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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_108/2025  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, 
Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 
Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. Januar 2025 (PS240231-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Kanton Zürich betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7. Am 17. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Pfändung an. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2024 nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.--. 
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 21. und. 22. November 2024 (jeweils Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 14. Januar 2025 hob das Obergericht den angefochtenen Zirkulationsbeschluss auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ersucht um Sistierung des Verfahrens, bis ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. August 2024 rechtskräftig entschieden sei. Sie führt jedoch nicht näher aus, weshalb der Ausgang dieses strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten wäre. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. 
 
3.  
Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4). Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Demnach ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sinngemäss macht sie jedoch geltend, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, indem es die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung feststelle. Aufgrund der Natur des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Sodann beruft sie sich auf Rechtsverweigerung und -verzögerung. Ein Anwendungsfall von Art. 94 BGG liegt jedoch nicht vor und sie legt auch nicht dar, welcher nicht wieder gutzumachende Nachteil ihr drohen könnte. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg