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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_918/2024  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 23. Juli 2024 (SB240252-O/Z2/ad). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich ein von A.________ am 11. Juli 2024 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. 
Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim Bundesgericht am 28. August 2024) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersucht um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seiner amtlichen Verteidigerin schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber der amtlichen Verteidigerin sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine amtliche Verteidigerin habe ihm gesagt, es drohe eine Freiheitsstrafe zwischen drei bis fünf Jahren, das Gericht habe ihn aber zu zehn Jahren verurteilt. Bisher sei sie ihm "keine Hilfe" gewesen bei seinen Fragen betreffend Kontakt zu seinen Kindern. Sie gehe nicht auf seine Wünsche ein und habe seine Bitten regelrecht ignoriert. Sein Vertrauen sei daher seit einiger Zeit erheblich gestört. 
Aus diesen Behauptungen ergibt sich allerdings keine hinreichende Begründung, dass die amtliche Verteidigerin den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wenig, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass seine amtliche Verteidigerin ihr Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen, auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, nicht (vgl. Art. 42 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, und Rechtsanwältin Salome Balmelli, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier