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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_368/2025  
 
 
Urteil 19. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unterhalt (Kinderbelange), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 8. Mai 2025 (FO.2025.9/10-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B.________ (geb. 2023). An der Hauptverhandlung vom 4. März 2025 trafen sie eine Vereinbarung, wonach die Mutter die elterliche Sorge allein ausübe und der Beschwerdeführer bis zur Volljährigkeit des Kindes monatlich Fr. 1'120.-- an dessen Barunterhalt zahle. Mit Entscheid vom 6. März 2025 teilte das Kreisgericht die elterliche Sorge der Mutter zu und genehmigte die Vereinbarung namentlich betreffend den Kindesunterhalt. 
Mit Eingabe vom 18. März 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kreisgericht und verlangte schnellstmöglich einen neuen Gerichtstermin, weil er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Das Kreisgericht teilte ihm mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei und leitete die Eingabe im Sinn eines Rechtsmittels an das Kantonsgericht St. Gallen weiter. Dieses trat mit Entscheid vom 8. Mai 2025 mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Postaufgabe 13. Mai 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch Ausführungen zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern direkt Behauptungen zum Sachverhalt dahingehend, dass es bei seinem Nettolohn und angesichts der Miete, Krankenkassenprämien, Arbeitswegkosten und Steuern sowie weiteren Ausgaben und Schuldtilgung unrealistisch sei, Kindesunterhalt von Fr. 1'120.-- zu leisten, zumal noch ein weiteres Kind unterwegs sei. Dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei und damit ist nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli