Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_142/2023, 1B_162/2023  
 
 
Urteil vom 19. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Urlaube im vorzeitigen Strafvollzug, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2023 (AK.2022.523-AK (LS.2022.13-WS1VLR-CST; ST.2019.7947) AK.2023.81-AP) und 16. März 2023 (AK.2023.97-AK (ST.2019.7947; LS.2023.1-WS1VLR-CST) AK.2023.98-AP, AK.2023.142-AP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts von diversen Vermögensdelikten, darunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher (einfacher) Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie weiteren Delikten. Am 15. September 2019 ordnete das zuständige Regionale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Die strafprozessuale Haft wurde seither mehrmals verlängert bzw. bestätigt, zwischenzeitlich in Form von vorzeitigem Strafvollzug. Seit dem 2. September 2022 befindet er sich (wieder) im vorzeitigem Strafvollzug. Diverse vom Beschuldigten erhobene Haftbeschwerden bzw. Haftentlassungsgesuche blieben ebenso erfolglos wie einige haftvollzugsrechtliche Beschwerden (betreffend Verlegung in andere Haftanstalten bzw. Urlaubsgesuche), Ausstandsgesuche und Anträge um Ermächtigung zu Strafverfahren gegen verschiedene Behördenmitglieder bzw. Beamte. 
 
B.  
Am 16. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten. Mit Urteil vom 4. November 2022 sprach ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Veruntreuung, mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Verleumdung schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft. 
 
C.  
Am 7. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte bei der Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland die "Delegation der Urlaubskompetenz" an die Justizvollzugsanstalt Realta, eventualiter die Gewährung von Beziehungsurlaub am 25./26. Dezember 2022 sowie vom 1. bis zum 4. Januar 2023. Die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts wies die Urlaubsgesuche und das Gesuch um Delegation der Kompetenz zur Urlaubsbewilligung mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ab. Eine vom Beschuldigten am 27. Dezember 2022 gegen die abgelehnten Urlaubsgesuche und die Kostenauflage erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
D.  
Am 6. Januar 2023 ersuchte der Beschuldigte die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland erneut um Gewährung von Beziehungsurlaub, diesmal für den 5./6. Februar 2023. Das Kreisgericht wies auch dieses Urlaubsgesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2023 ab. Eine vom Beschuldigten am 13. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Anklagekammer mit einem weiteren Entscheid vom 16. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
E.  
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 15. Februar 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 10. März 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Kreisgericht und die Vorinstanz verzichteten am 16. bzw. 17. März 2023 je auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 23. März 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen ab (Verfahren 1B_142/2023). 
 
F.  
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 16. März 2023 erhob der Beschuldigte am 22. März 2023 erneut Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt u. a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Kreisgericht und die Vorinstanz verzichteten am 28. März 2023 je auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 30. März 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen ab. Am 31. März 2023 reichte er unaufgefordert eine ergänzende Eingabe ein (Verfahren 1B_162/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beiden Beschwerden 1B_142/2023 und 1B_162/2023 wurden vom selben Rechtsuchenden eingereicht und beziehen sich auf sachkonnexe Fragen (sukzessive Urlaubsgesuche). Die beiden Verfahren sind zu vereinigen. 
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzuges (vgl. Art. 80 BGG). Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der abgelehnten Urlaubsgesuche hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), obwohl die gewünschten Urlaubstermine unterdessen bereits verstrichen sind. Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und können sich jederzeit erneut stellen. Bei einer Verneinung des aktuellen Rechtsschutzinteresses wäre, wie die vorliegende Prozessgeschichte zeigt, eine wirksame Beschwerdeführung kaum je möglich (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3). 
Diverse Vorbringen der weitschweifigen Beschwerden gehen an den Gegenständen der angefochtenen Entscheide vorbei (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Dies gilt namentlich für seine Ausführungen zu den Haftvoraussetzungen und allgemeinen Vollzugsmodalitäten (Trennung von Vollzugs- und strafprozessualen Häftlingen, Arbeitseinsätze, Vollzugsplanungen, Gefängnisaktivitäten usw.). Darauf ist nicht einzutreten. 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt in seinen umfangreichen Rechtsschriften, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes vor: 
Die Verweigerung der streitigen Beziehungsurlaube seit Ende Dezember 2022 sei bundesrechtswidrig. Es sei widersprüchlich und willkürlich, dass ihm seit Oktober 2020 zwar diverse Vollzugslockerungen sukzessive bewilligt worden seien, darunter stundenweiser Ausgang, Sachurlaube (für Gerichtstermine) oder unbeaufsichtigtes Arbeiten, aber keine Beziehungsurlaube (von maximal 32 Stunden Dauer). Die Vorinstanz gehe vollkommen fehl in der Annahme, für Beziehungsurlaub gälten dieselben Regeln (etwa betreffend Legalprognose) wie für Haftentlassungen. Hinsichtlich Rückfallprognose stütze sich die Vorinstanz auf ein mehr als drei Jahre altes forensisch-psychiatrisches Gutachten, welches sich zwar zur Rückfallwahrscheinlichkeit (in Freiheit) ausgesprochen habe, dabei aber nicht spezifisch auf die weniger rückfallgefährdete Situation bei Beziehungsurlauben eingegangen sei. Die kantonalen Strafbehörden hätten es versäumt, "vom ersten Tag der Haft weg" auf seine "Wiedereingliederung in die Gesellschaft und die deliktorientierte Arbeit zu fokussieren". In seinem Fall bestünden keine Anhaltspunkte für mangelnde Einsicht und Reue. Nach der Praxis des Bundesgerichtes bestehe "grundsätzlich kein Grund zur generellen Ablehnung von Haftbesuchen und -Urlauben". Gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen dürften strafprozessuale Gefangene in der gleichen Weise wie Strafgefangene Besuch empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten. Der Hinweis der kantonalen Instanzen, er habe, soweit ersichtlich, keine Gefängnisbesuche beantragt, insbesondere keine Besuche durch seine im Kanton Genf lebende Lebenspartnerin, sei "zynisch und boshaft". Er habe Anspruch auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie, darunter seine Partnerin, was ihm seit mehr als 42 Monaten verweigert worden sei. Die Vorinstanz habe die angebliche Rückfallgefahr nicht hinreichend dargelegt, zumal die Firmen, an denen er mitbeteiligt gewesen sei, seit dem 8. Mai 2021 in Konkurs, liquidiert und im Handelsregister gelöscht seien. Da seine früheren Geschäftspartner und Investoren von seiner Inhaftierung wüssten, könne er "realistischerweise nie mehr im selben Geschäftsfeld tätig werden". Weder sei er gemeingefährlich, noch bestünden konkrete und gewichtige Gründe für die Annahme, dass er weitere Straftaten begehen könnte. 
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV (persönliche Freiheit, Achtung des Privat- und Familienlebens, Verhältnismässigkeit). 
 
3.  
 
3.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist gewährleistet (Art. 14 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).  
 
3.2. Gewisse Vollzugsfragen der strafprozessualen Haft (etwa betreffend Briefkontrolle und Verteidigerverkehr) werden in Art. 235 Abs. 1-4 StPO geregelt. Die materiellen Voraussetzungen der betreffenden Grundrechtseingriffe sind formellgesetzlich in der StPO normiert, die Einzelheiten sind kantonalrechtlich auf Verordnungsstufe zu regeln (Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 6.1; 1B_447/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2). Soweit die StPO keine Bestimmungen zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzuges enthält, gelten die einschlägigen Gefängnisreglemente bzw. die kantonalen Vollzugsbestimmungen. Die Kantone regeln insofern die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten (bei kantonaler Gerichtsbarkeit), die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO).  
Gegen Verfügungen der Gefängnisleitungen über kantonalrechtlich geregelte Einzelheiten des Haftregimes (z.B. Mahlzeitenregelung, Gefängnisbesuche, medizinische Versorgung, Briefkontrolle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; Urteile 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3-3.4; 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3; 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.5; 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4). Gegen akzessorische Zwangsmassnahmen oder Untersuchungshandlungen der Verfahrensleitung (z.B. Ablehnung von Gesuchen um medizinische Begutachtung oder Verfügungen gestützt auf Art. 235 Abs. 2-4 StPO) ist grundsätzlich der ordentliche StPO-Beschwerdeweg zu durchlaufen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2). Der Entscheid über die Gewährung von Urlaub während strafprozessualer Haft kommt der Verfahrensleitung und nicht der Vollzugsbehörde zu (Urteil 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.5; s. a. Art. 235 Abs. 2 Satz 1 StPO). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO). Dieser stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5). Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO). Damit soll schon vor Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden (BGE 146 IV 49 E. 2.6). Auch wenn der vorzeitige Sanktionsvollzug in einer Straf- oder Massnahmenanstalt erfolgt, bleiben hier grundsätzlich die Sacherfordernisse des Untersuchungs- und Sicherheitshaftregimes aktuell. Es verletzt insofern das Rechtsgleichheitsgebot nicht, wenn für strafprozessuale Häftlinge in einer Strafanstalt ein anderes Haftregime gilt als für Strafgefangene (BGE 143 I 241 E. 3.5; 133 I 270 E. 3.2.1). Da der vorzeitige Sanktionsvollzug allerdings nicht nur strafprozessualen Haftzwecken dient, ist das Haftregime dem ordentlichen Sanktionsvollzug möglichst anzugleichen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der strafprozessualen Unschuldsvermutung zulässig erscheint (BGE 143 I 241 E. 3.5; 133 I 270 E. 3.2.2).  
 
3.4. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Beim vorzeitigen Sanktionsvollzug tritt die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre allfällige Strafe oder Massnahme bereits an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). Die Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug unterstehen somit grundsätzlich den Regeln über den Vollzug von Freiheitsstrafen gemäss Art. 74 ff. StGB (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.5.2 für den vorzeitigen Massnahmenvollzug). Abweichungen können sich aufgrund des Zwecks der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ergeben; insbesondere kann nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht beanstandet werden, dass Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021 E. 3).  
Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss (weiterhin) mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.4 und 3.5; 133 I 270 E. 3.2.1). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist vorliegend nicht streitig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer beiläufig auf die Unschuldsvermutung beruft, stellt er namentlich kein Haftentlassungsgesuch und bestreitet grundsätzlich weder den dringenden Tatverdacht noch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
3.5. Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung und Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann - in den Schranken der Grundrechte - das Regime der strafprozessualen Haft ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4 f.; 140 I 125 E. 3.3; je mit Hinweisen). Je länger die strafprozessuale Haft allerdings gedauert hat, desto höhere Anforderungen sind an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; 140 I 125 E. 3.3). In diesem Bereich gehen die Garantien der EMRK über diejenigen der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechtes nicht hinaus (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; 140 I 125 E. 3.3).  
 
3.6. Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist den Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus anderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit ihr Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen. Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (zit. Urteil 1B_248/2021 E. 4.1, mit Hinweis auf das Urteil 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5).  
Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung auf die Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 der Ostschweizer Strafvollzugskommission abgestützt (nachfolgend: Richtlinien). Diese Richtlinien definieren allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgang und Urlaub. Dazu gehört, dass die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos hinreichend verneint werden kann oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann. Sodann unterscheiden die Richtlinien zwischen Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Um letzteren geht es vorliegend. Dieser kann nach den Richtlinien im offenen Vollzug frühestens nach Verbüssung eines Sechstels der Strafe bewilligt werden, höchstens jedoch von 18 Monaten (zit. Urteil 1B_248/2021 E. 4.2). 
Art. 84 Abs. 6 StGB statuiert einen Anspruch auf Urlaub in "angemessenem Umfang". Dabei handelt es sich um einen auslegungsbedürften unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen die kantonalen Behörden im Strafvollzug über ein weites Ermessen, also auch betreffend die Gewährung von Urlaub. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich allerdings auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Flucht-, Kollusions- oder Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Von einer gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (zit. Urteil 1B_248/2021 E. 4.2; Urteile 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 1; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5). 
 
3.7. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO auch ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche (Art. 235 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies muss besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Was die streitigen Beziehungsurlaube vom 25./26. Dezember 2022 bzw. vom 1. bis 4. Januar 2023 betrifft, wird im ersten angefochtenen Entscheid (Verfahren 1B_142/2023) Folgendes erwogen:  
Die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beziehungsurlaub (gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission) seien erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bilde hingegen die Frage der Rückfallgefahr ein zentrales Kriterium für die Urlaubsgewährung. Dabei werde (gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB) vorausgesetzt, dass "keine Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht", bzw. dass "die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann". 
Der Beschwerdeführer bestreite die Rückfallgefahr lediglich rudimentär und pauschal. Diesbezüglich könne auf diverse haftprüfende bzw. haftvollzugsrechtliche Entscheide der Anklagekammer vom 14. Juli 2022, 11. August 2021, 9. Juni 2021, 31. März 2021, 5. Februar 2020 und 29. Oktober 2019 verwiesen werden sowie auf die konnexen Urteile des Bundesgerichts 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 (E. 3.6-3.8) und 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021 (E. 5). Dort werde, insbesondere im Hinblick auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, einlässlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg schwere Vermögensdelikte begangen habe und mehrfach einschlägig vorbestraft sei. 
Am 6. Oktober 2009 habe ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft unter anderem wegen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 21. Juni 2011 sei ein weiteres Strafurteil durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft erfolgt, in dem er wegen gewerbsmässigen Betruges, Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Zechprellerei zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil vom 6. Oktober 2009) verurteilt worden sei. Sodann sei er am 4. November 2022 vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (im hängigen Strafverfahren) erneut des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Veruntreuung, mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Verleumdung schuldig gesprochen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. 
Mit Bezug auf den Umfang bzw. die Schwere der Vermögensdelikte sei von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer (Sicherheitsrelevanz) auszugehen. Für eine ungünstige Rückfallprognose spreche, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer einschlägiger Delikte verurteilt worden sei. Es sei jeweils um hohe Deliktssummen gegangen und der Deliktszeitraum habe sich jeweils über mehrere Jahre erstreckt. Hinzu komme, dass frühere Verurteilungen bzw. Strafverfahren für den Beschwerdeführer offenbar keine Warnwirkung gehabt hätten. So habe er trotz laufenden Strafverfahrens und sogar nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft am 14. Juni 2007 noch bis ins Jahr 2008 weiter delinquiert. Daran vermöge in einer Gesamtschau auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Verurteilungen von 2009 und 2011 relativ lange zurücklägen. Nach der Verurteilung im Jahr 2011 (für den Deliktszeitraum 1998 bis 2008) habe der Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst, worauf er am 29. April 2015 bedingt entlassen worden sei. Es bestehe (aufgrund der erstinstanzlichen neuen Verurteilung) der dringende Tatverdacht, dass er bereits seit dem Sommer 2016 erneut wieder schwere Vermögensdelikte begangen habe, und zwar teilweise während der laufenden Probezeit (bis 7. Juni 2017), bei einer noch drohenden Reststrafe von 770 Tagen. 
Ungünstig wirkten sich auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Rückfallprognose aus, zumal er in den letzten fünf Jahren zweimal Privatkonkurs angemeldet habe und an "einen höheren Lebensstandard gewohnt" sei. Zudem gehe auch das (psychiatrisch-forensische) Gutachten vom 21. November 2019 davon aus, dass "mit eher hoher Wahrscheinlichkeit" weitere schwere Wirtschaftsdelikte wie Betrug etc. zu befürchten seien. Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen Einwände seien in den oben genannten früheren Entscheiden bereits einlässlich geprüft und verworfen worden. Dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens geändert hätte, sei weder hinreichend dargetan noch aufgrund der Akten ersichtlich, womit von der Aktualität des Gutachtens auszugehen sei. 
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohlverhalten im vorzeitigen Strafvollzug vermöge an der ungünstigen Rückfallprognose nichts zu ändern. Dabei sei der Art der drohenden Delikte Rechnung zu tragen und dem Umstand, dass in der strafprozessualen Haft ein viel engmaschigeres sicherndes Setting gewährleistet sei als in Freiheit. Analoges gelte für das soziale Umfeld des Beschwerdeführers, das von den kantonalen Instanzen als kaum tragfähig eingestuft werde. Auffällig erscheine dabei, dass offenbar keine Besuchsbewilligungen beantragt und bewilligt worden seien. Ob dies allein auf die angebliche Distanz zwischen dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers und der Justizvollzugsanstalt zurückzuführen sei, wie dieser behaupte, könne offenbleiben. 
Mit Bezug auf die von ihm gewünschte "deliktsorientierte Aufarbeitung" habe der Beschwerdeführer (im vorinstanzlichen Verfahren von 1B_142/2023) erstmals gerügt, dass ihm eine solche seitens der Behörden nicht angeboten worden sei. Auch habe er das Fehlen eines detaillierten Vollzugsplans beanstandet. Zwar stelle er sich auf den Standpunkt, sein "Schweigen von der Verhaftung bis zur Hauptverhandlung" begründe keine fehlende Reue und Einsicht. Die Vorinstanz sieht jedoch eine gewisse Widersprüchlichkeit darin, dass er aufgrund der Haftvollzugsakten "bislang nicht bereit" gewesen sei, "über die ihm vorgeworfenen Delikte zu sprechen und an Strategien zur Minimierung der Rückfallgefahr" mitzuarbeiten. Aufgrund seiner entsprechenden Gesuche habe er mehrmals aus dem Haftregime des vorzeitigen Strafvollzugs zurück in dasjenige der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gewechselt. Bei Letzteren würden grundsätzlich überhaupt keine Hafturlaube gewährt. Insofern könne im jetzigen vorzeitigen Strafvollzug, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht von einer Verschärfung des Haftregimes gesprochen werden. 
Es sei von einer nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Zwar erscheine der zeitliche Rahmen für die Begehung von allfälligen neuen Delikten im Rahmen eines Beziehungsurlaubes von wenigen Tagen begrenzt. Eine entsprechende Vorbereitung möglicher Straftaten könne jedoch derzeit noch nicht ausreichend ausgeschlossen werden. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr bestünden im jetzigen Verfahrensstadium ernsthafte und objektive Gründe für die Verweigerung von Beziehungsurlaub. Daran vermöchten auch die bisher gewährten fünfstündigen Ausgänge und die Sachurlaube für die gerichtliche Hauptverhandlung nichts zu ändern, zumal diese zeitlich kurz bemessen gewesen seien und der Beschwerdeführer anlässlich der Sachurlaube eng begleitet worden sei, mit einer an die Gerichtsverhandlung angepassten Tagesstruktur. 
 
4.2. Was den verweigerten Beziehungsurlaub vom 5./6. Februar 2023 betrifft, wird im zweiten angefochtenen Entscheid (Verfahren 1B_162/2023) analog argumentiert und auf die Erwägungen des ersten angefochtenen Entscheides (vgl. oben, E. 4.1) verwiesen.  
 
4.3. Die Ansicht der kantonalen Instanzen, es bestehe im jetzigen Verfahrensstadium eine erhebliche Rückfallgefahr für schwere Vermögensdelikte, weshalb unspezifische Beziehungsurlaube derzeit mit den gesetzlichen Haftzwecken nicht vereinbar seien, hält vor dem Bundesrecht stand. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass dem wegen Wiederholungsgefahr in strafprozessualer Haft befindlichen Beschuldigten derzeit eine zumutbare Alternative für Beziehungsurlaube zur Verfügung steht, indem es ihm unbenommen ist, Besuchs bewilligungen zu beantragen (Art. 235 Abs. 2 StPO; BGE 143 I 241 E. 3.6 und E. 4.3-4.5). Im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2023 wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe bisher keine Anträge um Besuchsbewilligungen (von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen) gestellt. Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Allfällige abgelehnte Besuchsbewilligungen bilden jedenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide. Mangels entsprechender Verfügungen ist hier auch nicht zu erörtern, wie allfällige Gefängnisbesuche von Angehörigen unter zumutbaren Bedingungen zu organisieren wären. Es ist dem Beschuldigten derzeit zumutbar, seine sozialen Kontakte während der strafprozessualen Haft über bewilligte Besuche im Gefängnis und bewilligte telefonische, digitale oder postalische Kommunikationen zu pflegen.  
Die Verweigerung von unspezifischen Beziehungsurlauben durch die gerichtliche Prozessleitung hält somit im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht und dem kantonalen Haftvollzugsrecht stand. Die Vorinstanz hat das ihr in Haftvollzugsfragen zustehende erhebliche Ermessen nicht verletzt, sondern stützt ihre Entscheide - im Sinne der oben (E. 3.3-3.6) dargelegten Rechtsprechung - auf ernsthafte und objektive Gründe. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren (betreffend 1B_142/2023) im Eventualstandpunkt beantragt, er sei "umgehend in eine Strafanstalt in der Nähe seines sozialen Empfangsraums zu verlegen (Wauwil) ". Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2023 auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten, da die vom Beschwerdeführer neu aufgeworfene Frage einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt gar nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung der Verfahrensleiterin des Kreisgerichtes bildete.  
Der betreffende (Teil-) Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2023 erweist sich als bundesrechtskonform. Wie sich aus den Akten ergibt, bildete die Frage einer Verlegung nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren unzulässige Noven vorgebracht. Soweit er diesbezüglich im Verfahren vor Bundesgericht überhaupt substanziierte Rügen erhebt (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
4.5. Die übrigen die Ablehnung der Urlaubsgesuche betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Da alle zulässigen Rügen unbegründet sind, erweisen sich die akzessorischen weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (förmliche Feststellung der Rechtswidrigkeit von abgelehnten Urlauben, Zusprechung einer Genugtuung usw.) als gegenstandslos.  
 
5.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Kostenentscheide der kantonalen Instanzen seien willkürlich und gesetzwidrig und deshalb aufzuheben. 
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). In den erstinstanzlichen Verfügungen betreffend strafprozessualer Haftvollzug hat das Kreisgericht dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.-- bzw. Fr. 200.-- auferlegt. Die Vorinstanz legte ihm für die von ihm zusätzlich eingeleiteten gerichtlichen Beschwerdeverfahren Gebühren von je Fr. 1'500.-- auf. 
Die Auferlegung der Verfahrenskosten der Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Unterliegens ist gesetzeskonform (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weitere Kosten des Strafverfahrens können der beschuldigten Person für den Fall auferlegt werden, dass sie rechtskräftig verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO) oder ihr Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Eine förmliche Kostenauflage in diesem gesetzlichen Rahmen ist grundsätzlich auch zulässig, wenn die Parteien finanziell bedürftig sind und deshalb Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung haben (Art. 29 Abs. 3 BV, s. a. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, namentlich verpflichtet, dem kostenvorschiessenden Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in den kantonalen Verfahren überhaupt Gesuche um unentgeltliche Prozessführung rechtzeitig gestellt hat. Selbst wenn dies zuträfe, dürfen einer prozessual unterliegenden Partei nach dem Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern ihr der Rechtsweg (wie hier) gewährleistet wurde (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1-2 StPO). Das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV) soll einen wirksamen Rechtsschutz auch für Personen in aktuell schwierigen finanziellen Verhältnissen sicherstellen. Deshalb verzichten die zuständigen Behörden bei bedürftigen Parteien, auf deren entsprechenden Antrag hin, in der Regel auf die Einholung eines Kostenvorschusses (mit peremptorischen Folgen im Falle einer unterbliebenen Zahlung). Hingegen gewährleisten weder die Bundesverfassung noch die StPO einen bundesrechtlichen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung von unterliegenden Parteien (bzw. auf eine spätere Nichtdurchsetzung von gesetzmässigen Kostenentscheiden) auch für den Fall, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich künftig verbessern (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a, Art. 426 Abs. 1-2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). 
Auch die Höhe der beanstandeten Verfahrenskosten erweist sich als bundesrechtskonform: Zur Berechnung der Verfahrenskosten legen die für das Verfahren zuständigen Kantone Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). Im Kanton St. Gallen werden die Gerichtsgebühren in der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 (GKV/SG, sGS 941.12) geregelt. Die Kreisgerichte erheben für verfahrensleitende schriftliche Verfügungen im Strafverfahren als Einzelgericht Fr. 200.-- bis 2'000.-- (Art. 15 Ziff. 111 GKV/SG). Die Anklagekammer erhebt für ihre Beschlüsse Fr. 500.-- bis 5'000.--, für ihre Entscheide Fr. 500.-- bis. 15'000.-- (Art. 15 Ziff. 22 und 23 GKV/SG). 
Die erstinstanzlichen Gebühren von Fr. 200.-- bzw. 500.-- des Kreisgerichtes für die Verfahrensleitung in strafprozessualen Haftvollzugsfragen sind nicht zu beanstanden und liegen am unteren Ende der Gebührenskala. Auch die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten von je Fr. 1'500.-- für ihre ausführlich begründeten schriftlichen Entscheide im förmlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO erscheinen weder willkürlich hoch noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. Art. 4, Art. 14 und Art. 15 Ziff. 23 GKV/SG). Sie sind dem vom Beschwerdeführer objektiv verursachten Aufwand angemessen. Dabei ist namentlich seinen umfangreichen Eingaben, zahlreichen Rechtsbegehren und diversen Verfahrensanträgen Rechnung zu tragen. 
 
6.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers und seiner seit mehreren Jahren andauernden Inhaftierung kann hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 BGG) gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1B_142/2023 und 1B_162/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster