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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_254/2025  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Einzelrichter, vom 28. April 2025 (F-2828/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1991), Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), ersuchte am 3. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 2. Januar 2023 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte.  
Mit Verfügung vom 1. April 2025 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mit Urteil F-2321/2025 vom 7. April 2025 ab. 
 
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, auf ein Revisionsgesuch von A.________ gegen das Urteil F-2321/2025 vom 7. April 2025 nicht ein.  
 
1.3. Mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten Eingabe vom 15. Mai 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 28. April 2025. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie (sinngemäss) um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.  
Zudem reicht A.________ am 18. Mai 2025 eine nicht rechtsgültig unterschriebene elektronische Eingabe "betreffend den Entscheid vom 28. April 2025", in welcher er insbesondere beantragt, es sei "die Verfügung des SEM" aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 15. Mai 2025 in französischer und englischer Sprache eingereicht. Da Englisch keine Amtssprache ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BGG) und die Sache nicht unter Art. 77 Abs. 2bis BGG oder unter Art. 42 Abs. 1bis BGG fällt, wird vorliegend einzig auf die in französischer Sprache verfasste Eingabe abgestellt. Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. 
Die in deutscher Sprache verfasste elektronische Eingabe vom 18. Mai 2025 ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG), sodass sie ungültig ist (vgl. Urteil 2C_832/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf eine Rückweisung zur Behebung des Mangels wird bereits deshalb verzichtet, weil deren Berücksichtigung nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäss) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Indessen ist das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Begründung und angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. E. 4 hiernach) besteht keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten. 
 
4.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1). 
 
4.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers. In der Sache geht es um ein Asylgesuch des Beschwerdeführers, auf welches das SEM nicht eingetreten ist und welches, nach dem Gesagten, nicht unter die Gegenausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG fällt. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. 
 
4.2. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).  
 
4.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers um vorläufige Aufnahme unzulässig ist. Entsprechende Anträge sind direkt an das Staatssekretariat für Migration zu richten (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Diesbezüglich steht weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG e contrario) zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.5).  
 
5.  
 
5.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov