Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_63/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Februar 2025 (Z1.2024.40).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2025 mit Eingabe vom 21. März 2025 (Postaufgabe am 22. März 2025) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. März 2025 aufgefordert wurden, spätestens am 10. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in solidarischer Haftbarkeit einzuzahlen;
dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 15. April 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. April 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse der Beschwerdeführer in (...) gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihnen angegebene Adresse rechnen mussten, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatten;
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer