Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_201/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Februar 2024 (VSBES.2023.123).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1958 geborene A.________ war bei der B.________ AG, als Elektroinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 11. September 2020 verletzte er sich beim Sturz von einer Leiter an der linken Schulter. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte sie ihre Leistungen per 20. Juni 2021 ein. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 fest. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. April 2022 ab. Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 bestätigt.
A.b. Am 5. Dezember 2022 verlangte A.________ bei der Suva die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 verneinte sie den Anspruch, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 11. September 2020 mit Verfügung vom 23. Juni 2021 ab 20. Juni 2021 verneint worden sei, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 letztinstanzlich bestätigt habe. Hieran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 fest.
B.
Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er legte Berichte der Dres. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Januar 2023 und D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 27. Januar 2023 auf. Mit Urteil vom 16. Februar 2024 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Sache sei zu neuer Entscheidfindung betreffend Ausrichtung einer Integritätsentschädigung an die Vorinstanz bzw. an die Suva zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 145 V 57 E. 4.2; 143 V 19 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung vor Bundesrecht standhält.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 und E. 9.5), den Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 mit Hinweis) und den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 f. UVG; Art. 36 UVV) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, sie habe mit Urteil vom 26. April 2022 in Würdigung der Kreisarztberichte das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 11. September 2020 und den Schulterbeschwerden links nach drei Monaten und damit die Leistungseinstellung per 20. Juni 2021 bestätigt. Dieses Urteil sei vom Bundesgericht mit Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 geschützt worden. Aufgrund des Wegfalls des Kausalzusammenhangs bestehe kein Anspruch auf Integritätsentschädigung. Daran vermöchten auch die Berichte der Dres. med. C.________ vom 23. Januar 2023 und D.________ vom 27. Januar 2023 nichts zu ändern.
4.
4.1. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung setzt einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. E. 2 hiervor; BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.; Urteil 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 5.2).
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. September 2020 und den Schulterbeschwerden links wurde nur bis 20. Juni 2021 bejaht. Dementsprechend beendete die Beschwerdegegnerin mit ihrer Leistungseinstellung gemäss Verfügung vom 23. Juni bzw. Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 nicht nur ihre vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Vielmehr verwarf sie damit - vom Bundesgericht letztinstanzlich geschützt (Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022) - zugleich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung), wie das kantonale Gericht mit hier angefochtenem Urteil im Ergebnis zu Recht erkannt hat. Der Beschwerdeführer macht keine neuen Beeinträchtigungen geltend, die mit diesem Unfall zusammenhängen sollen und die nicht bereits rechtskräftig beurteilt worden wären. Er beruft sich auch nicht auf einen Rückfall oder Spätfolgen (hierzu siehe Art. 11 UVV sowie BGE 144 V 245 E. 3.2 und 118 V 293 E. 2c). Somit bleibt nach wie vor das bundesgerichtliche Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 massgebend.
4.2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1; Urteil 4F_26/2024 vom 6. November 2024 E. 2.1).
Somit ist das Bundesgericht an sein nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenes Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 gebunden (siehe auch Urteile 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7 und 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3). Um die darin bestätigte Verneinung der natürlichen Unfallkausalität der Schulterbeschwerden links per 20. Juni 2021 (vgl. die dortige E. 9.1) in Frage stellen zu können, hätte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht die Revision dieses Urteils nach Art. 121 ff. BGG beantragen müssen. Dies tat er nicht. Nach dem Gesagten hält das angefochtene Urteil mit der darin erfolgten Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung als Folge der Schulterbeschwerden links im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Im Übrigen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 109 BGG).
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar