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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_299/2025  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben A.________ und B.________, bestehend aus: 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 5. März 2025 (BEK 2025 5-8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit vier separaten Verfügungen vom 29. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Schwyz gegen F.________, G.________, H.________ und I.________ wegen dem "Vorfall vom Oktober 2019 in U.________" betreffend Grenzverrückung gemäss Art. 256 StGB und Widerhandlung gegen das kantonale Strassengesetz vom 15. September 1999 (SRSZ 442.110 [nachfolgend: StraG/SZ]) keine Strafuntersuchung anhand. Diese Verfügungen wurden zunächst nur den Beschuldigten zugestellt. 
 
B.  
C.________ (und I.________), D.________ und E.________ erhoben, nachdem sie Akteneinsicht genommen hatten, am 18. Januar 2025 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen. Mit Verfügung vom 5. März 2025 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die vereinigten Beschwerden nicht ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 3. April 2025 haben C.________, D.________ und E.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie stellen in der Sache die folgenden Anträge: 
 
"1. Das Urteil des Kantonsgerichts [...] vom 05. März 2025 sei aufzuheben und unter Berücksichtigung der Gehör- und Eigentumsansprüche der Kläger an die Staatsanwaltschaft zur Abklärung und Ahndung des Tathergangs zurückzuweisen. 
2. Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft [...] vom 29.06.2022 seien aufzuheben, der Sachverhalt tatsächlich abzuklären" strafrechtliche Untersuchungen an zuständiger Stelle anzuordnen und strafrechtlich relevantes Handeln zu ahnden. 
3. Die grundbuchamtlichen Fehlleistungen (gerügte einseitige Grundbuchanmeldungen vom 24. Mai 1978, vorenthaltene Pläne SOLL Zustand im Vergleich zum IST-Zustand) und behördlichen Fehlentscheide (tatsächlicher Ausbau statt angebliche Sanierung) und Vorteilnahmen seien durch eine unabhängige staatliche Kontrollinstanz zu prüfen und den Strafanzeigenden und Beschwerdeführenden nach all den Verfahren auf der Grundlage verbriefter Rechte eine lückenlose und nachvollziehbare Mutationsplanvorlage vorzuweisen. 
4. Die Gehöransprüche und der Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln und der Anspruch auf staatliches Handeln seien nach Treu und Glauben sicher zu stellen. 
5. Eine Untersuchung sei einzuleiten, ob das Recht auf Eigentum, auf unversehrte Privatsphäre, auf guten Ruf, auf Wahrung der Gehöransprüche der Beschwerdeführer bewahrt worden seien." 
 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die (kantonale) Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme nicht eingetreten wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführer sind unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG) befugt, diese dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid sein (BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Dementsprechend fällt die Beurteilung der Rechtsbegehren Ziff. 2-5 im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausser Betracht, ebenso wie die in Ziff. 1 beantragte Rückweisung an die erste Instanz. Dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz hätte auf ihre (kantonalen) Beschwerden in der Sache eintreten müssen, und sinngemäss die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung verlangen. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung von Rechtsmitteln der StPO setzt voraus, dass er im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt ist. Gemäss dieser Bestimmung gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdeführer machten hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation geltend, als Grundeigentümer durch angebliche Eingriffe in ihr Privateigentum im Rahmen der Sanierung beziehungsweise des behaupteten Ausbaus der J.________-Strasse im Herbst 2019 direkt betroffen und unrechtmässig beeinträchtigt worden zu sein. Indes wende die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass § 63 StraG/SZ nicht direkt private Interessen schütze, sondern "Strassen, Planungs- und Projektierungszonen, Baulinien oder Abstandsvorschriften bzw. formelles Bewilligungs- bzw. Konzessionsrecht des Strassengesetzes und mithin direkt nur öffentliche und keine nachbarlichen Interessen". Bei Art. 256 StGB (Grenzverrückung) seien sowohl künstlich gesetzte oder angelegte (Steine, Pfähle, Hecken) als auch natürliche Grenzzeichen (Bäume, Wasserläufe, Wasserscheiden, Gräben), die vereinbart oder anerkannt seien, Tatobjekt. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, wo und wessen vereinbarte beziehungsweise anerkannte Grenzzeichen verrückt worden seien. Sie führten in der Sache aus, dass sich der Vorwurf nicht auf den Zaun, sondern auf in einem gewissen Bereich entfernte und nach einer Zwischenlagerung anscheinend entsorgte "Grenzsteine (Granitblöcke und Grenzmarkierungen) " beziehe. Argumente in der Sache ohne Bezugnahme auf die Legitimationsfrage seien jedoch nicht erheblich, da die ausführlich darzulegende Legitimation unabhängig von der Teilnahme vor der Vorinstanz Eintretensvoraussetzung sei. Zudem behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die Grenzzeichen im Rahmen des zugestanden letztlich in Rechtskraft erwachsenen Projektes nicht hätten aus bautechnischen Gründen vorübergehend entfernt werden dürfen und nicht wie vorgesehen wiederhergestellt worden wären. Somit sei die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführer weder offensichtlich noch vermöchten die Beschwerdeführer darzulegen, dass sie durch die angefochtenen Verfügungen beziehungsweise durch eine Straftat unmittelbar betroffen wären.  
 
2.4. Die Beschwerdeführer gehen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenüglich ein. Statt unter Bezugnahme darauf im Einzelnen darzulegen, weshalb sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz Träger des durch die angeblich verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes sind und die Vorinstanz ihre Beschwerdelegitimation in Verletzung von Bundesrecht verneint hat, führen sie im Wesentlichen bloss pauschal aus, die Ausführungen des Kantonsgerichts hätten, sofern nicht ausdrücklich als zutreffend anerkannt, "generell als bestritten" zu gelten. Es sei für sie "nicht nachvollziehbar", auf welcher Grundlage die Vorinstanz ihre Legitimation beziehungsweise die Legitimität ihrer Beschwerde in Zweifel ziehe. "Als Erben von A.________ und B.________" seien sie "zur Anzeige der Verletzung der Eigentumsrechte, der Grenzverrückung, der Vermögensverminderung der Erbengemeinschaft durch die Bauherrschaft und ausführenden Personen sehr wohl befugt, wenn nicht sogar verpflichtet", und die Aktivlegitimation liege offensichtlich und selbstverständlich vor. Damit kommen sie ihren Begründungsobliegenheiten gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach und ihre Beschwerde erweist sich als unzulässig.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die darin angefallenen Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haften dafür solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler