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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_191/2023  
 
 
Urteil vom 19. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin de Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau, 
2. Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Aufhebung und Einstellung von Betreibungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. Januar 2023 (ZSU.2022.146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 3. Februar 2022 beim Bezirksgericht Aarau eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen seine Ex-Ehefrau ein. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das eingeleitete Verfahren. Dieses Gesuch wies das Bezirksgericht am 9. Juni 2022 ab. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau blieb erfolglos, wobei dieses A.________ auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigerte (Entscheid vom 26. Januar 2023). 
 
C.  
Gegen den Entscheid vom 26. Januar 2023 (ihm zugestellt am 6. Februar 2023) gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 8. März 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur weiteren Beurteilung an die Erstinstanz; ausgangsgemäss seien ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'057.90 zuzusprechen. Für das vorinstanzliche Verfahren sei ihm (sinngemäss eventualiter) die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, wobei er hierzu mit Eingabe vom 3. April 2023 noch weitere Ausführungen getätigt und Belege eingereicht hat. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vor erster Instanz hängige Verfahren auf Rechtsmittel hin (Art. 75 Abs. 2 BGG) bestätigt. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar ist (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteil 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 mit Hinweisen). Der Rechtsweg folgt demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um eine negative Feststellungsklage, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er überdies rechtzeitig eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen rein kassatorischen Antrag. Grundsätzlich wäre er zwar verpflichtet, einen Antrag in der Sache zu stellen, da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3). Nachdem jedoch, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Vorinstanz (bzw. bereits die Erstinstanz) die Aussichtslosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geprüft hat und das Bundesgericht die Sache im Falle der Gutheissung daher zur weiteren Behandlung zurückweisen müsste, erweist sich das Vorgehen als zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn kantonale oder verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer schildert den Prozesssachverhalt zunächst aus seiner Sicht, ohne jedoch Willkürrügen zu erheben. Soweit seine Ausführungen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen, sind sie unbeachtlich.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Hauptverfahren zu Recht mangels Mittellosigkeit verweigert hat. 
 
3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1).  
Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Erstinstanz erwog, dem Beschwerdeführer verbleibe ein Freibetrag von Fr. 1'796.--, aus welchem er die auf ihn entfallenden Prozesskosten von Fr. 3'231.50 innert zwei Monaten bestreiten könne. Der Beschwerdeführer monierte vor Obergericht, die Erstinstanz habe bei der Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums die Unterhaltsbeiträge von total Fr. 2'300.-- nicht berücksichtigt, welche er monatlich an seine Ex-Ehefrau und die gemeinsame Tochter zu bezahlen habe.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, nach Ziff. II/5 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau in der Fassung vom 21. Oktober 2009) sei ein Zuschlag zu gewähren für rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch weiterhin leisten wird. Rechtlich verbindlich sei eine Unterhaltsverpflichtung insbesondere, wenn sie durch ein Gerichtsurteil festgesetzt ist. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts seien rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge lediglich dann Bestandteil des zivilprozessualen Notbedarfs, wenn sie effektiv und regelmässig bezahlt würden, was namentlich durch Einreichung von Zahlungsquittungen belegt werden könne.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2020 verpflichtet worden, seiner Ex-Ehefrau an den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter (geb. 2012) ab März 2020 bis zur Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 1'500.-- (zzgl. allfällig bezogene gesetzliche oder vertragliche Familien- oder Ausbildungszulagen) und an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. März 2020 bis und mit Mai 2028 monatlich vorschüssig je Fr. 800.-- zu bezahlen. Er habe indessen vor Erstinstanz keine Belege für bisher regelmässig geleistete Zahlungen der rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich total Fr. 2'300.-- eingereicht. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Unterhaltsbeiträge nicht in die Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums aufgenommen habe.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen in verschiedener Hinsicht:  
 
3.3.1.  
 
3.3.1.1. Zunächst wendet er sich (mindestens sinngemäss) gegen die vorinstanzliche Auffassung, dass rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge nur dann berücksichtigt würden, wenn sie effektiv und regelmässig bezahlt werden.  
 
3.3.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Schulden sind bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur zu berücksichtigen, soweit sie fällig sind und effektiv abbezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2). Auch rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, zur Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nur berücksichtigt, soweit sie effektiv und regelmässig bezahlt werden (vgl. BGE 121 III 20 E. 3a; Urteil 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.3; BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 164 zu Art. 117 ZPO).  
 
3.3.1.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist folglich nicht gerechtfertigt.  
 
3.3.2. Sodann meint der Beschwerdeführer, er habe den Beleg der effektiven und regelmässigen Zahlung der Unterhaltsbeiträge damit erbracht, dass er - bereits vor Erstinstanz - die Berechnung des Existenzminimums des Regionalen Betreibungsamts U.________ (zur Bestimmung der pfändbaren Lohnquote) eingereicht und darauf verwiesen habe.  
 
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim betreibungsrechtlichen Notbedarf die effektive und regelmässige Bezahlung der rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge gegenüber dem zuständigen Betreibungsamt (akribisch) belegt werden müsse und die Alimentenzahlungen von Fr. 2'300.-- in der eingereichten Berechnung enthalten seien, stelle diese Berechnung einen genügenden Beleg dar. Überhaupt sei bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Lohnpfändung zu beachten (mit Hinweis auf Urteil 5P.448/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.3). Es könne nicht sein, dass eine Person, welche über eine Lohnpfändung und das entsprechende betreibungsrechtliche Existenzminimum nachweislich verfüge, auch im Rahmen des zivilprozessrechtlichen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nochmals sämtliche Bedarfspositionen eingehend begründen und belegen müsse, zumindest nicht ohne Anhaltspunkte, dass die Unterhaltsbeiträge trotz Berücksichtigung in der Lohnpfändung nicht bezahlt würden, was nicht der Fall sei. Diese Vorgehensweise stelle einen überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung und somit einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV dar. Praxisgemäss liessen die Gerichte die belegte Lohnpfändung als Nachweis für die prozessuale Mittellosigkeit auch regelmässig genügen, wie das auch bei sozialhilfebeziehenden Personen mittels Unterstützungsbestätigung der Fall sei. Indem die Vorinstanz die eingereichte Berechnung des Betreibungsamts nicht berücksichtigte, habe sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen. Ausserdem habe sie gegen den Grundsatz verstossen, dass eine Lohnpfändung bei der Ermittlung der Mittellosigkeit zu beachten sei. Beides stelle eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) dar.  
 
3.3.2.2. Es trifft zu, dass (laufende) Lohnpfändungen grundsätzlich bei der Ermittlung der Mittellosigkeit zu beachten sind (Urteile 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 5.2; 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass es vorliegend nicht darum geht, ob bei ihm zu Unrecht eine Lohnpfändung nicht berücksichtigt worden ist. Gemäss Ausführungen in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestand diese nämlich zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr. Seine Ausführungen zur Lohnpfändung führen daher ins Leere. Fraglich ist einzig, ob der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Berechnung des Betreibungsamts, das die Unterhaltsbeiträge einbezogen hat, die effektive und regelmässige Bezahlung dieser Beiträge belegt hat.  
 
3.3.2.3. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gerichte nicht an die Entscheidungen anderer Verwaltungsbehörden oder Gerichte gebunden sind (Urteile 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.4, zur Publikation vorgesehen; 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.4.2). Selbst im Rechtsmittelverfahren muss ein neues Gesuch gestellt werden, für das dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor erster Instanz gelten (Art. 119 Abs. 5 ZPO; Urteil 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.3). Weiter handelt es sich bei der Berechnung des Betreibungsamts nicht um einen Entscheid, sie stellt bloss die Begründung dar, ob und in welchem Umfang eine Einkommens- oder Verdienstpfändung erfolgt (BGE 127 III 572 E. 3b; Urteil 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2). Nun trifft es zwar zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Schuldner bei der Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 SchKG Belege vorzulegen hat, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.2). Dies kann aber angesichts der soeben geschilderten Rechtslage nicht dazu führen, dass aus einer Existenzminimumsberechnung eines Betreibungsamts für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem - mit der Lohnpfändung ausserdem nicht im Zusammenhang stehenden - Verfahren automatisch gefolgert werden müsste, dass Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet werden (vgl. auch Urteil 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E 6.4.4).  
 
3.3.2.4. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die tatsächliche und regelmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge (auch nicht mit dem Verweis auf die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts) nicht belegt, hat sie daher kein Bundesrecht verletzt. Dass Gerichte teilweise eine belegte Lohnpfändung oder eine Unterstützungsbestätigung durch die Sozialhilfe als Nachweis für die Mittellosigkeit genügen lassen mögen, ändert an den Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers nichts. Seine Rügen sind unbegründet.  
 
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer Willkür darin erkennt, dass die Vorinstanzen die Krankenkassenprämie und Wohnkosten berücksichtigt haben, obschon er auch dort nicht die regelmässige Bezahlung nachgewiesen habe, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus für sich ableiten will. Schliesslich waren diese Positionen vorinstanzlich nicht umstritten. Ob die im Hauptverfahren Beklagte die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Unterhaltszahlungen bestritten hat oder nicht, ist überdies nicht von Belang, denn die Gegenpartei im Hauptverfahren ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht Partei (BGE 139 III 334 E. 4.2). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zielen daher ins Leere.  
 
4.  
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mittellosigkeit verweigert hat, besteht auch kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, die ausschliesslich mit dem Obsiegen begründet wird. Dementsprechend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen. 
 
4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Geht es - wie hier - um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren gewährt werden soll, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheids sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen die rechtsuchende Partei sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteil 5A_435/2021 vom 25. April 2022 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die vorinstanzliche Beschwerde sei eindeutig nicht aussichtslos gewesen. Hierbei verweist er auf seine Ausführungen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren und insbesondere die dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz mit einer neuen Begründung (fehlender Nachweis der effektiven und regelmässigen Zahlung der Unterhaltsbeiträge) konfrontiert worden.  
 
4.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden: Bereits die Erstinstanz hat erwogen, über die berücksichtigten Position hinausgehende Zuschläge im Existenzminimum seien nicht geltend gemacht oder nicht ausgewiesen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Rechtslage (E. 3.3) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos erachtet hat. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zum Beleg der effektiven Zahlung der Unterhaltsbeiträge war dem Beschwerdeführer überdies verwehrt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; siehe Urteil 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2).  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist hingegen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Schliesslich ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang