Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_508/2024
Urteil vom 19. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Frigerio,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Binzring 17, 8045 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Baukommission Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg ZH,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz,
Gegenstand
Baubewilligung Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 27. Juni 2024 (VB.2023.00381).
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 erteilte die Baukommission Kilchberg der Swisscom (Schweiz) AG die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat-Nr. 448 an der Weinbergstrasse in Kilchberg.
A.________ und B.________ gelangten dagegen an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 6. Juni 2023 abwies.
B.
Gegen den Entscheid des Rekursgerichts führten A.________ und B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2024 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 27. Juni 2024 und die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung für die Mobilfunkanlage.
Die Swisscom (Schweiz) AG beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. Juni 2024. Ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schliesst die Baukommission Kilchberg. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, beantragt aber, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführenden nahmen die Gelegenheit wahr, zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Stellungnahme einzureichen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen (Bau-) Rechts (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Dagegen steht die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt einer in allen Teilen genügenden Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b sowie lit. e BGG). Unter dem Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-d BGG kann bezüglich des kantonalen Rechts im Wesentlichen beanstandet werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das übergeordnete (Bundes-) Recht, insbesondere das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (vgl. BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2; Urteil 1C_457/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2; Urteil 1C_497/2021 vom 19. Dezember 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht ausserdem nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Für Sachverhaltsrügen gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels kann diese Rüge aufgrund ihrer formellen Natur zur Gutheissung der Beschwerde führen, sodass das Vorbringen vorweg zu behandeln ist (vgl. BGE 141 V 557 E. 3; 137 I 195 E. 2.2; Urteil 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3, nicht publ. in: BGE 144 II 386).
3.1. Im Einzelnen bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Nichtanwendung von § 357 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) durch die erstinstanzliche Baukommission moniert und geltend gemacht, dass die von § 357 PBG/ZH geforderte Interessenabwägung rechtsbildenden Charakter habe. Deshalb sei es nicht zulässig, die Interessenabwägung erstmals im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen. In Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV habe sich das Verwaltungsgericht mit der Frage nach der Zulässigkeit einer erstmaligen Interessenabwägung im Rechtsmittelverfahren jedoch gar nicht auseinandergesetzt.
3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zwar, dass das Gericht die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in seiner Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2). Hier hat sich die Vorinstanz in E. 4.6.2 des angefochtenen Urteils zur erstmaligen Interessenabwägung unter dem Blickwinkel von § 357 PBG/ZH durch das Baurekursgericht geäussert. Dabei hielt die Vorinstanz unter Verweisung auf eine Kommentierung zu § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) fest, dass das Baurekursgericht bei fehlender Anwendung von § 357 PBG/ZH durch die kommunale Baubehörde "wie im vorliegenden Fall" bei voller Kognition berechtigt und verpflichtet sei, die Interessenabwägung selbst vorzunehmen. Damit hat das Verwaltungsgericht zwar knapp, aber mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend deutlich gemacht, dass es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden nicht teilt. Auch eine sachgerechte Anfechtung des Urteils vom 27. Juni 2024 war nicht in Frage gestellt. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet.
4.
In der Sache rügen die Beschwerdeführenden eine willkürliche Anwendung von § 238 PBG/ZH und von § 357 PBG/ZH.
4.1. Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV verankert. Danach hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Eine Verletzung des Willkürverbots im Sinne dieser Bestimmung liegt soweit hier interessierend vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid dabei nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, führt für sich allein nicht dazu, dass ein Entscheid willkürlich ist (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3).
4.2. Der § 238 Abs. 1 PBG/ZH sieht vor, dass Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (vgl. § 238 Abs. 2 PBG/ZH).
4.2.1. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass die geplante Mobilfunkanlage den Anforderungen an eine rechtsgenügende Einordnung im Sinne von § 238 PBG/ZH nicht entspricht. Sie bringen vor, die kommunale Baubehörde pflege bei der Anwendung der erwähnten Bestimmung eine strenge Praxis. Die Vorinstanz habe sich in willkürlicher Weise dazu ausgeschwiegen, aus welchen Gründen sich bei der Anwendung von § 238 PBG/ZH hier keine strenge Praxis aufdränge. Weiter habe sich die Vorinstanz nur ungenügend mit den tatsächlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Die Antenne trete vom Standort der Claridenstrasse wuchtig und massiv in Erscheinung, insbesondere unter Berücksichtigung der Hanglage. Sowohl die gute Wahrnehmbarkeit als auch die Unproportionalität der Antenne habe das Verwaltungsgericht zwar bejaht, aber unberücksichtigt gelassen. Es liege ein störender Widerspruch zur zwar heterogenen, aber gestalterisch hochwertigen Umgebung mit hohen architektonischen Qualitäten vor, zu der auch das nahe gelegene Thomas-Mann-Haus gehöre. Dieses inventarisierte Gebäude sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
4.2.2. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf § 238 PBG/ZH, die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteile sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Bauverweigerung setze das Vorliegen eines konkreten Einordnungsmangels voraus, was der Fall sei, wenn eine Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch trete oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bilde. Die kommunale Baubehörde verfüge aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG/ZH über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den sie im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie nach pflichtgemässem Ermessen konkretisieren könne.
Die streitgegenständliche Antenne sei mit einer Höhe von rund 3 m und einer Ausladung von 1,5 m eher klein dimensioniert. Sie komme 3,85 m bzw. 3,77 m zurückversetzt auf dem Flachdach des Standortgebäudes neben einem ca. 2,3 m hohen Kamin zu stehen. Auch im Vergleich zur Gebäudehöhe von 8,4 m sei die Mobilfunkanlage nicht überdimensioniert. Vonseiten der Claridenstrasse wirke das Gebäude aufgrund der Hanglage zwar deutlich kleiner und sei die Antennenanlage gut wahrnehmbar. Ein störender Widerspruch entstehe aber weder zum Standortgebäude noch zur weiteren Umgebung, die eine heterogene Bebauungsstruktur und keine besondere architektonische Qualität aufweise. Ausserdem gehörten Infrastrukturanlagen mittlerweile zum Erscheinungsbild eines jeden besiedelten Gebiets. Gestützt auf die Beispiele der Beschwerdeführenden sei im Übrigen auch keine strengere Praxis bei der Anwendung von § 238 PBG/ZH durch die kommunale Baubehörde erkennbar.
4.2.3. Festzuhalten ist vorab, dass sich die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht rechtsgenüglich gegen das vorinstanzliche Rechtsverständnis wenden, wonach die Baubewilligung im Rahmen von § 238 Abs. 1 PBG/ZH lediglich bei einem konkreten Einordnungsmangel zu verweigern sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2). Sofern sie mit ihren - soweit ersichtlich erstmals im Verfahren vor dem Bundesgericht vorgetragenen - Darlegungen zum Gebäude an der Alten Landstrasse 39 ("Thomas-Mann-Haus") weiter eine Beurteilung der Mobilfunkanlage anhand von § 238 Abs. 2 PBG/ZH erreichen wollen, genügen ihre Ausführungen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht: Mit keinem Wort äussern sich die Beschwerdeführenden zum Schutz-umfang und den Schutzzielen für das nach ihren Angaben "inventari-sierte" Gebäude. Dass die Vorinstanz den § 238 Abs. 2 PBG/ZH in willkürlicher Weise ausser Acht gelassen hat, ist für das Bundesgericht nicht erkennbar, zumal das Verwaltungsgericht gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil auch die "weitere Umgebung" und die architektonische Qualität des Wohnquartiers im Allgemeinen berücksichtigt hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.4). Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass das vorinstanzliche Vorgehen eine Bestimmung verletzt, die das Bundesgericht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Gebäude an der Alten Landstrasse 39 verspätet erfolgen, wie die Baukommission geltend macht, kann bei dieser Ausgangslage dahingestellt bleiben.
4.2.4. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Baukommission wende § 238 Abs. 1 PBG/ZH hier im Verhältnis zu vergleichbaren Situationen weniger streng an. Die von den Beschwerdeführenden angeführten Beispiele betreffen die Absturzsicherung und Dachaufbauten bei einem Gebäude an der Claridenstrasse 9, für welche die Baukommission offenbar eine filigranere Ausführung bzw. eine Reduktion forderte. Dabei weist die Baukommission in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darauf hin, dass bei Mobilfunkanlagen aus technischen Gründen weniger Spielraum bei der Ausführung und Gestaltung besteht, als bei Absturzsicherungen und anderen Dachaufbauten. Mithin liegen keine vergleichbaren Verhältnisse zur hier streitgegenständlichen Frage vor. Was sodann den Hinweis auf ein Bauprojekt an der Weinbergstrasse 84 betrifft, grenzte dieses nach den unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz unmittelbar an ein kommunales Denkmalschutzobjekt, sodass die Beurteilung gestützt auf Abs. 2 von § 238 PBG/ZH erfolgte und nicht wie hier nach Abs. 1 der genannten Bestimmung. Auch unter diesem Blickwinkel ist für das Bundesgericht nicht erkennbar, dass die kantonalen Instanzen in willkürlicher Weise auf eine "strenge" Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG/ZH verzichtet hätten.
4.2.5. Kein anderes Bild zeigt sich, soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit den tatsächlichen Verhältnissen auseinandergesetzt und verkannt, dass ein offensichtlicher Einordnungsmangel gemäss § 238 Abs. 1 PBG/ZH vorliege. Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass die geplante Mobilfunkanlage, insbesondere von der bergseitig verlaufenden Claridenstrasse und je nach Blickrichtung von den höher gelegenen Liegenschaften, gut wahrnehmbar ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zwingend ein Einordnungsmangel im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG/ZH vorliegt, zumal die Umgebung eine heterogene Bebauungsstruktur mit einer architektonischen Qualität aufweist, in der die geplante Mobilfunkanlage keinen störenden Widerspruch bewirkt. Inwieweit entgegen diesen Feststellungen der Vorinstanz klarerweise eine "durchwegs gestalterisch hochwertige" Umgebung vorliegen und bei einer Realisierung der Mobilfunkanklage daher offensichtlich ein störender Widerspruch resultieren soll, zeigen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert auf. Ein Einordnungsmangel liegt unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV) schliesslich auch insoweit nicht vor, als die Vorinstanz die Anlage als eher klein und im Verhältnis zum Standortgebäude nicht geradezu als unproportional qualifizierte. Insbesondere die Höhe der geplanten Mobilfunkanlage von rund 3 m erweist sich als moderat. Dass sie 3,77 m bzw. 3,85 m von den Fassaden zurückversetzt errichtet wird, verringert ausserdem die optische Wirkung der Mobilfunkanlage aus zahlreichen Blickrichtungen, insbesondere auch von der Bergseite her. Mit Blick auf § 238 Abs. 1 PBG/ZH liegt kein Verstoss gegen Art. 9 BV vor.
4.3. Eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV) erkennen die Beschwerdeführenden weiter in der vorinstanzlichen Anwendung von § 357 PBG/ZH. Nach dieser Bestimmung dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Satz 1). Für neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten (Satz 2).
4.3.1. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die erstinstanzliche Baubehörde habe das Vorhaben unter dem Aspekt von § 357 PBG/ZH nicht geprüft. Die nach § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH erforderliche Interessenabwägung sei rechtsbildend und könne nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren durch die Beschwerdeinstanz erfolgen. Selbst wenn das wider Erwarten der Fall wäre, hätten die kantonalen Instanzen jedenfalls eine korrekte und willkürfreie Interessenabwägung versäumt. Insbesondere hätten die kantonalen Instanzen den von der geplanten Mobilfunkanlage verursachten ideellen Immissionen sowie den wirtschaftlichen Einbussen der Nachbarn zu wenig Gewicht eingeräumt. Demgegenüber seien die öffentlichen Interessen an fernmeldetechnischen Infrastrukturanlagen zu hoch gewichtet worden.
4.3.2. Die Vorinstanz erwog, das Standortgebäude überschreite die zulässige Gebäudehöhe von 8,1 m um knapp 30 cm. Die geplante Mobilfunkanlage führe jedoch nicht zu einer weitergehenden Abweichung der Gebäudehöhe von den Bauvorschriften. Entsprechend liege kein Fall von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG/ZH vor. Dies gelte auch bei einer materiellen Betrachungsweise, wie sie vom Bundesgericht vereinzelt gefordert worden sei, soweit bei Mobilfunkanlagen überhaupt Raum für eine materielle Betrachtungsweise bestünde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.4 und E. 4.5 m.H. auf Urteile 1C_231/2017 vom 1. März 2018 E. 4; 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3). Dass hier entgegen der Vorinstanz § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG/ZH zur Anwendung kommen soll, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.3.3. Rügegemäss zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH willkürlich angewandt hat. Nach den Erwägungen der Vorinstanz setzen Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH voraus, dass ihnen keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Massgebend sei eine einzelfallbezogene Abwägung der Interessen. Diese Interessenabwägung könne auch das mit voller Kognition ausgestattete Baurekursgericht vornehmen, soweit die kommunale Baubehörde wie hier die Anwendung von § 357 PBG/ZH nicht geprüft habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.6.2). Bei der im Streit stehenden Mobilfunkanlage gehe es um eine Infrastrukturanlage im Sinne der Fernmeldegesetzgebung, an der ein öffentliches Interesse bestehe. Ideelle Immissionen von Mobilfunkanlagen würden keine tragfähige Grundlage für weitgehende Einschränkungen von im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen bilden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten ideellen Immissionen, namentlich auch der geltend gemachte Wertverlust ihrer Grundstücke, wären selbst bei einem baurechtskonformen Gebäude vorhanden. Auch die Aussicht werde nicht erheblich mehr eingeschränkt als eine 30 cm tiefer platzierte Antenne. Das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Aussicht überwiege das Interesse an der Mobilfunkanlage nicht, zumal auch keine massgeblichen Ortsbildschutzinteressen entgegenstünden.
4.3.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist eine willkürliche Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH für das Bundesgericht nicht erkennbar. Was zunächst den Vorwurf anbelangt, das Baurekursgericht hätte aufgrund des rechtsbildenden Charakters der Interessenabwägung nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren nach § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH die verschiedenen Interessen gegeneinander abwägen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der erwähnten Bestimmung um eine kantonalrechtliche Norm handelt. Sie regelt die erweiterte Bestandesgarantie innerhalb der Bauzone (vgl. Urteile 1C_649/2022 vom 3. Juli 2023 E. 5.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 5.3). Die von den Beschwerdeführenden angeführten Beispiele, bei denen das Bundesgericht den rechtsbildenden Charakter der erstinstanzlichen Interessenabwägung betont hat, betrafen die Berücksichtigung des ISOS im Nutzungsplanungsverfahren (vgl. Urteil 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021 E. 4.2.4; vgl. zum Nutzungsplanungsverfahren überdies Urteil 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.4.3) bzw. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41; vgl. Urteil 1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2). Beide Fälle hatten Interessenabwägungen zum Gegenstand, die auf Sachvorschriften des Bundes beruhen (vgl. Art. 3 und Art. 47 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1] sowie Art. 31 Abs. 2 LSV). Sie sind mit der vorliegenden Konstellation nicht ohne Weiteres vergleichbar: In Bezug auf den rein kantonalrechtlichen § 357 Abs. 1 PBG/ZH obliegt es grundsätzlich dem Kanton Zürich, die für die Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG/ZH in sachlicher und funktioneller Hinsicht zuständigen Behörden zu bezeichnen und zu regeln, wem die allenfalls rechtsbildende Anwendung der erwähnten Norm zusteht. Mit Blick auf § 20 VRG/ZH und die volle Überprüfungsbefugnis des Baurekursgerichts erscheint es nach Massgabe von Art. 9 BV jedenfalls nicht als unhaltbar, wenn das Baurekursgericht die von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH verlangte Interessenabwägung erstmals vornimmt, soweit dies von der kommunalen Behörde unterlassen wurde. Dies gilt umso mehr, als vorliegend von keiner Seite geltend gemacht wird, das Vorgehen verletze die Gemeindeautonomie (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Beschwerdeführenden ist in diesem Punkt unbegründet.
4.3.5. Nichts anderes gilt, soweit sich die Beschwerdeführenden gegen das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH wenden. Sie verlangen mit ihren Ausführungen im Wesentlichen, dass bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH nicht bloss das Mass der Überschreitung von Bauvorschriften zu berücksichtigen sei, sondern die Wirkung der geplanten Mobilfunkanlage als Ganzes. Aus dem Wortlaut von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH ergibt sich diese Auslegung indes nicht ohne Weiteres und die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass weitere Auslegungselemente zwingend ein solches Verständnis von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH erfordern würden. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV) besteht daher kein Anlass, die vorinstanzliche Auslegung von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH zu beanstanden. Dies trifft gleichermassen für die Auswahl und Gewichtung der Interessen zu: Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz ideelle Immissionen (subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens) nämlich nicht schlechterdings für unbeachtlich erklärt, sondern bloss insoweit relativiert, als sie auch bei einem baurechtskonformen Gebäude mit Mobilfunkanlage nicht wegfallen würden. Nachvollziehbar ist weiter, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die geplante Mobilfunkanlage die Aussicht von den umliegenden Grundstücken nicht erheblich mehr einschränkt als eine 30 cm tiefer platzierte (und somit baurechtskonforme) Antenne. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf wirtschaftliche Interessen berufen, legen sie nicht konkret dar, inwieweit diese von der Mobilfunkanlage in rechtserheblicher Weise betroffen sein sollten. Bei dieser Ausgangslage kommt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass dem Bauvorhaben, das fernmelderechtliche und somit öffentliche Interessen für sich beanspruchen kann, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Rüge einer willkürlichen Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG/ZH ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 10 mit Hinweis), ebenso wenig wie der Baukommission Kilchberg, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Poffet