Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_625/2022
Urteil vom 19. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Gemeinderat Schwarzenberg,
Dorfstrasse 12, 6103 Schwarzenberg LU.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18. Oktober 2022
(7H 21 276/7H 21 278).
Sachverhalt:
A.
Im Juni 2021 reichte C.________ das Gesuch um Bewilligung für den Neubau von vier Einfamilienhäusern auf Grundstück Nr. 1422, GB Schwarzenberg, ein. Mit Entscheid vom 4. November 2021 (Baugesuchs-Nr. 2021-3594) erteilte der Gemeinderat Schwarzenberg C.________ die Baubewilligung für den Neubau von vier Einfamilienhäusern auf den nunmehr vom Stammgrundstück Nr. 1422, GB Schwarzenberg abparzellierten Grundstücken Nrn. 1436, 1437, 1438 und 1439 GB Schwarzenberg (südlicher Teil des Stammgrundstücks; insgesamt 2'381 m
2). Auf die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen von D.________ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 1029, GB Schwarzenberg) sowie B.A.________ und A.A.________ (Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1263, GB Schwarzenberg) trat der Gemeinderat Schwarzenberg mangels Legitimation nicht ein.
B.
Gegen den Entscheid betreffend Erteilung der Baubewilligung erhob D.________ am 8. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern (Verfahren 7H 21 276). Am 9. Dezember 2021 taten es ihm B.A.________ und A.A.________ gleich und erhoben ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 7H 21 278). Mit Urteil vom 18. Oktober 2022 vereinigte das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, die beiden Verfahren und wies die Verwaltungsbeschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, die Beschwerdeführer seien weder besonders berührt noch wiesen sie ein schutzwürdiges Interesse auf, welches sie zur Einsprache gegen die Baubewilligung legitimiert hätte.
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragen, ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Eventuell sei die Baubewilligung vom 4. November 2021 aufzuheben. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung ab. C.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Oktober 2022 sei zu bestätigen. Die Gemeinde Schwarzenberg beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei zu bestätigen. Das Kantonsgericht Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik, Duplik sowie weiteren daran anschliessenden Eingaben halten die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest. Gleiches gilt für die Gemeinde Schwarzenberg, die am 29. Februar 2024 ebenfalls eine weitere Stellungnahme einreichte.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG (SR 700) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1.2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage des Nichteintretens auf die Beschwerde durch das Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem Baugesuch des Beschwerdegegners. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ist das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Gemeinde als erste Instanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG), da diese die bei ihr erhobene Einsprache inhaltlich nicht geprüft hat (vgl. Urteil 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2 e contrario; s.a. BGE 138 II 173 E. 8; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 107 BGG).
1.3. Unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst kann eine Verfahrenspartei jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache selbst, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Die Beschwerdeführenden, denen das Kantonsgericht die Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren abgesprochen hat, sind daher in diesem Umfang zur Beschwerde berechtigt (Urteile 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.; 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2 je mit Hinweisen).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine entsprechende Rüge gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Das Novenverbot gilt für alle Parteien, also sowohl für die Beschwerdeführenden als auch für den Beschwerdegegner (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 99 BGG; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 99 BGG).
2.3.1. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch der Beschwerdegegner reichten mit ihren Stellungnahmen jeweils weitere Unterlagen ein. Soweit es sich dabei um Tatsachen handelt, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben, sind sie ohnehin nicht zu berücksichtigen. Dies trifft auf das Schreiben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (nachfolgend: BUWD) vom 9. Dezember 2022 zu, welches die Beschwerdeführenden ihrer Replik vom 3. Februar 2023 beigelegt haben, sowie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführenden an das Kantonsgericht Luzern vom 24. November 2023 und die dazugehörigen Vernehmlassungen des BUWD vom 29. Januar 2024 resp. der Gemeinde Schwarzenberg vom 1. Februar 2024, die die Beschwerdeführenden ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 beilegten. Ebenfalls unbeachtlich bleibt der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 31. Oktober 2023 betreffend die Gesamtrevision der Ortsplanung und Umsetzung der Rückzonungsstrategie der Gemeinde Schwarzenberg, welchen der Beschwerdegegner unaufgefordert eingereicht hat.
2.3.2. Bei den anderen Dokumenten, Amtsbericht der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern vom 30. September 2022 und Stellungnahme der Gemeinde zu diesem Amtsbericht vom 18. Oktober 2022 (beide eingereicht durch die Beschwerdeführenden mit ihrer Replik), sowie "Empfehlung für die Umsetzung der Rückzonungsflächen gemäss der kantonalen Stellungnahme im Rahmen der Rückzonungsstrategie in der Ortsplanungsrevision" vom 8. Juni 2020 und Strategie "Umgang mit überdimensionierten Bauzonen und Reservezonen", Schlussbericht an den Regierungsrat per 30. Januar 2020 (beide eingereicht durch den Beschwerdegegner mit seiner Duplik vom 6. März 2023) vermögen die Parteien jeweils nicht darzulegen, warum erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung gab. Sämtliche neu eingereichten Unterlagen sind im Verfahren vor Bundesgericht daher nicht zu berücksichtigen.
3.
Die Beschwerdeführenden berufen sich teilweise, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorgabe des Richtplans des Kantons Luzern zur Rückzonung von Grundstücken in der Gemeinde Schwarzenberg, auf andere tatsächliche Verhältnisse als sie vom Kantonsgericht festgestellt worden sind.
Es würde den Beschwerdeführenden obliegen, nicht nur andere Sachumstände anzurufen, sondern darzutun, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Korrektur des Sachverhalts erfüllt bzw. insbesondere die Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig sein sollten. Einfach wie die Beschwerdeführenden, andere Tatsachen zu behaupten, genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht.
Es bleibt nach dem Gesagten uneingeschränkt beim Sachverhalt, wie er im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt worden ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 BGG und Art. 33 RPG verletzt, indem sie die Legitimation der Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren vor der Gemeinde Schwarzenberg gegen das beabsichtigte Bauvorhaben verneint habe.
4.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG ist die Legitimation in kantonalen Verfahren betreffend Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen, insbesondere Baubewilligungen, mindestens im gleichen Umfang gewährleistet wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gleiches ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 BGG (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführenden gemäss den für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltenden Kriterien gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt sind (vgl. dazu BGE 136 II 281 E. 2.1; Urteile 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.1; 1C_475/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.1).
4.1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Ist die beschwerdeführende Person nicht Verfügungsadressatin, muss sie durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als eine beliebige Drittperson und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem muss sie einen eigenen, praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (zum Ganzen: BGE 142 II 451 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarinnen und Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben insbesondere dann legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit nach durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden. So ist etwa ein einzelnes Kriterium, wie die Sichtverbindung zum Bauprojekt, nicht für sich allein entscheidend (Urteil 1C_540/2015 vom 30. März 2016 E. 3.2). Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil 1C_204/2016 vom 19. August 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse ergibt, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 mit Hinweis).
4.1.3. Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Sie können daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen eine Beschwerdeführung, mit der einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat und auch von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt wird, beträgt die Distanz zwischen ihrem Grundstück und demjenigen des Beschwerdegegners rund 3.6 km. Dies liegt weit ausserhalb des räumlichen Perimeters, bei welchem gemäss Rechtsprechung das Bauvorhaben üblicherweise eine Nachbarin oder einen Nachbarn berührt, und die Beschwerdeführenden machen auch nicht eine unmittelbare Beeinträchtigung geltend.
4.3. Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, ihnen sei zu Unrecht die Legitimation abgesprochen worden, weil nicht sämtliche rechtlich erheblichen Sachumstände gewürdigt worden seien. Durch die Baubewilligung für die Grundstücke Nrn. 1436-1439 GB Schwarzenberg werde der Handlungsspielraum der Gemeinde Schwarzenberg im Zusammenhang mit Rückzonungen beschränkt, da eine grosse zusammenhängende unüberbaute Fläche (2'381 m
2) vom potenziellen Rückzonungsgebiet ausgeschlossen und damit der Gestaltungsraum für eine bundesrechtskonforme Nutzungsplanung massiv eingeschränkt werde. Dadurch erfolge auch eine Präjudizierung der Behandlung ihres Grundstücks, Nr. 1263 GB Schwarzenberg, im Ortsplanungsverfahren. Würde dem Baugesuch nicht entsprochen und die fraglichen Baugrundstücke rückgezont, müsste ihr eigenes Grundstück nicht teilweise rückgezont werden. In diesem Sinne stehe ihr Grundstück mit denjenigen des Beschwerdegegners in Konkurrenz um den Verbleib in der Bauzone und es liege eine Wechselwirkung vor.
4.4. Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden und verwies dazu auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Konkurrenzverhältnisse von Grundstücken.
4.4.1. In Urteil 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2 führte das Bundesgericht aus, dass im Lichte der in BGE 141 II 50 festgehaltenen Grundsätze ein legitimationsbegründender praktischer Nutzen etwa dann zu bejahen sei, wenn von zwei Grundstücken nur eines umgezont werden könne und es um die Wahl des umzuzonenden Grundstücks gehe. Denn in einer solchen Situation präjudiziere der Entscheid über die Umzonung des einen Grundstücks jenen über die Umzonung des anderen Grundstücks. Darüber hinaus sei ein für die Legitimation hinreichendes praktisches Interesse der Grundeigentümerschaft am Ausgang eines ein anderes Grundstück betreffenden planungsrechtlichen Verfahrens auch dann zu bejahen, wenn die beiden Grundstücke hinsichtlich einer allfälligen Zuweisung zu einer Bauzone nachweislich in einem gewissen Konkurrenzverhältnis stehen würden.
4.4.2. Eine legitimationsbegründende Konkurrenzsituation der genannten Art ist freilich nur dann anzunehmen, wenn hierfür objektive Hinweise gegeben sind. Dabei ist zu beachten, dass die Legitimation von Amtes wegen geprüft wird, die Parteien aber aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihre Legitimation ableiten, substanziieren und gegebenenfalls belegen müssen, sofern diese nicht offensichtlich ist (BGE 141 II 14 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.1; Urteile 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2; 2C_827/2014 vom 1. September 2015 E. 2.1).
4.4.3. Der revidierte Art. 15 Abs. 2 RPG (in Kraft seit dem 1. Mai 2014) verlangt ausdrücklich die Reduktion überdimensionierter Bauzonen. Gestützt darauf und die Vorgaben des Kantonalen Richtplans 2015 hat gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in E. 4.8 des angefochtenen Entscheids, die Gemeinde Schwarzenberg während der Jahre 2018-2021 in Zusammenarbeit mit dem Kanton Luzern die Rückzonungsflächen einzelfallbezogen erörtert und definiert. Die öffentliche Auflage des revidierten Zonenplans und der dazugehörigen Bau- und Nutzungsvorschriften erfolgte vom 17. Januar bis 15. Februar 2022. Die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Grundstücke seien dabei gemäss Vorinstanz ungeachtet der Eignung anderer Grundstücke auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit für eine Rückzonung überprüft worden. Erweise sich die Rückzonung eines Grundstücks als zweck- und verhältnismässig, sei diese durchzuführen.
Selbst wenn nun das erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführenden Erfolg hätte und die Baubewilligung verweigert sowie anschliessend die Grundstücke des Beschwerdegegners zurückgezont werden müssten, würde es dadurch nicht wahrscheinlicher, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden (vollumfänglich) in der Bauzone zu belassen wäre. Die Rückzonung beruht auf objektiven Parametern (vgl. dazu E. 4.6.1 des angefochtenen Entscheids); es sind all jene Bauzonenflächen rückzuzonen, deren Rückzonung gemäss den Vorgaben der Rückzonungsstrategie zweck- und verhältnismässig ist, wobei die vorzunehmenden Rückzonungen nicht auf eine konkrete Fläche beschränkt sind, auch wenn an sich eine quantitative Zielvorgabe in der kantonalen Rückzonungsstrategie besteht (vorliegend 5.7 ha). Wird wie vorliegend eine Parzelle mit einer vergleichsweise geringen Fläche (ca. 0.24 ha) zurückgezont, hat dies nicht zur Folge, dass im Sinne einer Kompensation andernorts auf die Rückzonung einer Parzelle zu verzichten wäre. Ohnehin wäre auch deren planerisches Schicksal im Einzelfall zu beurteilen, und wie jede raumplanerische Massnahme unterliegt sie dabei einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlichen Gesichtspunkte und Interessen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 RPG ). Ein konkretes Konkurrenzverhältnis oder eine Wechselwirkung zwischen den beiden Parzellen besteht unter diesem Aspekt folglich nicht.
4.5. Soweit die Beschwerdeführenden in genereller Weise vorbringen, die Beschwerdebefugnis für Dritte im Zusammenhang mit der Anpassung der Nutzungspläne an die Grundsätze des RPG und insbesondere die Reduktion überdimensionierter Bauzonen sei unbestritten (sie verweisen dazu auf Urteil 1C_113/2014 vom 3. September 2014 sowie BGE 140 II 25), trifft dies so nicht zu. Das Bundesgericht hat bereits in Urteil 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 6.3 die konkrete Tragweite dieser Urteile im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation dargelegt, worauf zu verweisen ist.
Auch der daran anschliessende Versuch der Beschwerdeführenden, ihre Legitimation unter Verweis auf das Urteil 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 zu begründen, läuft ins Leere. Dort ergab sich die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin daraus, dass ihr Grundstück an dasjenige der Bauherrschaft angrenzte, welches potentiell für eine Rückzonung in Frage kam (vgl. Urteil 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 1.2 und E. 3.3). Eine solche räumliche Nähe zu den Grundstücken des Beschwerdegegners fehlt vorliegend aber offensichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Insbesondere folgt daraus - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden - nicht, dass im Rahmen einer laufenden Ortsplanungsrevision, in welcher die Zonenfestsetzung gesamthaft zu beurteilen ist, auch die Legitimation der Eigentümerschaft weit entfernterer Grundstücke gegeben sein müsse.
4.6. Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, es bestehe jedenfalls insofern eine legitimationsbegründende verfahrensrechtliche Wechselwirkung, als dass eine Baubewilligung, die nicht hätte ergehen dürfen, durch Dritte angefochten und überprüft werden können müsse. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen müssten befugt sein, Verletzungen von Bundesrecht, der BV sowie Verfahrensfehler durch die Planungsbehörden zu rügen
Wie gesehen (vorne E. 4.1.3), können die Beschwerdeführenden zwar grundsätzlich die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte aller Rechtssätze verlangen, jedoch nur, wenn sich diese rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Ein solcher Vorteil besteht vorliegend nicht und die Beschwerdeführung, mit der einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ist nicht möglich. Wie auch der Beschwerdegegner zutreffend anmerkt, sollen Popularbeschwerden ausgeschlossen bleiben.
Die Beschwerdeführenden können ihre umfangreichen Beanstandungen zur Planung der Rückzonungen im Planungsverfahren aber zumindest betreffend der Behandlung ihres eigenen Grundstücks einbringen. Wie sich den nachgereichten Unterlagen entnehmen lässt, hat der Regierungsrat am 31. Oktober 2023 die Nutzungsplanung (Gesamtrevision der Ortsplanung und Umsetzung der Rückzonungsstrategie, Gemeinde Schwarzenbach) genehmigt, wogegen die Beschwerdeführenden ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben. Es ist somit nicht so, dass ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1263, GB Schwarzenberg, verwehrt bleiben würde. Nur verfügen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Baubewilligung über keine hinreichend nahe Beziehung zum Streitgegenstand und es fehlt ihnen folglich die Beschwerdelegitimation. Daran ändert auch nichts, wenn die Gemeinde Schwarzenberg ihrer Ansicht nach verschiedene rechtliche Bestimmungen nicht korrekt angewendet haben sollte.
4.7. Insgesamt bestehen unter diesen Umständen keine objektiven Hinweise auf eine legitimationsbegründende Konkurrenzsituation der Grundstücke.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten (Art. 6 Abs. 1 BGG) und haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG ). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schwarzenberg und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Mösching