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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_276/2025  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Februar 2025 (SBK.2024.317). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 15. bzw. 17. Oktober 2024 erhob A.________ Strafanzeige gegen verschiedene Personen wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 325quater StGB) und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 25. Oktober 2024, das Strafverfahren werde nicht anhand genommen. 
Gegen die Nichtanhandnahme erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Darin verlangt er nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der "Neubeurteilung" des Anzeigesachverhalts die "Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage" bzw. die Feststellung einer "zwingenden Friedenspflicht apud iudicem". 
 
3.  
Der Privatkläger bzw. der Anzeigeerstatter, der sich noch nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen konnte, ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss die geschädigte Person (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO) im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch (in erster Linie Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR; vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen) auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (anstatt vieler: Urteile 7B_47/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.2; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdeberechtigung. Zwar ist seiner Beschwerde zu entnehmen, dass der Strafanzeige offenbar eine mietrechtliche Auseinandersetzung zugrunde liegt und an einer Stelle erwähnt er, dass der "hervorgerufene Vermögensschaden" zu entschädigen sei. Worin dieser Schaden besteht und inwiefern er in den angeblich strafbaren Handlungen der drei beschuldigten Personen begründet sein soll, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Dies liegt mit Blick auf das vorgeworfene Verhalten - Versenden einer Mahnung wegen ausstehenden Nebenkosten unter Ansetzung einer Zahlungsfrist und Androhung der ausserordentlichen Kündigung - auch nicht auf der Hand. In der Sache ist die Beschwerdelegitimation somit zu verneinen. 
 
5.  
Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Er wirft zwar die Frage nach einer bewussten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung auf, bezieht sich dabei jedoch auf das parallel laufende zivilrechtliche Verfahren. Demnach ist er in der Strafsache auch unter dem Titel der sog. "Star-Praxis" nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger