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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_60/2023  
 
 
Urteil vom 19. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Nikodemus von Gleichenstein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Arthur D. Ruckstuhl, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Vertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2022 (HG.2019.141-HGK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung und Kommunikation, namentlich Werbung.  
Die B.________ AG (Beklagte) bezweckt insbesondere die Produktion von Käse. Sie nahm im Jahr 2016 am "World Championship Cheese Contest" in den Vereinigten Staaten von Amerika teil. Ihr Käse gewann in der Kategorie "X.________" den "Weltmeistertitel". Nach der Rückkehr aus den Vereinigten Staaten fand in U.________ aus diesem Anlass ein Empfangsapéro statt. 
 
A.b. Im Zusammenhang mit dieser "Weltmeisterschaft" entwarf die Klägerin eine Marke ("Y.________") und ein Logo für den Käse der Beklagten. Am 30. März 2016 präsentierte die Klägerin der Beklagten diese Marke und das Logo, um sich damit für den Auftrag des Käse-Brandings zu bewerben. Es kam zum mündlichen Abschluss eines Vertrags, und die Beklagte vertrieb in der Folge den Käse unter der von der Klägerin entwickelten Marke "Y.________" (nachfolgend: "Y.________"-Käse), unter Verwendung des von der Klägerin kreierten Logos.  
 
A.c. Am 20. April 2016 stellte die Klägerin der Beklagten Rechnung für verschiedene Leistungen, darunter "Beratung, Konzeption und Projektleitung", "Externe und interne Besprechungen und Briefings", "Research und Ideenfindung", "Medienplanung, Koordination und Projektmanagement", "Budget, Kontrolle und Timing", "Entwicklung eines Namens", "Entwicklung eines Logos und entsprechender Key Visuals", "Vorschläge Kommunikationsinstrumente", "Fotografie", "Packaging", "Website", "Einführungskampagne" sowie "PR und Medien".  
 
A.d. Am 24. Mai 2016 bezahlte die Beklagte der Klägerin Fr. 32'720.--.  
 
B.  
 
B.a. Am 21. August 2019 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen eine Klage ein. Sie stützte sich auf den mit der Beklagten mündlich abgeschlossenen Vertrag und machte geltend, von der Beklagten mit der (werbemässigen) Lancierung des "Y.________"-Käses beauftragt worden zu sein. Die Beklagte habe ihr für ihre Leistungen folgendes Honorar versprochen:  
 
- einerseits die Bezahlung von Fr. 36'720.-- und WIR 10'800.-- ("Fixhonorar"). Hiervon habe die Beklagte Fr. 32'720.-- beglichen. Sie (die Klägerin) fordere die noch ausstehenden Beträge, konkret Fr. 4'000.-- und WIR 10'800.-- (eventualiter, falls kein WIR-Geld vorhanden, insgesamt Fr. 14'800.--), je nebst Zins. 
- andererseits eine Vergütung von 20 Rappen pro bis 14. April 2018 verkauftem Kilogramm "Y.________"-Käse (sog. "Käserappen"; "variables Honorar"). Die Beklagte sei dementsprechend - so verlangte die Klägerin mit ihrer Klage weiter - zu verurteilen, ihr einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden "Provisionsanspruch" von 20 Rappen pro im Zeitraum von 15. April 2016 bis 14. April 2018 verkauftem Kilogramm "Y.________"-Käse nebst Zins, mindestens aber Fr. 151'986.25, zu bezahlen. 
Die Klägerin brachte in der Klage ferner vor, dass sie den Empfangsapéro in U.________ organisiert habe. Für die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten begehrte sie von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'185.80. 
 
B.b. Das Handelsgericht kam mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 zum Schluss, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass ein Honorar von Fr. 36'720.-- und WIR 10'800.-- respektive ein "Käserappen" vereinbart worden sei. Ebenso wenig sei erstellt, dass die Beklagte die Klägerin mit der Organisation des Empfangsapéros betraut habe. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin Leistungen erbracht habe, welche trotz Fehlens einer Preisabrede das eingeklagte Honorar rechtfertigten. Das Handelsgericht wies die Klage folglich ab.  
 
C.  
Die Klägerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Handelsgerichts sei aufzuheben. In der Sache wiederholt sie ihre vor Vorinstanz gestellten Begehren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin begehrt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegnerin zweifelt daran, dass die in den Vorakten liegende Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin noch gültig ist. Darauf bezieht sich ihr Nichteintretensantrag. 
Auf bundesgerichtliche Aufforderung hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben seiner Klientin betreffend die Gültigkeit der in den Vorakten liegenden Vollmacht sowie eine neue Vollmacht im Original ein, die von zwei kollektivzeichnungsberechtigten Organen unterschrieben ist. 
Die Beschwerdeführerin wird somit durch ihren Rechtsvertreter - Rechtsanwalt Nikodemus von Gleichenstein - rechtsgültig vertreten. 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; siehe auch BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2 S. 5).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in den Beschwerdebegehren ihre vor Handelsgericht gestellten Klagebegehren. So verlangt sie weiterhin die Bezahlung von Fr. 1'185.80 für Kosten, die im Zusammenhang mit dem angeblich von ihr organisierten Empfangsapéro in U.________ entstanden seien. In der Beschwerdebegründung geht sie darauf indes nicht ein; sie macht die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zum Thema ihrer Beschwerde. Auf dieses Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5).  
 
3.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
3.4. Zu beachten ist ferner, dass der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 Abs. 1 ZPO zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf verschafft, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Vor Bundesgericht umstritten sind die eingeklagten Honorare für die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Lancierung des "Y.________"-Käses erbracht haben will ("Fixhonorar" von Fr. 36'720.-- und WIR 10'800.-- sowie "Käserappen" von 20 Rappen pro verkauftem Kilogramm "Y.________"-Käse). 
 
5.  
 
5.1. Das Handelsgericht hielt fest, auf den von den Parteien mündlich abgeschlossenen Vertrag sei teilweise Werkvertragsrecht (so etwa bezüglich der "Entwicklung eines Marketingkonzepts") und teilweise Auftragsrecht (beispielsweise hinsichtlich der "Beratung und Projektleitung") anwendbar. Dies wird vor Bundesgericht weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt.  
 
5.2. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die Entgeltlichkeit gehört somit typwesentlich zum Werkvertrag (BGE 127 III 519 E. 2b). Die Höhe der Vergütung muss freilich nicht zum Voraus festgelegt werden. Die Parteien haben sich nur darin einig zu sein, dass die Leistungen des Unternehmers gegen Entgelt erfolgen. Ist der Preis zum Voraus nicht bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR). Die Beweislast dafür, dass für die Werkleistungen eine Vergütung vereinbart wurde, trägt der Unternehmer (BGE 127 III 519 E. 2a).  
Beim Auftrag ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Beauftragte ist beweispflichtig in Bezug auf die Existenz der Honorarabsprache sowie die Art der Vergütung (Urteile 4A_606/2016 vom 10. März 2017 E. 3.1; 4A_278/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1; 4A_230/2013 vom 17. September 2013 E. 2; 4A_100/2008 vom 29. Mai 2008 E. 4.1). 
 
6.  
Das Handelsgericht stellte zunächst fest, dass die Parteien in ihrem Vertrag keinen Preis bestimmt hätten. Sie seien sich aber darin einig gewesen, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin gegen Entgelt erfolgen sollten und insofern grundsätzlich eine Vergütungspflicht bestehe, ob nun Werkvertrags- oder Auftragsrecht Anwendung finde. 
Im Hinblick auf die Beweislast führte die Vorinstanz weiter aus, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin respektive Beauftragte beweisen müsse, welche Leistungen konkret vereinbart und erbracht worden und wie diese Leistungen zu vergüten seien. Die Beschwerdeführerin habe aber erstens "gar keine Ausführungen" zum Entgelt für ihre angeblich erbrachten Leistungen gemacht, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, "welcher Preis für die von ihr behaupteten Leistungen geschuldet" sei. Die Beschwerdeführerin habe zweitens nicht nachgewiesen, dass die behaupteten Leistungen vereinbart gewesen seien respektive dass sie diese überhaupt erbracht habe. Einzig die Aufwendungen für die Entwicklung der Marke und des Logos, für den Internetauftritt und für das Erscheinungsbild der Verpackungen seien erstellt, von den Verträgen gedeckt und von der Beschwerdegegnerin denn auch mit Fr. 32'720.-- vergütet worden. Darüber hinaus schulde die Beschwerdegegnerin aber keine Entschädigung. Somit sei die Klage abzuweisen. 
 
7.  
 
7.1. Diese Ausführungen beruhen zu grossen Teilen auf einer Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel. Dass die handelsgerichtliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich wäre - wie die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht (einzig) rügen könnte (Erwägung 3.3) -, zeigt diese nicht hinreichend auf. Insofern hält der angefochtene Entscheid der bundesgerichtlichen Überprüfung jedenfalls stand.  
Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist was folgt zu bemerken: 
 
7.2. Die Beschwerdeführerin moniert nicht, dass die vorinstanzlichen Überlegungen gegen werkvertrags- oder auftragsrechtliche Bestimmungen betreffend die Vergütung (Erwägung 5) verstossen würden. Ebenso wenig beklagt sie eine Verletzung der Regeln über die Verteilung der Beweislast.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Die Beschwerdeführerin ist aber der Meinung, das Handelsgericht habe von ihr beantragte Beweise "über Art und Höhe der vereinbarten Vergütung" nicht abgenommen. Dies stelle eine Missachtung von "Art. 8 ZPO" (gemeint wohl: Art. 8 ZGB), von Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.  
Konkret stört sie sich daran, dass die Vorinstanz ihren Verwaltungsratspräsidenten C.________ sowie zwei ihrer Arbeitnehmer - D.________ und E.________ - nicht im Rahmen einer Partei- respektive Zeugenbefragung einvernommen hat. Sie (die Beschwerdeführerin) habe diese Personen zum Beweis der Tatsache angerufen, dass einerseits ein "Fixhonorar" von Fr. 36'720.-- sowie WIR 10'800.-- und andererseits ein "variables Honorar" in Form des "Käserappens" vereinbart worden sei. Diese Personen seien an der Präsentation vom 30. März 2016 (Bewerbung für das Käse-Branding; siehe Sachverhalt Bst. A.b) anwesend gewesen und aus diesem Grund in der Lage, über diese Honorarbestandteile auszusagen. Deren Erklärungen seien für den Verfahrensausgang "entscheidend", was das Handelsgericht verkannt habe. 
 
7.3.2. Auch nach der - durch diese Personen angeblich gestützten - Konzeption der Beschwerdeführerin sind die eingeklagten Honorare ("Fixhonorar" und "Käserappen") nicht leistungsunabhängig, sondern "für die Leistungen der Beschwerdeführerin geschuldet". Die Beschwerdeführerin bestreitet mit anderen Worten nicht, dass eine Vergütung nur soweit zu bezahlen war, als sie Leistungen erbracht hat. Dass sie die vereinbarten Leistungen - über das von der Beschwerdegegnerin bereits mit Fr. 32'720.-- vergütete Mass hinaus - aber erbracht hätte, ist vorinstanzlich gerade nicht festgestellt. Das Handelsgericht kam im Gegenteil zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin misslungen sei, "die Vereinbarung und/oder die Erbringung von über den Betrag von CHF 32'20.00 hinausgehenden Leistungen nachzuweisen". Diese - wie erwähnt: nicht willkürliche - Feststellung ist ausschlaggebend. Inwiefern die Befragung des Verwaltungsratspräsidenten C.________ sowie der beiden Arbeitnehmer D.________ und E.________ vor diesem Hintergrund zum Beweis eines rechtserheblichen Vorbringens hätte tauglich sein können (Erwägung 3.4), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.  
 
7.3.3. Der Vorinstanz ist folglich keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie von der beantragten Partei- beziehungsweise Zeugenbefragung absah und zur Erkenntnis gelangte, es bestehe "kein Anspruch auf weitere Beweisabnahmen".  
 
7.4. Unter dem Titel "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV durch unzureichende Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin" rügt diese, dass sich das Handelsgericht nicht "angemessen" mit ihren Argumenten "bezüglich des vereinbarten Honorars für die Lancierung des 'Y.________'-Käses auseinander[ge]setzt" habe. In dieser Allgemeinheit ist dieser nicht weiter begründete Vorwurf unzutreffend, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen.  
 
7.5. Die Beschwerdeführerin beklagt sodann eine Verletzung der Dispositionsmaxime, ohne aber nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das Handelsgericht einer Partei mehr oder anderes zugesprochen haben soll, als diese verlangte, oder aber weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).  
 
7.6. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass der "Käserappen [...] wenn schon nicht vollständig, so doch zumindest proportional für die von der Beschwerdegegnerin anerkannten und bezahlten Leistungen geschuldet" sei, und in einem solchen reduzierten Umfang hätte zugesprochen werden müssen. Indes ergibt sich aus den für das Bundesgericht massgebenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid nichts, was auf einen derartigen vertraglichen Anspruch schliessen liesse.  
 
7.7. Weitere hinreichend begründete Rechtsrügen (Erwägung 3.1) trägt die Beschwerdeführerin nicht vor.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle