Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_19/2024
Urteil vom 19. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 5. September 2023 (SBR.2023.17).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 17. Mai 2019 für das Abladen von mit Stahlrohlingen und weiterem Material beladenen Europaletten trotz fehlender Staplerprüfung einen Gabelstapler benutzt. Noch bevor die letzte Zurrgurte vollständig entfernt gewesen sei, habe er die Gabelzinken des Staplers vollständig unter eine der Europaletten geführt. Er sei, ohne dies zu bemerken, mit einem Rad des Gabelstaplers auf die (über der Ladung) von der Ladebrücke hängende und auf dem Boden aufliegende Zurrgurte gefahren, deren eines Ende nach wie vor befestigt (eingehakt) gewesen sei. In der Folge habe er, obschon sich der Lastwagenchauffeur B.________ im Gefahrenbereich auf der Ladebrücke aufgehalten und das Kommando zum Abladen noch nicht erteilt habe, die Gabeln des Staplers angehoben. Beim Anheben sei durch die Zurrgurte bei der abzuladenden Palette eine einseitige Spannung nach unten entstanden. Hierauf sei die Europalette gebrochen und ein unbekannter Gegenstand habe den Lastwagenchauffeur an der linken Gesichtshälfte getroffen, sodass dieser rückwärts gefallen und mit schweren Verletzungen (u.a. Schädelhirntrauma) auf der Ladebrücke liegen geblieben sei. A.________ habe sich mit seinem sorgfaltswidrigen Verhalten der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht.
B.
Das Bezirksgericht Weinfelden sprach A.________ mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16. April 2021 mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--. Es verzichtete darauf, den für zwei Vorstrafen gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen. Im Weiteren erklärte es A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig und verwies im Übrigen die Zivilforderungen des Letzteren auf den Zivilweg.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung von B.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. September 2023 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-, Straf- sowie Zivilpunkt.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. B.________ sei keine Entschädigung auszurichten. Er selbst sei für das kantonale Verfahren zu entschädigen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten Genüge getan.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch und rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt er sich kaum bzw. nur sehr rudimentär auseinander. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 2.2.1-2.2.5), erweist sich seine Kritik, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.
2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ein mangelhaftes Stahlumreifungsband, das die runden Stahlrohlinge auf der Palette zusammengehalten habe und beim Unfall gerissen sei, könne als Unfallursache nicht willkürfrei ausgeschlossen werden. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz finde keine Stütze in dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten und sei unhaltbar, denn dieser fehle die fachliche Expertise, um den komplexen physikalischen Unfallhergang selbst zu beurteilen. Ebenso verfalle sie in Willkür, wenn sie davon ausgehe, das zweite Stahlumreifungsband habe keine Bruchstelle aufgewiesen. Fakt sei, dass die Polizei am Unfallort neben den Bruchstücken einer beschädigten Europalette zwei gerissene Stahlumreifungsbänder sichergestellt habe (Beschwerde Ziff. 2.2 S. 4-7).
Vorab ist klarzustellen, dass die Vorinstanz eine vorbestehende Schwachstelle an einem der beiden Stahlumreifungsbänder - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 Rz. 11 und Rz. 13 S. 4) - nicht als erwiesen erachtet. Dementsprechend ist im angefochtenen Entscheid auch nur von einer "möglicherweise " vorhandenen Schwachstelle an einem der beiden Stahlumreifungsbänder die Rede (Urteil E. 2.7.1 S. 34), was sich mit den Ausführungen von dipl. phys. C.________ des Kompetenzzentrums Forensik der Kantonspolizei St. Gallen (nachfolgend: Gutachter) im Gutachten vom 18. November 2021 (act. 3; nachfolgend: Gutachten) deckt (vgl. Antwort auf Frage 4 S. 5) : Es lasse sich gestützt auf die Unterlagen nicht verlässlich beurteilen, ob die Nennbelastung des Stahlbandes überschritten worden oder ob das Stahlband an der Bruchstelle bereits geschwächt gewesen sei.
Weshalb hinsichtlich dieser Frage weitere Abklärungen unterblieben, erklärt die Vorinstanz folgendermassen: Gemäss Gutachten müssten die Verletzungen des Beschwerdegegners durch einen von der Seite herkommenden und beschleunigten Gegenstand entstanden sein. Dabei sei eine vertikale und horizontale Kraftentwicklung ursächlich gewesen, die sich nur auf den Gabelstapler zurückführen lasse. Die Kräfte des Staplers würden gemäss Gutachten mit langsamen Geschwindigkeiten ausgeübt. Ein Gegenstand könne dennoch eine gefährlich grosse Geschwindigkeit erhalten, wenn die langsam wirkende Kraft auf einen als Hebel wirkenden Gegenstand treffe, was bei einer fixierten Zurrgurte und einem Anheben der Palette der Fall sei. Der rechte Rand der Palette habe einen Bogen beschritten, während der linke Rand durch die Zurrgurte blockiert gewesen sei, sodass es zu einer vertikalen und horizontalen Beschleunigung gekommen sei. Die obere Palette habe sich horizontal um 180 Grad (nach links) gedreht und sei auf dem daneben stehenden Paletten-Rahmen zu liegen gekommen. Diese Krafteinwirkung erkläre auch den Bruch der (unteren) Palette und die Risse des Stahlumreifungsbandes (Urteil E. 2.5.1 S. 31 f., E. 2.7.2 S. 35 mit Verweis auf act. 3 S. 2 f. und S. 5, vgl. auch Abbildung 2 auf S. 4).
Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner ein Verrücken der Ladung vor dem Anheben der Palette geschildert hätten, was ein Reissen des Bandes davor als unwahrscheinlich erscheinen lasse. Zudem seien die Rohlinge durch ein zweites Stahlumreifungsband gesichert gewesen, das keine Bruchstelle aufgewiesen habe. Sie taxiert das Szenario, wonach ein beim Anheben reissendes Stahlband genügend Kraft freisetze, damit auch das andere Band reisse, die untere Palette mit den Rohlingen zerberste, sich die obere Palette aufstelle sowie um 180 Grad drehe und hierauf ein Gegenstand horizontal in Richtung des Kopfs des Beschwerdegegners beschleunigt werde, als "nicht vorstellbar". Namentlich die Drehung der oberen Palette, die einer massiven horizontalen Kraftentwicklung bedurft habe, sei allein mit einem Riss des Stahlumreifungsbandes nicht erklärbar. Wie dem Gutachten entnommen werden könne, müsse die nötige Kraft durch eine Hebelwirkung entstanden sein. Die möglicherweise vorhandene Schwachstelle an einem der beiden Stahlumreifungsbänder könne damit nicht (Haupt-) Ursache für den Unfall gewesen sein. Es könne damit offenbleiben, ob die Nennbelastung des Stahlumreifungsbandes durch die Bruchstelle überhaupt herabgesetzt gewesen sei (Urteil E. 2.7.1 S. 34).
Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind kohärent und überzeugend. Sie fussen allesamt auf den von ihr zutreffend wiedergegebenen gutachterlichen Erkenntnissen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beantwortet die Vorinstanz nicht selbst Sachfragen, die gemäss Art. 182 StPO der sachverständigen Person vorbehalten sind, sondern sie zieht aus den ihr vorgelegten gutachterlichen Erörterungen die zutreffenden Schlüsse.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei willkürlich von einem Stahlumreifungsband ohne Bruchstelle ausgegangen, ist bei näherer Betrachtung ebenfalls nicht stichhaltig. Er scheint zu übersehen, dass diese die beiden Begriffe Riss- und Bruchstelle im angefochtenen Entscheid nicht deckungsgleich verwendet, sondern Letzteren enger fasst. Während unbestrittenermassen beide Stahlumreifungsbänder am Unfalltag gerissen sind, wies gemäss der polizeilichen Fotodokumentation ausschliesslich das hintere Band eine mutmassliche Knick- oder Auflagestelle auf (vgl. kantonale Akten, S 1 22), welche die Vorinstanz als sog. Bruchstelle bezeichnet. Wenn sie daraus folgert, mindestens eines der beiden Metallumrandungsbänder sei erst beim Unfall gerissen (Urteil E. 2.7.3 S. 37), ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenso wenig gereicht ihr zum Vorwurf, wenn sie offen lässt, ob eine vorbestehende Schwachstelle an (bloss) einem der beiden Stahlbänder tatsächlich existierte. Sie geht, wie dargelegt, auf der Grundlage des vollständigen und plausiblen Gutachtens nachvollziehbar davon aus, dass eine solche ohnehin keine bzw. keine relevante Ursache für den Unfall gesetzt hätte.
2.2.2. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, der Gutachter äussere sich lediglich zu einem "möglichen Ablauf" und empfehle sogar eine Nachstellung, damit entschieden werden könne, ob der Unfall "wie angenommen" abgelaufen sei (Beschwerde Ziff. 2.2 Rz. 20 f. S. 7), dringt er auch damit nicht durch.
Er beschränkt sich mit seiner Kritik darauf, einzelne Passagen des Gutachtens losgelöst vom Gesamtkontext wiederzugeben, statt sich mit dessen Kernaussagen (vertikale und horizontale Krafteinwirkung, Drehmoment, seitliche Beschleunigung eines Gegenstandes) auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hält zutreffend dagegen, dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, dass der dort ausführlich dargelegte Unfallablauf bloss einer von vielen möglichen sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte sie diesen als die - aus Sicht des Gutachters - "wahrscheinlichste Variante" bezeichnen (Urteil E. 2.7.2 S. 35). An diesem Ergebnis vermag auch die vom Gutachter ergänzend erwähnte Nachstellung nichts zu ändern. Wie sich seinen Ausführungen entnehmen lässt (act. 3 S. 5, Antwort auf Frage 5), ging es ihm darum aufzuzeigen, dass man mit einer solchen
möglicherweise weitere Informationen zum Unfallhergang sammeln und insbesondere den von ihm angenommenen Unfallhergang prüfen könnte. Anders als dies die Ausführungen des Beschwerdeführers nahezulegen scheinen, machte er jedoch die von ihm präsentierten Rückschlüsse über den Unfallhergang nicht von einer Nachstellung abhängig.
2.2.3. Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle unbesehen auf die vom Gutachter ausgeführte Unfallvariante ab. Er rügt sinngemäss, die Widersprüche zwischen der einerseits vom Gutachter und der andererseits vom Beschwerdegegner geschilderten Unfallvariante hätten keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden (Beschwerde Ziff. 2.2 Rz. 23 S. 7).
Die Vorinstanz befasst sich indessen nicht nur mit dem Gutachten, sondern auch eingehend mit den Aussagen des Beschwerdegegners sowie des Beschwerdeführers (vgl. Urteil E. 2.4.2.1 f. S. 22-24, E. 2.4.3.1-2.4.3.5 S. 26-30) und setzt diese in Relation zur polizeilichen Fotodokumentation sowie zum Gutachten. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers zeigt sie detailliert auf, ob bzw. inwiefern die Angaben des Beschwerdegegners nicht mit Letzteren korrelieren (Urteil E. 2.4.2.1 [in fine] S. 23, E. 2.4.2.3 S. 25) und folgert, dass nicht diesen einzelnen Abweichungen entscheidendes Gewicht beizumessen sei, sondern dem Umstand, dass der Beschwerdegegner stets bestätigt habe, eine Zurrgurte habe lose auf dem Boden gelegen und der Gabelstapler sei mit dem linken Vorderrad auf diese gefahren (Urteil E. 2.4.2.3 S. 25). Das Fazit der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdegegners - anders als jene des Beschwerdeführers - mit den physikalischen Abläufen verknüpft werden könnten, durch das Gutachten bestätigt würden und mit der polizeilichen Fotodokumentation im Einklang stünden (Urteil E. 2.4.3.6 S. 31, E. 2.6 S. 33), ist schlüssig.
2.2.4. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe das Privatgutachten ohne nachvollziehbare Begründung und damit willkürlich unberücksichtigt gelassen (Beschwerde Ziff. 2.3 S. 8-11, Ziff. 2.5 Rz. 44 S. 13), hält auch dies einer Überprüfung nicht stand.
Die Vorinstanz blendet das von der Herstellerfirma der Europaletten verfasste Privatgutachten nicht aus. Sie fasst dessen Sachverhalts- bzw. Unfallhypothesen (Überlast bei ungleichmässiger bzw. fehlerhafter Beladung und mangelhafte Sicherung bzw. Verrutschen der Ladung auf der Europalette) zusammen (Urteil E. 2.5.2 S. 32), verwirft diese allerdings mit folgender Begründung: Das Frachtgut sei entgegen der Annahme des Privatgutachters nicht unbekannt, sondern gestützt auf den Lieferschein aktenkundig. Es habe aus fünf Rohlingen mit einem Durchmesser von 16 cm und einer Länge von 120 cm bestanden. Eine Europalette weise die Masse 120 cm x 80 cm auf. Gemäss den gutachterlichen Ausführungen entsprächen die fünf geladenen Rohlinge (zusammen) exakt der Fläche einer solchen Palette. Es sei lebensfremd anzunehmen, die fünf Rohlinge seien anders als passend (nebeneinander) auf die Palette gelegt worden. Zu Recht gehe daher auch der Gutachter davon aus, deren Gewicht sei gleichmässig auf den fünf Auflagebrettern der Palette verteilt gewesen. Das Gewicht der fünf Rohlinge habe gemäss Lieferschein 965 kg und jenes der Metallstangen 59 kg betragen, mit der darauf liegenden Palette (25 kg) resultierten 1'049 kg. Die maximale Last für eine Europalette betrage 1'500 kg und sei - mit dem Gutachten (vgl. hierzu Urteil E. 2.5.1 [in fine] S. 32, E. 2.7.2 S. 35 mit Verweis auf act. 3 S. 5 f.) - nicht überschritten worden. Wie tief die Maximallast bei einer ungleichmässigen Lastverteilung wäre, könne offenbleiben, da - wie gesehen - für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte bestünden (Urteil E. 2.5.3 S. 32 mit Verweis auf act. 3 S. 6, E. 2.7.3 S. 36 sowie Fn. 203).
Ebenso legt die Vorinstanz dar, was gegen die Hypothese einer bereits vor dem Anheben der Palette verrückten Ladung spricht (Urteil E. 2.7.3 S. 37; vgl. auch vorstehend E. 2.2.1 mit Verweis auf Urteil E. 2.7.1 S. 34).
Die Erwägungen der Vorinstanz sind ausreichend und nachvollziehbar begründet. Sie zeigt im Einzelnen auf, von welchen unzutreffenden, teils auch aktenwidrigen Annahmen sich der Privatgutachter leiten liess. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte sie bei dieser Ausgangslage willkürfrei davon absehen, sich detaillierter mit den Ausführungen des Privatgutachters zu befassen.
2.2.5. Ins Leere geht schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, der dem Unfallgeschehen zugrunde liegende Kausalverlauf habe nicht erstellt werden können, weil der Gegenstand, der den Beschwerdegegner im Gesicht getroffen habe, unbekannt geblieben sei (Beschwerde Ziff. 2.4 Rz. 38 S. 12).
Mit Blick auf den Kausalverlauf ist nicht entscheidend, ob die unfallbedingten Verletzungen des Beschwerdegegners einem konkreten Gegenstand zugeordnet werden können, sondern allein, ob diese ohne die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Betätigungen am Gabelstapler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wären. Letzteres bejaht die Vorinstanz überzeugend. Ein das (Fehl-) Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängenden und somit den Kausalzusammenhang unterbrechenden Umstand schloss sie nachvollziehbar aus (vgl. Urteil E. 2.7.2 S. 35, E. 2.7.5 S. 38 sowie vorstehend E. 2.2.1).
2.3. Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie stelle den Sachverhalt willkürlich fest oder verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Sie durfte ohne unüberwindliche Zweifel den eingangs geschilderten Unfallablauf gemäss Anklageschrift als erstellt betrachten.
3.
Die weiteren Anträge (Abweisung Zivilklage; Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens) stellt der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch. Mangels Begründung ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker