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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_85/2025  
 
 
Urteil vom 19. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Daniel Senn, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 13. Dezember 2024 (VD.2024.123). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1989) ist kosovarischer Staatsangehöriger und heiratete am 16. Januar 2017 in U.________ (Kosovo) die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B.________ (geboren 1966). Am 7. Februar 2018 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 23. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.  
Da der Verdacht einer Scheinehe bestand, führte die Kantonspolizei Basel-Stadt am 14. Dezember 2021 eine Hausdurchsuchung im gemeinsamen Haushalt von A.________ und B.________ durch. Ersterer konnte nicht vor Ort angetroffen werden. Gemäss Polizeirapport gab B.________ gegenüber der Kantonspolizei an, ihren Ehemann seit ca. zwei Jahren nicht mehr regelmässig zu sehen. 
Mit Entscheid vom 28. März 2022 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten. Am 29. März 2023 folgte die Ehescheidung. 
 
A.b. A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Januar 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.-- verurteilt. Er bezieht Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und seit 1. Oktober 2022 Sozialhilfe. Überdies ist er verschuldet (Stand 2024: Betreibungen in Höhe von Fr. 5'272.30; Verlustscheine in Höhe von Fr. 20'115.18).  
 
B.  
Am 8. Januar 2024 verfügte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete die Wegweisung aus dem Schengen-Raum an. Der daraufhin von A.________ erhobene Rekurs war erfolglos. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 13. Dezember 2024 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember 2024 und stellt vor Bundesgericht den Antrag, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und um aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 erteilte das Abteilungspräsidium der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).  
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen aus dem nationalen Recht abgeleiteten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz: Da er mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person verheiratet war, könnte ihm Art. 50 AIG einen solchen Anspruch vermitteln. Deshalb steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. 
 
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 89 Abs. 1, Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).  
 
3.  
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG zukommt. 
 
3.1. Art. 50 Abs. 1 AIG bestimmt in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung, dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegattens und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den Art. 42 und 43 AIG) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.  
 
3.2. Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Ob der revidierte Art. 50 AIG vorliegend bereits Anwendung findet, kann jedoch offen gelassen werden, da die genannte Gesetzesänderung vom 14. Juni 2024, deren Fokus auf der häuslichen Gewalt liegt, für den vorliegenden Fall nicht relevant ist (vgl. Urteil 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 3).  
 
4.  
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vormaligen Ehefrau habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein ausscheide. Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen diese Beurteilung und bringt vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest. 
 
4.1. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1; 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_862/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Dabei ist im Regelfall auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; 2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.2.1; 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.1). Ob eine relevante Ehegemeinschaft während der gesetzlichen Frist von drei Jahren effektiv gelebt wurde, ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft (vgl. Urteil 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.3).  
 
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1; 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 4.1).  
 
4.3. Die Vorinstanz stellte gestützt auf den Polizeirapport zum Hausbesuch vom 14. Dezember 2021 fest, dass weder persönliche Utensilien noch Kleider des Beschwerdeführers im Haushalt der Ex-Ehefrau vorhanden waren. Darin erblickte das kantonale Gericht ein Indiz für eine nicht (mehr) gelebte Familiengemeinschaft. Weiter stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ab, wie sie im Polizeirapport dokumentiert sind. Zwar habe die Ex-Ehefrau diese Aussagen nachträglich relativiert und geltend gemacht, sie habe eigentlich sagen wollen, sie habe den Ehemann seit zwei Tagen - anstatt seit zwei Jahren - nicht mehr gesehen. Die Vorinstanz qualifizierte diese nachträgliche "Berichtigung" aber als nicht überzeugend (angefochtenes Urteil, E. 3.3.3 f.). Auf dieser Grundlage verneinte die Vorinstanz eine tatsächliche und von einem gegenseitigen Ehewillen getragene Familiengemeinschaft (angefochtenes Urteil, E. 3.4.3), wobei sie das Ende des Zusammenlebens auf das Jahr 2020 datierte. Die Vorinstanz nahm dabei zugunsten des Beschwerdeführers an, seine Ex-Ehefrau habe sich bei den Angaben gegenüber der Kantonspolizei um ein ganzes Jahr geirrt (angefochtenes Urteil, E. 3.5). Die Dauer des Zusammenlebens habe ungeachtet dessen - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der Familiengemeinschaft in der Schweiz im Februar 2018 - weniger als drei Jahre gedauert (angefochtenes Urteil, E. 3.5).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer stellt den Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Würdigung der Sachumstände entgegen, ohne aber konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Insbesondere genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer die einzelnen von der Vorinstanz gewürdigten Indizien aus seiner Warte kommentiert. Er müsste vielmehr darlegen, wo und inwiefern die Vorinstanz sich in Widerspruch zu den Akten setzt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz zur effektiven Dauer der Familiengemeinschaft.  
 
4.5. Da die Familiengemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat, kann offenbleiben, ob beim Beschwerdeführer die Integrationskriterien (Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG) erfüllt sind.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, einen persönlichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint zu haben. 
 
5.1. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 zweiter Satzteil AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 299 E. 3.1; Urteil 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1).  
 
5.2. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer an psychischen Problemen. Die medizinische Versorgung sei aber - so die Vorinstanz - im Kosovo gewährleistet, jedenfalls in grösseren Städten. Das kantonale Gericht stützte sich in diesem Punkt auf Ausführungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA, angefochtenes Urteil, E. 4.3.4). Sodann schloss sich die Vorinstanz im Wesentlichen der Beurteilung ihrer Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit, Jugend und einen Teil des Erwachsenenlebens im Kosovo verbracht habe. Er sei mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Auch während seinem Aufenthalt in der Schweiz sei der Beschwerdeführer mindestens einmal pro Jahr in den Kosovo gereist, wo seine Eltern und Brüder lebten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2 und E. 4.3).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer hält dem einzig entgegen, die therapeutische und medikamentöse Begleitung seiner psychischen Probleme seien im Heimatland nicht gewährleistet. Soweit er mit diesen Vorbringen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils in Frage stellt, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen ist. Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist die therapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung im Kosovo sichergestellt. Als erschwerender Faktor fällt einzig der Wechsel des behandelnden Therapeuten bzw. der behandelnden Therapeutin in Betracht. Allein dieser Umstand bewirkt jedoch keinen Härtefall im Sinn des Gesetzes. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, verbrachte der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens im Kosovo und bewahrte auch während des Aufenthalts in der Schweiz den Kontakt zu seinem Heimatland. Dort leben zahlreiche Familienangehörige, weshalb er im Kosovo über einen sozialen Empfangsraum verfügt. Die berufliche Reintegration in seiner Heimat mag mit Schwierigkeiten verbunden sein. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. Altersjahr im Kosovo lebte. Weshalb er seine (Rest-) Arbeitsfähigkeit im Kosovo nicht wieder verwerten könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht einsehbar. Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen zu Recht einen nachehelichen Härtefall verneint.  
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden, da das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei den Gerichtskosten Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner