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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_20/2025  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu, Wenigmattstrasse 2, 4710 Balsthal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021/2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18. November 2024 (SGSTA.2024.27; BST.2024.20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 18. November 2024 (Versand am 6. Januar 2025) wies das kantonale Steuergericht Solothurn die von A.________ gegen eine Verfügung der Veranlagungsbehörde Thal-Gäu vom 10. Juli 2023 betreffend Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer, Steuerperiode 2021/2022, erhobenen Rechtsmittel (Rekurs/Beschwerde) ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung hielt es fest, in Bezug auf die Steuerperiode 2021 habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er fristgerecht Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung eröffnet habe, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten sei. Bezüglich der Steuerperiode 2022 liege noch kein anfechtbarer Einspracheentscheid vor, daher könne nicht auf die Rechtsmittel eingetreten werden. 
 
2.  
Ein dem Bundesgericht eingereichtes Rechtsmittel muss unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Es ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, ist gezielt und sachbezogen einzugehen. Dabei ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid weist keine sachbezogene Begründung auf, wenn sich diese lediglich auf die materielle Seite des Falles bezieht (BGE 123 V 355; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022). Das Bundesgericht kann sich deshalb lediglich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Zur Frage, ob er gegen die Veranlagungsverfügung vom 2. Februar 2023 rechtzeitig Einsprache erhoben habe, gibt der Beschwerdeführer lediglich an, es stimme nicht, dass er nicht oder nicht zeitgerecht reagiert habe. Er führt jedoch weder aus, zu welchem Zeitpunkt er - angeblich rechtzeitig - gegen die Veranlagung Einsprache erhoben haben will, noch belegt er seine Behauptung. Zur Feststellung des Steuergerichts, die Steuerperiode 2022 betreffend liege noch kein anfechtbarer Einspracheentscheid vor, äussert er sich nicht, sondern beschreibt in erster Linie seine gesundheitliche und finanzielle Situation sowie Unstimmigkeiten mit den Steuerbehörden diverser Kantone (Schaffhausen, Solothurn, Bern). Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli