Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_197/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tierhalteverbot,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 18. März 2025 (VB.2025.00162).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 sprach das Veterinäramt des Kantons Zürich gegen A.________ ein umfassendes Tierhalteverbot mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit mit Geltung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz aus.
1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mit Verfügung des Einzelrichters vom 18. März 2025 mangels Zuständigkeit nicht ein.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 2. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2025 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die zuständigen Behörden oder an das Verwaltungsgericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Sodann sei festzustellen, dass das gegen ihn ausgesprochene Tierhalteverbot rechtswidrig sei bzw. sei dieses aufzuheben. Ferner seien die Gerichtskosten der vorangegangenen Verfahren vollumfänglich aufzuheben. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Beizug "sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere von der Sozialhilfe Wallisellen, Betreibungsämtern und weiteren relevanten Behörden".
Mit Schreiben vom 3. April 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
A.________ reichte am 7. April 2025 (Postaufgabe) eine als "Persönliche Erklärung zur Ergänzung [seiner] hängigen Beschwerde beim Bundesgericht (2C_197/2025) - Ablehnung der Tierhaltung - Stellungnahme zu den Hintergründen und zur Richtigstellung falscher Behauptungen" bezeichnete Eingabe ein. Am 11. April 2025 (Postaufgabe) folgte eine weitere "ergänzende Beschwerde", in welcher auf die Eingabe vom 2. April 2025 Bezug genommen wird. Schliesslich stellte er dem Bundesgericht am 10. Mai 2025 (Postaufgabe) eine weitere, als "Beschwerde und Klage wegen systematischer Diskriminierung, Verletzung der Menschenrechte, Verweigerung rechtlichen Beistands und Einschüchterungspolitik durch Schweizer Gerichte und Behörden" betitelte Eingabe zu, bei welcher unklar ist, ob sie sich auf das vorliegende Verfahren bezieht.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei -wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Tierhalteverbot ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf den Antrag, es sei die Rechtswidrigkeit des Tierhalteverbots festzustellen bzw. es sei dieses aufzuheben, ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.3. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Sie hat im Wesentlichen erwogen, dass der bei ihr eingereichten "Beschwerde" der Charakter eines Revisions-, allenfalls eines Wiedererwägungsgesuchs zukomme, für dessen Beurteilung das Veterinäramt zuständig wäre. Sodann sei das Verwaltungsgericht weder für die Einleitung von Strafverfahren noch für die Behandlung von Gesuchen um Zusprechung von Schadenersatz und/oder Genugtuung zuständig. Von einer Weiterleitung der Eingabe an eine andere (zuständige) Verwaltungsbehörde hat die Vorinstanz abgesehen, da eine Weiterleitungspflicht nach kantonalem Recht nur bei fristgebundenen Eingaben bestehe, wovon mit Blick auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei.
2.4. In seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 2. April 2025 führt der Beschwerdeführer lediglich aus, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt und dadurch sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt. Die blosse Nennung von angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechten genügt indessen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleich verhält es sich mit der Behauptung, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und 6 EMRK darstelle. Im Übrigen geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, dass er im vorinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte.
Die Eingabe vom 7. April 2025 wird als "persönliche Erklärung zur Ergänzung meiner hängigen Beschwerde beim Bundesgericht (2C_197/2025) - Ablehnung der Tierhaltung - Stellungnahme zu den Hintergründen und zur Richtigstellung falscher Behauptungen" bezeichnet. Soweit ersichtlich beziehen sich die darin gemachten Ausführungen auf das Tierhalteverbot und somit auf die materielle Seite der Angelegenheit und nicht auf die Gründe, die zum Nichteintreten auf seine Eingabe geführt haben. Die Vorbringen gehen über den Streitgegenstand hinaus (vgl. E. 2.2 hiervor), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt für die "ergänzende Beschwerde" vom 11. April 2025, in welcher er sich über angebliche fortdauernde systematische Menschenrechtsverletzungen, psychische Gewalt, wirtschaftlichen Druck sowie (allgemein) unfaire Verfahren beklagt und Vorwürfe gegen verschiedene Behörden erhebt. Diese Eingabe steht - bis auf das am Rande erwähnte Tierhalteverbot - in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren. In der Eingabe vom 10. Mai 2025 wirft der Beschwerdeführer schliesslich den "schweizerischen Justiz- und Verwaltungsbehörden" u.a. systematische Rechtsverletzungen, rassistische Diskriminierungen und Verstösse gegen seine Menschenrechte vor. Ein Zusammenhang zur vorliegend angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde (vgl. u.a. Urteile 2C_493/2023 vom 26. September 2023 E. 2.1; 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2). Es ist namentlich nicht zuständig, Untersuchungen über angebliche Vorfälle einzuleiten, ausserhalb hängiger Verfahren den Behörden Anweisungen zu erteilen bzw. diese zu sanktionieren, oder "ungerechtfertigte" Strafen und Überwachungen aufzuheben.
2.5. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie auf seine Eingabe betreffend ein Tierhalteverbot mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Die Eingabe entbehrt offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Der Verfahrensantrag auf Aktenbeizug wird damit gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov