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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_567/2024  
 
 
Urteil vom 19. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Merz, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Reinhardt, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
2. C.________, 
c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Büro B-5, Postfach, 8610 Uster, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. August 2024 (TB240045-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 10. November 2023 um 19.30 Uhr erfasste ein Geschwindigkeitsmessgerät auf der Rellikonstrasse in 8124 Maur ein Motorrad des Typs Yamaha F, MT125-A, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Da das Nummernschild verdeckt war und der Lenker nicht sofort eruiert werden konnte, erkundigten sich zwei Funktionäre der Kantonspolizei Zürich am 10. Dezember 2023 an der Adresse des minderjährigen Verdächtigen. Dessen Vater, A.________, gewährte ihnen Zugang zu seiner Tiefgarage, wo das gesuchte Motorrad stand. In der Folge ersuchten die Funktionäre auch noch um Zutritt zu den Wohnräumen, was ihnen A.________ verwehrt hat. Nachdem die zuständige Jugendanwältin für den Wohnbereich einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl erlassen hatte, stellten die Funktionäre einen Motorradhelm sicher, der mutmasslich bei der Begehung der Geschwindigkeitsübertretung getragen worden war. 
 
B.  
Am 8. März 2024 stellte A.________ Strafanzeige gegen die an der Hausdurchsuchung beteiligten Funktionäre wegen Hausfriedensbruchs, Amtsmissbrauchs und Nötigung. Er brachte vor, die Polizei habe sich am 10. Dezember 2023 um 22.19 Uhr zunächst unberechtigten Zutritt zum Garten seines Grundstücks verschafft und dann seine Garage ohne Berechtigung betreten. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragte dem Obergericht des Kantons Zürich via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Tatverdacht bestehe. Mit Beschluss vom 14. August 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 20. September 2024 beantragt A.________, den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In seiner hier-auf eingereichten Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und seiner Begründung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Beschluss betrifft die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1). Er schliesst das Verfahren ab, da es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens fehlt (Art. 90 BGG). Die Beschwerdegegner zählen als Funktionäre der Kantonspolizei nicht zu den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Zürich, weshalb der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2).  
 
1.2. Seiner Darstellung folgend käme dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner die Stellung als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu, weshalb seine Beschwerdeberechtigung zu bejahen ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach grundsätzlich als zulässig (vgl. Urteile 1C_565/2023 vom 30. April 2024 E. 1; 1C_354/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.1; 1C_454/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 1.2 f.; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 I 104 E. 1.5), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. 2.1; BGE 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 149 II 290 E. 3.2.4).  
Der Beschwerdeführer trägt den Sachverhalt über weite Strecken frei vor und schildert seine Sicht der Dinge ohne Bezugnahme zu den vorinstanzlichen Erwägungen. In dieser Hinsicht genügt seine Beschwerde den genannten Anforderungen nicht. Soweit er zudem geltend macht, die Feststellungen der Vorinstanz zum Motorrad-Typ und zum Verdecken des Nummernschildes seien aktenwidrig, zeigt er nicht auf, inwiefern die von ihm vorgebrachten Sachverhaltsmängel für den Ausgang des Ermächtigungsverfahrens relevant sein sollen. Gleiches gilt aus demselben Grund für seine Kritik an der, seiner Auffassung nach, unvollständigen Darstellung der Vorinstanz zum "korrekten" Zugang zu seiner Liegenschaft und dessen Beschilderung. Die vom Beschwerdeführer sodann als Sachverhaltsrügen erhobenen Beanstandungen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Motiv der Funktionäre in Bezug auf das Betreten des Gartens sowie zum vorinstanzlichen Ergebnis, wonach keine mit Willensmängeln behaftete Zustimmung zur Hausdurchsuchung vorliege, stellen Rechtsfragen dar; darauf ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 3 ff. hernach). 
Falls der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Sachverhaltsrügen überdies eine Gehörsverletzung rügen will, weil sich die Vorinstanz nicht mit all seinen Argumenten auseinandergesetzt habe, genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der strafprozessualen Bestimmungen über den Verfolgungszwang und die Ermächtigung und macht geltend, es bestehe ein hinreichender Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) der Nötigung (Art. 181 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) strafbar gemacht hätten. 
 
3.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3; 147 I 494 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer begründet das seiner Ansicht nach strafbare Verhalten der Beschwerdegegner zusammengefasst damit, dass sich die Funktionäre der Kantonspolizei, weil sie seinen Sohn wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verdächtigten, am Abend des 10. Dezember 2023 um 22.19 Uhr über die Bergwiesenstrasse unter Überwindung von zwei Gartentoren und eines eingezäunten Spielplatzes - ohne Hinweis auf einen offiziellen Zugang zum Haus - in den Garten seiner Liegenschaft begeben hätten. Anschliessend hätten sie an seiner Haustüre geklingelt und sich nach seinem Sohn erkundigt. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie Zugang zu dessen Motorrad verlangt. Er habe sich von den beiden Funktionären überrumpelt gefühlt, sei unter Druck gesetzt worden und davon ausgegangen, es läge ein Hausdurchsuchungsbefehl vor, als er ihnen das Motorrad gezeigt habe. Über seine Rechte sei er nicht aufgeklärt worden. Der Einlass sei daher nicht freiwillig bzw. bloss aufgrund eines täuschenden Auftretens der Funktionäre erfolgt. Das Betreten des Gartens und die Durchsuchung der Liegenschaft erachtet er daher als unrechtmässig.  
 
3.3. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich u.a. strafbar, wer gegen den Willen der berechtigten Person in ein Haus oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten ohne die Einwilligung des Trägers des Hausrechts unrechtmässig eindringt. Hier nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten, dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Der Anwendungsbereich von Art. 244 StPO ist unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 186 StGB zu definieren (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). Das Einverständnis zum Betreten eines Raumes braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (BGE 108 IV 39 E. 5b; 90 IV 74 E. 2b; Urteil 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 7.2 mit Hinweisen; vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 186 StGB). Es schliesst eine Verletzung des Hausrechts von vornherein aus (Urteil 6P.13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2; vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 186 StGB).  
 
3.3.1. In Anbetracht dessen ist - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht relevant, ob sein Einverständnis zur Durchsuchung der Garage in den Akten ausdrücklich vermerkt ist oder nicht, selbst wenn ein solcher Hinweis wünschenswert wäre. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer über den Verdacht gegenüber seinem Sohn, eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, an der Haustüre aufgeklärt haben. Nicht streitig ist sodann auch, dass die Funktionäre dabei erwähnten, bereits mehrfach Kontakt zum Verdächtigen gesucht zu haben, diesen aber nicht zu Hause antreffen konnten. Vor diesem Hintergrund erachtet die Vorinstanz die zeitlich späte Kontaktaufnahme an einem Sonntagabend als nachvollziehbar und verneint, dass dieser Umstand dazu hätte dienen sollen, den Beschwerdeführer zu überrumpeln, um unrechtmässigen Einlass in seine Liegenschaft zu erhalten. Auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, die Kantonspolizei habe bereits über einen Hausdurchsuchungsbefehl verfügt, erachtet die Vorinstanz unter Verweis auf die fehlende Geltendmachung einer entsprechenden Behauptung der Funktionäre als unbegründet. Sie erwog, dem Beschwerdeführer sei zumindest eine kurze Zeitspanne geblieben, um die von den Funktionären erteilten Informationen einzuordnen, bis es um die Besichtigung des gesuchten Motorrads gegangen sei. Sie verneint daher Anhaltspunkte, die auf einen unfreiwilligen Einlass in die Garage deuten würden.  
Diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden, zumal es sich beim Beschwerdeführer, wie aus dem von der Vorinstanz zitierten Polizeirapport vom 26. Februar 2024 hervorgeht, um einen Juristen handelt, mithin um eine rechtskundige Person. Er hätte den Zutritt zur Garage somit ohne Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls ohne Weiteres verweigern können, was er dann hinsichtlich der Wohnräume auch getan hat. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit den sorgfältig begründeten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt damit nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt. 
 
3.3.2. Im Übrigen verneint die Vorinstanz auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner einen vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Willen hatten, das Hausrecht des Beschwerdeführers zu verletzen, wenn sie am späten Abend des 10. Dezember 2023 über den Gartenweg zur Haustüre der - nicht unmittelbar an eine Strasse angrenzenden, sondern von weiteren Häusern umgebenen - Liegenschaft am Wohnort des Verdächtigen gelangten, anstelle den nach Auffassung des Beschwerdeführers "korrekten" Zugang über das Grundstück der anderen Doppelhaushälfte zu nehmen. Nach der verbindlichen Darstellung der Vorinstanz bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner den Garten der Liegenschaft aus einem anderen Zweck als der Kontaktaufnahme mit dem Verdächtigen betreten haben, zumal sie sich ohne Umwege über den Pflastersteinweg dem Hauseingang näherten. Mit der dagegen geltend gemachten Einwendung, es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz ohne Untersuchungshandlungen Rechtfertigungsgründe zugunsten der Beschwerdegegner zu suchen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs durch das Betreten seines Gartens erfüllt sein soll. An diesem Umstand ändert weder, dass der Garten eingezäunt noch ein Gartentor installiert worden ist. Den Schilderungen der Vorinstanz zufolge waren die örtlichen Verhältnisse am besagten Abend aufgrund der bereits eingesetzten Dunkelheit nicht leicht zu erkennen, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum offiziellen Weg über das Nachbarsgrundstück und den eingetragenen Wegrechten letztlich auch bestätigt. Zu Recht verneinte die Vorinstanz somit auch in dieser Hinsicht Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner.  
 
3.4. Ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) fällt sodann bereits deshalb nicht in Betracht, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegner die Absicht gehabt hätten, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen (unrechtmässigen) Nachteil zuzufügen (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; Urteile 1C_565/2023 vom 30. April 2024 E. 5.3.1; 1C_682/2021 vom 25. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr verweist er auf das noch durchzuführende Beweisverfahren in der Strafuntersuchung zur Abklärung, unter welcher Faktenlage der Hausdurchsuchungsbefehl von der Jugendanwältin erteilt worden war und ob ein hinreichender Tatverdacht gegen seinen Sohn vorgelegen habe. Diese Rechtsfragen sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl steht ein separater Rechtsmittelweg offen und ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Sohn des Beschwerdeführers vorgelegen hat, ist allenfalls im Strafverfahren gegen diesen zu untersuchen.  
 
3.5. Da im Vorgehen der Beschwerdegegner keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, besteht auch bezüglich der geltend gemachten Nötigung (Art. 181 StGB) kein hinreichender Tatverdacht (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil 1C_565/2023 vom 30. April 2024 E. 5.3.2). Damit kann offenbleiben, ob der Tatbestand der Nötigung nicht ohnehin von demjenigen des Amtsmissbrauchs konsumiert würde (vgl. Urteil 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3).  
 
4.  
Die Vorinstanz durfte demnach die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen. Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer "unabhängigen" Strafverfolgungsbehörde im von ihm angestrebten Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner einzugehen, zumal er auch selber darauf hinweist, dass er gegen den fallführenden Staatsanwalt kein Ausstandsgesuch geltend gemacht hat und gegen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auch keine Rügen erhebt. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die zuständige Jugendanwältin im Strafverfahren gegen seinen mittlerweile volljährigen Sohn für befangen hält, steht es diesem frei, ein Ausstandsgesuch zu stellen. 
 
5.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann