Linie kantonales Recht zum Tragen (vgl. Art. 450f ZGB).
Im Kanton Aargau entscheidet erstinstanzlich ein Gericht über Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, indem das Familiengericht die Funktion der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausübt (§ 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Aargau [EG ZGB/AG] vom 27. Juni 2017 [SAR 210.300]; vgl. Urteil 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 4). Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet in Einzelzuständigkeit unter anderem über die Anordnung einer Beistandschaft für das Kind nach Art. 306 Abs. 2 ZGB (§ 24 Abs. 2 lit. i EG ZGB/AG).
5.5.2. Die Kindesschutzbehörde kann einen Beistand unter anderem dann anordnen, wenn Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit entfallen bei Interessenkollision von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Dabei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Kindes (BGE 118 II 101 E. 4; 107 II 105 E. 4; Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
Eine Interessenkollision im oben genannten Sinne kann insbesondere in Fällen bestehen, in denen es um die Wahrung der Opferrechte des minderjährigen Kindes im Strafverfahren gegen die Eltern oder einen Elternteil geht (vgl. Urteile 1P.848/2005 vom 18. Juli 2006 E. 1.3 f.; 5C.84/2004 vom 2. September 2004 E. 2.1 f.; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016, N. 41 zu Art. 306 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 306 ZGB).
5.5.3. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 150 III 49 E. 3.3.3; 146 III 313 E. 6.2.2 mit Hinweisen; Urteile 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 6.2.1; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Auch die Lehre ist einheitlich der Meinung, dass im Kindesschutzverfahren die Ursachen der Gefährdung des Kindeswohls unerheblich sind (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016, N. 17 zu Art. 307 ZGB; YVO BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 10a und 14 zu Art. 307 ZGB; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 27.14; LUCA MARANTA, in: OFK zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 307 ZGB; PHILIPPE MEIER, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 307 ZGB). In diesem Sinne wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass das Zivilgericht bzw. die KESB das Vorliegen einer Gefährdung des Kindes unabhängig von den Ergebnissen eines Strafverfahrens zu prüfen hat (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 307 ZGB mit Verweis auf BGE 125 III 401 E. 3).
5.6.
5.6.1. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann vorliegend offenbleiben, ob das Ausstandsgesuch am 22. März 2024 rechtzeitig gestellt wurde (vgl. oben E. 5.3.5).
5.6.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Präsident des Bezirksgerichts Aarau sowohl im vorliegenden Strafverfahren als Präsident des Strafgerichts als auch im Kindesschutzverfahren als Mitglied der Kindesschutzbehörde beteiligt war. Fraglich ist indessen, ob es sich bei der Mitwirkung des Beschwerdegegners im Kindesschutzverfahren um eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO handelt.
Wie bereits erwogen (vgl. oben E. 5.3.3), impliziert das Vorliegen einer "gleichen Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO eine Identität der Parteien, des Verfahrens und der streitigen Fragen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Familiengericht Aarau im Kindesschutzverfahren sich nicht mit der vorliegenden Strafsache zu befassen hatte. Gegenstand des Kindesschutzverfahrens war vielmehr einzig die Frage, ob eine C.________ betreffende Gefährdung (d.h. eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB) vorlag, welche die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB rechtfertigte. Die Ursachen dieser Gefährdung und damit ein allfällig pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers waren im Kindesschutzverfahren unerheblich (vgl. oben E. 5.5.3). Im Straf- und im Kindesschutzverfahren waren damit nicht identische Fragestellungen zu beurteilen (vgl. ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 56 StPO), weshalb das Vorliegen einer "gleichen Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO zu verneinen ist.
Auch in Bezug auf die Bestellung eines Prozessbeistands für C.________ im Strafverfahren, die vom Beschwerdegegner in Einzelzuständigkeit angeordnet wurde (vgl. oben E. 5.5.1), ist mit der Vorinstanz das Vorliegen einer "gleichen Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO zu verneinen. Denn bei dieser Entscheidung hatte der Beschwerdegegner einzig zu prüfen, ob infolge der Anzeigeerstattung der Mutter von C.________ gegen dessen Vater (d.h. den Beschwerdeführer) eine Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB bestand (vgl. oben E. 5.5.2).
Wenn der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich erst vor Bundesgericht (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) - vorbringt, der Beschwerdegegner habe den Vorsitz im "Unterhaltsverfahren" zwischen ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) und der Zivilklägerin innegehabt, legt er mit keinem Wort dar (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), dass und inwiefern es sich beim genannten Unterhaltsverfahren um die "gleiche Sache" im Sinne von Art. 56 lit. b StPO wie im vorliegenden Strafverfahren handeln soll. Dies ist nicht ersichtlich. Eine Vorbefassung des Beschwerdegegners ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass der Beschwerdegegner sich als Mitglied des Familiengerichts in einer Art und Weise geäussert oder verhalten hätte, dass auf eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO schliessen liesse. Bei dieser Sachlage verneint die Vorinstanz das Vorliegen dieses Ausstandsgrunds ohne Verletzung von Bundesrecht.
5.6.3. Der Beschwerdeführer rügt wie bereits vor der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe vor der Hauptverhandlung und vor der ersten parteiöffentlichen Befragung der Zivilklägerin festgehalten, dass die Beweise erhoben seien und "nur" noch die Hauptverhandlung durchgeführt werden müsse.
Die Kritik ist unberechtigt. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid begründet (vgl. oben E. 4.3) und überzeugend dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung trotz der Ausführungen des Beschwerdegegners noch offen erschien.
5.6.4. Insoweit der Beschwerdeführer kritisiert, der Beschwerdegegner habe in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz den Sachverhalt vor seiner Einvernahme aufgrund von Fotos als "erstellt" erachtet, kann ihm nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdegegner hat in seiner Verfügung vom 19. März 2024 einzig festgehalten, dass die Waffen bereits sichergestellt und photographisch dokumentiert worden seien. Aus dieser Feststellung lässt sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht schliessen, dass sich der Beschwerdegegner in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt bereits festgelegt hätte.
5.6.5. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der Beschwerdegegner habe eine "Beweiswürdigung der Aussagen" vorgenommen, erweist sich die Kritik als unberechtigt. Einerseits legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, inwiefern eine solche Aussagewürdigung vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt sein sollte. Andererseits hat der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 19. März 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die divergierenden Aussagen vom Gericht zu würdigen sein werden.
5.6.6. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts und die (unbegründete) Abweisung seiner Beweisanträge erweisen sich unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. oben E. 3 betreffend Akteneinsichtsrecht) und auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Abweisung der Beweisanträge, mit welchen sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.6.7. Insofern der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ihm bzw. seinem Verteidiger sei die Verfügung betreffend die Sistierung des Strafverfahrens nicht zugestellt worden, kann ihm nicht zugestimmt werden. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. März 2024 ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdegegner informierte die Anwesende (d.h. die Strafklägerin und den Prozessbeistand des Zivil- und Strafklägers), dass das Ausstandsgesuch gegen ihn nun entschieden werden müsse und das Strafverfahren danach weitergeführt werde. Aus den Akten ergibt sich, dass eine (formelle) Verfügung betreffend die Sistierung des Strafverfahrens, die dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter hätte zugestellt werden müssen, gar nicht erlassen wurde. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich damit als unberechtigt.
5.6.8. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Beschwerdegegner habe den Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 19. März 2024 ohne prozessuale Gründe verweigert. Indessen legt er in seiner Beschwerde nicht dar, dass er die zitierte Verfügung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz angefochten hätte, bzw. dass und inwiefern ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
5.6.9. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft schliesslich nicht zu, dass die Vorinstanz keine Gesamtbetrachtung sämtlicher den Anschein der Befangenheit begründender Handlungen des Beschwerdegegners vorgenommen habe. Vielmehr nimmt sie eine solche Betrachtung vor, indem sie sich mit den einzelnen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen auseinandersetzt. Dass sie im angefochtenen Entscheid zusammenfassend erwägt, es lägen keine Ausstandsgründe vor, bedeutet nicht, dass keine Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), kann dem Gesuch entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Lukas Oberholzer wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsident des Bezirksgerichts Aarau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, C.________ und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara