Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_134/2024, 1C_143/2024  
 
 
Urteil vom 19. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_134/2024 
1. A.________, 
2. B.B.________ und H.B.________, 
C.________, 
D.________, 
E.________, 
alle vertreten durch Herr I.I.________, 
Beschwerdeführende, 
 
und 
 
1C_143/2024 
1. I.I.________, 
2. J.I.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
F.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, F.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, 
Hauptstrasse 33, Postfach, 4143 Dornach, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung / Umbau bestehende Mobilfunkanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2024 und 6. Februar 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die F.________ AG reichte am 23. Juli 2019 bei der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB Dornach Nr. 91 ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Industriezone (Bauzone). Gemäss Zusatzblatt 1 zum Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen der Gruppe DOIN. Mit Entscheid vom 19. August 2021 erteilte die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach dem Vorhaben unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprachen wurden abgewiesen.  
 
A.b. Gegen diesen Entscheid legten I.I.________ und J.I.________ beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) Beschwerde ein, welche diese am 27. April 2023 abwies. Dagegen erhoben I.I.________ und J.I.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. Februar 2024 ab.  
 
B.  
 
B.a. In der Zwischenzeit reichte die F.________ AG am 14. Februar 2020 bei der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach ein weiteres Baugesuch für den Umbau einer anderen bestehenden Mobilfunkanlage auf GB Dornach Nr. 13 ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Bauzone "Kernzone 1". Gemäss Zusatzblatt 1 zum Standortdatenblatt vom 30. Oktober 2019 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen der Gruppe DOWO. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 erteilte die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprachen wurden abgewiesen.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid legten A.________, B.B.________ und H.B.________, C.________, D.________ und E.________ beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) Beschwerde ein, welche diese am 27. April 2023 abwies. Dagegen erhoben A.________, B.B.________ und H.B.________, C.________, D.________ und E.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerden mit Urteil vom 31. Januar 2024 ab.  
 
C.  
Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts haben sowohl A.________, B.B.________ und H.B.________, C.________, D.________ und E.________ (Verfahren 1C_134/2024) als auch I.I.________ und J.I.________ (Verfahren 1C_143/2024) mit separaten, inhaltlich aber weitgehend gleichlautenden Eingaben vom 1. bzw. 6. März 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die Entscheide vom 31. Januar bzw. 6. Februar 2024 seien aufzuheben und die Baubewilligung für die beiden Antennen nicht zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Verbesserung der Baugesuchsunterlagen und Prüfberichte zurückzuweisen. Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die beiden adaptiven Antennen nur mit den im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistungen betrieben werden dürfen und der Anlagegrenzwert AGW gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) jederzeit eingehalten werden müsse und nicht zeitlich und örtlich überschritten werden dürfe. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, beide Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die F.________ AG beantragt, beide Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn sowie die erteilte Baubewilligung der Gemeinde Dornach zu bestätigen. Die Gemeinde Dornach, das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, G.________ (Grundstückeigentümer im Verfahren 1C_134/2024) und die K.________ AG (Grundstückeigentümerin im Verfahren 1C_143/2024) verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet beide angefochtenen Urteile im Rahmen seiner Vernehmlassungen vom 2. bzw. 5. August 2024 als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. A.________, B.B.________ und H.B.________, C.________, D.________ und E.________ (Verfahren 1C_134/2024) sowie I.I.________ und J.I.________ (Verfahren 1C_143/2024) halten in ihrer jeweiligen Replik an den gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beiden Beschwerden betreffen zwar zwei verschiedene Mobilfunkanlagen, jedoch vertritt der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_143/2024, I.I.________, die Beschwerdeführenden im Verfahren 1C_134/2024. Die Beschwerden sind inhaltlich weitgehend gleichlautend und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Die beiden Verfahren stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und es rechtfertigt sich daher, diese in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (in Verbindung mit Art. 71 BGG) zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Urteile 1C_123/2022, 1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1; 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
2.  
Angefochten ist je ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 ABs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Sämtliche Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des jeweiligen Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).  
In beiden Verfahren reichten die Beschwerdeführenden mit ihren Stellungnahmen vom 9. Oktober 2024 das Standortdatenblatt vom 8. August 2024 einer Mobilfunkantenne in der Gemeinde Steffisburg zusammen mit je einem Schreiben des Bauinspektorats der Gemeinde Steffisburg vom 30. September 2024 und des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern vom 24. September 2024 betreffend Abschaltung des Korrekturfaktors bei einer Mobilfunkanlage ein. Diese Dokumente datieren allesamt nach dem angefochtenen Urteil und bleiben als "echte Noven" unberücksichtigt. 
 
3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (ATF 143 II 283 c. 1.2.3). Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen ihren Verfahrensantrag betreffend eine technische Bestätigung vom Antennenhersteller (vgl. dazu hinten E. 4.3) anpassen, erfolgt dies verspätet und es ist darauf ebenfalls nicht einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführenden beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Einholung eines Fachberichts durch das BAFU über die Einhaltung der Grenzwerte nach NISV Anhang 1 Ziff. 1 63 und 64c (inklusive der gesonderten Messmethode für adaptive Antennen) bei den streitbetroffenen Antennen gemäss den Standortdatenblättern vom 13. Juni 2019 bzw. 30. Oktober 2019. Dieser sei ihnen anschliessend zur Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen. 
Weiter sei die Angelegenheit eventualiter zur Neubeurteilung des ursprünglich gestellten Gesuchs an die Gemeinde Dornach zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, bei Erteilung der Baubewilligung die Auflage zu machen, dass ohne Korrekturfaktor die im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen (ERP) zu keiner Zeit überschritten werden dürfen. 
Zudem sei vom Antennenhersteller eine technische Bestätigung einzuholen, welche die Funktionstüchtigkeit der adaptiven Antennen mit den im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistungen bestätige. Ebenfalls seien die originalen Broadcast- und Traffic beams Diagramme auszuhändigen. 
 
4.1. Das Bundesgericht stellt die Beschwerde soweit erforderlich den zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an (Art. 102 Abs. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde dem BAFU zugestellt, welches eine Vernehmlassung eingereicht hat. Zu dieser konnten die Beschwerdeführenden anschliessend Stellung nehmen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Soweit sie in ihrer Stellungnahme weitergehende Abklärungen durch das BAFU erfordern, läuft ihr Begehren ins Leere. Im Verfahren vor Bundesgericht können zusätzliche Beweisvorkehren nur angeordnet werden, wenn sich die Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG als fehlerhaft erweist (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 55 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da es die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts bei der Darstellung ihrer Sichtweise belassen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz in offensichtlich unhaltbarer Weise erfolgt wäre. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb ohne Weiteres auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden kann.  
 
4.2. Es besteht kein Anlass, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der geplanten Anlage eine Auflage in der Baubewilligung zu machen. Sie sind selbstverständlich ungeachtet davon einzuhalten. Die Mobilfunkantennen dürfen nur auf der Grundlage des bewilligten Standortdatenblatts betrieben werden und der bewilligungskonforme Betrieb wird durch die Vollzugsbehörden überwacht, wie bei jeder anderen Baubewilligung als Polizeibewilligung auch. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Kontrollmechanismen seien nicht ausreichend, ist darauf später einzugehen (hinten E. 7).  
 
4.3. Das bundesgerichtliche Verfahren dient - wie gesehen - nicht dazu, weitere Beweismassnahmen zu treffen. Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die Einholung der technischen Bestätigung durch den Hersteller in E. 5.1 f. des angefochtenen Entscheids begründet. Welche Verfahrensgarantie dadurch konkret verletzt oder aus welchen Gründen der Sachverhalt durch die Vorinstanz in willkürlicher Weise festgestellt worden wäre, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter. Ohnehin ist die Aushändigung originaler Antennendiagramme des Herstellers durch das Akteneinsichtsrecht nicht gedeckt (vgl. Urteil 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6).  
 
5.  
Die Beschwerdeführenden erachten es als bundesrechtswidrig und mit Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht vereinbar, dass auf die hier strittigen adaptiven Antennen die Vollzugsempfehlungen des BAFU für adaptive Antennen vom 23. Februar 2021 nicht zur Anwendung gelangten. 
 
5.1. Die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltende Fassung von Ziff. 63 Anhang 1 NISV lautete folgendermassen: "Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt". Am 1. Januar 2022 trat eine neue Fassung von Ziff. 63 Anhang 1 NISV in Kraft; deren Abs. 2 sieht neu unter anderem die Anwendung eines Korrekturfaktors K AA und eine Mittelung über 6 Minuten vor. Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002 eine Vollzugsempfehlung zur NISV betreffend Mobilfunk- und WLL-Basisstationen veröffentlicht. Bis zum 23. Februar 2021 bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive Antennen empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven (konventionellen) Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h., basierend auf Antennendiagrammen, für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn zu berücksichtigen (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2.1). Dies stellt eine Beurteilung nach dem sogenannten Worst-Case-Szenario dar. Mit dieser Berechnungsweise wird die Strahlung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt (vgl. Urteil 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 7.2). Das Bundesgericht hat deshalb bereits in früheren Urteilen dargelegt, dass die Worst Case-Betrachtung dem Strahlenschutz dient und entsprechende Rügen als unbegründet erklärt (u.a. Urteile 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 5.2; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 e. 6.2; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6).  
 
5.2. Wie auch das BAFU ausführt, war die Beantragung eines adaptiven Betriebs mit Korrekturfaktor zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch gar nicht möglich. Die strittigen Antennen dürfen konventionell oder adaptiv gemäss dem Worst-Case-Szenario betrieben werden. Das fragliche Standortdatenblatt unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Betriebsarten, da beim adaptiven Betrieb ohne Korrekturfaktor die abgestrahlte Sendeleistung in jede Richtung und zu jedem Zeitpunkt innerhalb dessen bleibt, was auch beim konventionellen Betrieb mit derselben maximalen Sendeleistung abgestrahlt werden dürfte (vgl. Urteile 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 4.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 7.2; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2).  
Streitgegenstand ist einzig das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Baugesuch, das eine maximale Sendeleistung ohne Anwendung eines Korrekturfaktors zum Gegenstand hatte und auf das der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung BAFU vom 23. Februar 2021 keine Anwendung gefunden hat. Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht, da mit der verwendeten Berechnungsweise die Strahlung nicht unterschätzt wird (vgl. Urteil 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 4.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 7.2). 
Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen (E. 8.2 des angefochtenen Entscheids), dass die Beurteilung der Anlage nach dem erwähnten Nachtrag sowie eine allfällige Anpassung der Anlage an denselben unter Anwendung eines Korrekturfaktors ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auf sämtliche diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen. Ebenso besteht keine Veranlassung, die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden zu behandeln (vgl. hinten E. 5.3). 
 
5.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die von den Beschwerdeführenden erhobene Sachverhaltsrüge, wonach die Baugesuchsunterlagen und das Standortdatenblatt unvollständig seien, als unbegründet, soweit sie überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. vorne E. 2.2). Da die streitgegenständliche Baubewilligung die Strahlung der adaptiven Antennen nach dem Worst-Case-Szenario berücksichtigt, musste das Standortdatenblatt die Anwendung eines Korrekturfaktors nicht ausweisen (vgl. Urteil 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 4.3).  
 
5.4. Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, es sei technisch nicht möglich, die adaptiven Antennen Nr. 7 bis 9 mit der bewilligten maximalen Sendeleistung von lediglich 300 Watt ERP zu betreiben. Sie gehen davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im Betrieb eine höhere maximale Sendeleistung einsetzen oder einen Korrekturfaktor anwenden werde, ohne vorher ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.  
Die Vollzugsbehörden haben die Aufgabe zu überprüfen, ob eine geplante Anlage die Vorgaben der NISV einhält. Ob jedoch eine Antenne mit den bewilligten Parametern funktional betrieben werden kann und einen relevanten Beitrag zur Versorgung mit Mobilfunkdiensten leistet, ist Sache der Beitreiberin (vgl. Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1). Das BAFU kann nur bedingt beurteilen, ob die Höhe der beantragten Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll ist. Es hält jedoch fest, dass Sendeantennen mit kleinen Sendeleistungen durchaus verbreitet seien, wobei Sendeleistungen von 6 bis 500 W ERP gemäss Übersichtskarte des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) als klein dargestellt werden. In jedem Fall darf eine Anlage nur aufgrund des bewilligten Standortdatenblatts betrieben werden und der bewilligungskonforme Betrieb wird durch die Vollzugsbehörden überwacht. 
Da die Beschwerdeführenden ihre Behauptung, mit einer Sendeleistung von max. 300 Watt sei ein adaptiver Betrieb der Antennen gar nicht möglich, nicht weiter belegen, ist auf ihre Rüge, die technischen Voraussetzungen würden einen Betrieb der Antennen bedingen, welcher im Widerspruch zum bewilligten Standortdatenblatt stehen, nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig vermögen sie ihre Vermutung näher zu belegen, wonach die Beschwerdegegnerin einen im Standortdatenblatt nicht vorgesehenen Betrieb ohne Bewilligung aufzunehmen gedenke. 
 
5.5. Es bleibt in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass gemäss Vorinstanz kein adaptiver Betrieb der Antenne ohne Korrekturfaktor durch die Beschwerdegegnerin vorgesehen bzw. für einen solchen kein Gesuch gestellt worden ist. Sollte die Beschwerdegegnerin dies ändern wollen, so hätte sie ein Baugesuch einzureichen (BGE 150 II 379 E. 4).  
 
6.  
Die Beschwerdeführenden sind zudem der Ansicht, die vorliegend angewendeten Methoden für die rechnerische Prognose der Strahlung sowie der Durchführung von Messungen in Bezug auf adaptive 5G-Antennen seien untauglich. Das eingesetzte Qualitätssicherungssystem (QS-System) könne den bewilligungskonformen Betrieb nicht effektiv kontrollieren. Ausserdem verletzten die Grenzwerte der NISV das Vorsorgeprinzip und liessen gesundheitlich schädliche Auswirkungen zu. 
 
6.1. Das Bundesgericht hat sich bereits in zahlreichen Urteilen zum Messbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS), den darin verankerten Messmethoden und den der strittigen Baubewilligung zugrunde liegenden Antennendiagrammen geäussert.  
Das METAS publizierte am 18. Februar 2020 den technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» (nachstehend: METAS, Messmethode 5G). Darin wird primär die code-selektive und sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS, Messmethode 5G, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom 15. Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode Anpassungen vor (Ziff. 1 S. 2). Weiter veröffentlichte das BAFU am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen (vgl. Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.1 mit Ausführungen zu den Messmethoden). 
 
6.2. Nach der Rechtsprechung sind die vom METAS empfohlenen Methoden zur Durchführung von Abnahmemessungen zwecktauglich (vgl. Urteile 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.3; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 6.4; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.5; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8); nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall. Den grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführenden, wonach es an einer unabhängigen und objektivierten Messmethode mangle, hat das Bundesgericht verworfen (vgl. Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1 und 8.4.3). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.  
 
7.  
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das bestehende QS-System sei untauglich, adaptive Antennen zu kontrollieren. 
 
7.1. Das Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren grundsätzlichen Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, zu zweifeln (vgl. Urteile 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.5; 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E. 7.5; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.5; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9).  
Inwiefern die prinzipielle Möglichkeit der Manipulation der Software die bestehenden QS-Systeme als untauglich erscheinen lassen sollten, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter. Der pauschale Verweis auf den Volkswagen-Dieselskandal reicht dazu jedenfalls nicht aus, weshalb in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung weiterhin grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen ist. 
 
7.2. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch der Hinweis des Bundesgerichts zu beachten, wonach die Kontrolle durch die QS-Systeme durch unrichtige Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. Da insofern Klärungsbedarf besteht, wurde das BAFU im Jahr 2019 vom Bundesgericht aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren (Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3). Dabei sollte auch der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank durch Kontrollen vor Ort überprüft werden (vgl. Urteil 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.5).  
Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die vom Bundesgericht geforderte schweizweite Überprüfung des Funktionierens der QS-Systeme habe bis jetzt nicht vollständig stattgefunden, hält das BAFU in seiner Stellungnahme fest, dass es nach diversen Vorarbeiten und Abklärungen mit den Kantonen und Messfirmen im Jahr 2022 eigene Baukontrollen an Mobilfunkanlagen vor Ort in Auftrag gegeben und diese zusammen mit den Kontrollen im Rahmen eines Pilotprojekts ausgewertet habe (vgl. dazu Faktenblatt "Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen 2022" vom 2. April 2024, publiziert unter www.bafu.admin.ch [besucht am 6. März 2025]). Während des Jahres 2024 werde das BAFU gestützt auf die Ergebnisse des Pilotprojekts und erneut in Zusammenarbeit mit den Kantonen weitere Baukontrollen sowie auch Überprüfungen der QS-Systeme auf den Netzzentralen der Betreiber durchführen und über den Fortgang dieser Arbeiten ebenfalls auf seiner Webseite informieren. 
Angesichts der laufenden Prüfung der ordnungsgemässen Funktion der QS-Systeme und in Übereinstimmung mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht keine Veranlassung, an deren Tauglichkeit zu zweifeln, auch nicht bei adaptiven Antennen (vgl. Urteile 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.3; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.4.4; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.9; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 sowie ausführlich: Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9). 
 
7.3. Die Baubewilligung verletzt somit auch hinsichtlich des QS-Systems kein Bundesrecht.  
 
8.  
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung des Vorsorgeprinzips (Art. 4 NISV, Art. 11 USG [SR 814.01], Art. 74 BV), weil die höhere Variabilität bei adaptiven Antennen nicht als gesundheitsschädigend berücksichtigt werde. 
 
8.1. Im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit dem Vorsorgeprinzip in Bezug auf die nicht ionisierende Strahlung und insbesondere mit den Anlagegrenzwerten auseinandergesetzt (E. 5.3 - 5.7). Es hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die zuständigen Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen.  
 
8.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Sie machen aber geltend, diese seien verfassungs- und gesetzeswidrig. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse würden belegen, dass die Pulsation und Variabilität eines Mobilfunksignals DNA-Schäden und Krebs verursachten. Die fehlende Berücksichtigung der höheren Variabilität bei adaptiven Antennen verletze das Vorsorgeprinzip.  
Die Beschwerdeführenden stützen sich bei ihrer Argumentation weitgehend auf Studien, die zum Zeitpunkt des Urteils 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 bekannt waren. Sie vermögen in keiner Weise aufzuzeigen, inwieweit diese durch die Fachbehörden fälschlicherweise nicht angemessen berücksichtigt worden wären, weshalb kein Anlass besteht, auf die bisherige Rechtsprechung zurückzukommen. Soweit die Beschwerdeführenden zudem die Korrekturfaktoren als Ursache einer gesundheitsschädlichen Strahlung und der Verletzung des Vorsorgeprinzips ins Felde führen, ist darauf ohnehin nicht einzugehen, weil ein Korrekturfaktor - wie bereits mehrmals erwähnt - bei den hier strittigen Mobilfunkantennen gar nicht zur Anwendung gelangt und nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. Gleiches gilt für die Rüge, die Korrekturfaktoren seien in nicht nachvollziehbarer Weise festgelegt worden. 
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor. 
 
9.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde nicht durch einen externen Anwalt sondern durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, weshalb sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 68 BGG hat (Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 7 mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_134/2024 und 1C_143/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Umwelt, G.________, Basel, und der K.________ AG, Basel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching