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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_288/2024  
 
 
Urteil vom 19. August 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Roux-Serret. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Diebstahl, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Dezember 2023 (SB220518-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Uster sprach A.________ mit Urteil vom 20. Mai 2022 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Einzelne Verfahren wurden eingestellt und betreffend mehrere Vorwürfe ergingen Freisprüche. Das Gericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten und ordnete zudem eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren sowie deren Eintragung im SIS an. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig (Dispositiv Ziffer 1). Weiter sprach es ihn hinsichtlich einzelner Vorwürfe frei (Dispositiv Ziffer 2). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten (94 Monaten; Dispositiv Ziffer 3) und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren inklusive deren Eintragung im SIS an (Dispositiv Ziffern 5 und 6). Weiter befand es über die Verwendung diverser Vermögenswerte und Gelder (Dispositiv Ziffern 7-11), entschied über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositiv Ziffer 12-14) und regelte die Kostentragung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (Dispositiv Ziffern 15, 16). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei er in Abänderung von Dispositiv Ziffern 1 und 3 des obergerichtlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen und in Abänderung von dessen Dispositiv Ziffern 5 und 6 sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Zudem seien ihm sichergestellte Gelder und weitere Gegenstände herauszugeben (Dispositiv Ziffern 7- 11), die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Dispositiv Ziffer 12) und es sei ihm für die erlittene Haft bis zum 7. Dezember 2023 eine Genugtuung von Fr. 290'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Dezember 2021 zuzusprechen. Zudem sei ihm eine Genugtuung für die seit dem 8. Dezember 2023 erlittene Haft von Fr 200.-- pro Hafttag zuzusprechen. Die Kosten des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositiv Ziffer 15). 
Schliesslich ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
Er macht geltend, eine DNA-Spur am Griff eines Schraubenziehers, der am Tatort eines Einbruchsdiebstahls gefunden worden sei, habe zur seiner Verhaftung geführt. Er habe sich jedoch gestützt darauf nicht bloss die Begehung des Einbruchsdiebstahls vom 6. Dezember 2016 in U.________, sondern diverse weitere Einbruchsdiebstähle (oder Versuche dazu) sowie damit verbundene Straftaten, wie illegalen Aufenthalt und das verbotene Tragen von Waffen, vorwerfen lassen müssen. 
Zentrales Beweismittel für die vorinstanzlichen Schuldsprüche seien DNA-Spuren und entsprechende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich über die Auswertung von DNA-Spuren. Sämtliche gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldsprüche beruhten direkt oder indirekt darauf, dass an den betreffenden Tatorten seine DNA-Spuren gefunden worden seien. Aus diesem Grund habe er vor Vorinstanz beantragt, Frau dipl. anthropol. B.________, forensische Genetikerin am Institut für Rechtsmedizin Zürich, als Sachverständige zur Beantwortung von Ergänzungsfragen zu den von ihr gestellten Gutachten zu laden. Die vom Beschwerdeführer zum Beweis unterbreitete Tatsache laute, dass der Transport seiner DNA-Spuren an die verschiedenen Tatorte, an denen sie gefunden worden seien, nicht seine physische Präsenz am Tatort voraussetze, sondern, dass vielmehr ein Transport via Textilien, namentlich Handschuhe oder Werkzeuge möglich und keineswegs so unwahrscheinlich sei, dass diese Möglichkeit ausgeschlossen werden könne. 
Im angefochtenen Urteil wiederhole die Vorinstanz die Auffassung, dass die theoretische Möglichkeit, dass DNA-Spuren durch Drittpersonen an einen bestimmten Ort transferiert werden könnten, keiner Erörterung durch eine Fachperson bedürfe. Im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung habe sie aber die Wahrscheinlichkeit eines solchen Spurentransfers als "rein theoretische Möglichkeit" verworfen. Mit dieser Sachverhaltsfeststellung ohne Abnahme des angebotenen Entlastungsbeweises verletze die Vorinstanz Bundesrecht. Zur Frage, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich der Transfer von DNA-Spuren über Textilien oder Werkzeuge sei, brauche es, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, sehr wohl rechtsmedizinisches Fachwissen. Es gehe dabei nicht um die Wahrscheinlichkeit einer richtigen oder falschen Zuordnung einer DNA-Spur zu einer bestimmten Person, sondern um die Wahrscheinlichkeit der Verursachung von DNA-Spuren mittels kontaminierter Gegenstände, zum Beispiel Handschuhen, mit denen der Beschwerdeführer zwar allenfalls in Berührung gekommen sei, die aber eine andere Person getragen habe, als diese die Einbrüche verübt habe. Die Frage der Wahrscheinlichkeit einer solchen Übertragung sei eine naturwissenschaftliche. Im konkreten Fall bedürfe es zusätzlich des Fachwissens einer Genetikerin, da es um die Übertragung von spezifischen Molekülen, nämlich menschlicher DNA gehe. Wie leicht solche DNA von einem Gegenstand auf einen anderen übertragen werde und daran haften bleibe und wie dauerhaft eine solche Kontamination sei, seien Fragen, die von einer sachverständige Person im Sinne von Art. 182 StPO beantwortet werden müssten. 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör hätte die Vorinstanz verpflichtet, den angebotenen Beweis abzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt somit eine Verletzung von Art. 182 StPO sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des rechtlichen Gehörs. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
1.1.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung können Beweisanträge in willkürfrei antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 IIII 73 E. 5.2.2). Diese Rechtsprechung gilt in gleichem Masse hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteile 6B_357/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2; 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Vorinstanz zufolge wurden betreffend die Anklagevorwürfe gemäss Dossiers 1-23, 25, 30, 48 und 56 DNA-Spuren am Tatort gefunden, die gemäss den jeweiligen Untersuchungsberichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) dem Beschwerdeführer hätten zugeordnet werden können. Dies wird von diesem nicht bestritten.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die theoretische Möglichkeit, dass DNA-Spuren durch Drittpersonen an einen bestimmten Ort transferiert werden könnten, bedürfe keiner Erörterung durch eine Fachperson. Entgegen der Verteidigung habe die Ablehnung ihres diesbezüglichen Beweisantrags nicht zur Folge, dass die Hypothese der Verteidigung automatisch als wahr zu unterstellen sei.  
Vor dem Hintergrund des klaren Ergebnisses zur Zuordnung der DNA-Spuren verblieben keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Eindringens in die Liegenschaften gemäss den genannten Dossiers, insbesondere, nachdem andere Möglichkeiten, wie seine Spuren an die entsprechenden Tatwerkzeuge oder Örtlichkeiten - überwiegend an aufgebrochene Tür- und Fensterrahmen - gelangt seien, nicht ersichtlich seien. So seien insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ein Komplott gegen ihn existiere und seine DNA-Spuren von Dritten gestohlen bzw. an den Tatorten platziert worden seien, vor dem Hintergrund, dass man ihm zuzuordnende DNA-Spuren an 27 örtlich und zeitlich verschiedenen Tatorten gefunden habe, abenteuerlich und lebensfremd. Diese seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten und es sei nicht darauf abzustellen. Dies werde zusätzlich dadurch untermauert, dass seit der Verhaftung des Beschwerdeführers keine weiteren seiner vermeintlich "platzierten" DNA-Spuren an Tatorten gefunden worden seien. 
Dasselbe habe für die Vorbringen der Verteidigung zu gelten, wonach Werkzeuge, die zuvor durch den Beschwerdeführer angefasst worden seien, von Dritten an die Tatorte hätten transferiert werden können, sowie dass gebrauchte Handschuhe des Beschwerdeführers von der Dritttäterschaft verwendet worden seien. Diese rein theoretischen Möglichkeiten erwiesen sich in der Realität als dermassen gesucht und konstruiert, dass sie keine ernsthaften Zweifel aufzuwerfen vermöchten. 
Darüber hinaus sei teilweise weiteres Beweismaterial gefunden worden. So finde sich ein einschlägiger Webverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, wobei der Geschädigte entsprechende Münzen als gestohlen gemeldet habe, was die Täterschaft des Beschwerdeführers in diesem Umfang zusätzlich belege. 
 
1.3. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil erweisen sich als schlüssig und überzeugend. Unbestrittenermassen wurden DNA-Spuren des Beschwerdeführers an diversen Tatorten, an denen angeklagte Diebstähle verübt wurden - überwiegend an aufgebrochenen Tür- und Fensterrahmen - sichergestellt. Angesichts dessen ist der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer sich an diesen Tatorten aufgehalten (und die ihm vorgeworfenen Taten begangen) hat, durchaus vertretbar.  
Daran vermag auch der Verweis auf eine allenfalls mögliche Übertragung von DNA-Spuren über "Textilien", namentlich entwendete Handschuhe oder Werkzeuge, nichts zu ändern. Ungeachtet der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine solche Übertragung erfolgen kann, macht der Beschwerdeführer weder geltend, dass ihm Handschuhe oder auch Werkzeug abhanden gekommen seien, noch nennt er irgendwelche Hintergründe für einen angeblichen "Komplott" gegen seine Person. Bei seinen Vorbringen handelt es sich demnach um rein theoretische Hypothesen bar jeglicher objektiver Anknüpfungspunkte. 
Damit ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine Argumente als Schutzbehauptungen abtut und von einer Befragung besagter Gutachterin in antizipierter Beweiswürdigung absieht. Dies umso mehr, als zumindest in einem Fall zusätzlich ein Webverlauf auf die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer hindeutet und seit seiner Verhaftung keine ihm zuzuordnenden DNA-Spuren mehr sichergestellt wurden. 
Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes "in dubio pro reo" ersichtlich. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze auch betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz die Entscheidungsregel "in dubio pro reo". Wenn ein Einbruchdiebstahl in Mittäterschaft begangen werde, müssten sich zwar alle Mittäter die für ein solches Delikt typischen Verhaltensweisen der anderen Mittäter anrechnen lassen und sie erfüllten auch die entsprechenden Tatbestände, das heisse in der Regel Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Dabei müsse sich der Mittäter konsequenterweise auch die Beute anrechnen lassen, die sich ein Komplize aneigne, auch wenn jener nichts davon wisse. 
Anders verhalte es sich aber, wenn ein Mittäter eines Einbruchdiebstahls einen Gegenstand erbeute, mit dem ein zusätzlicher Straftatbestand, der nicht typischerweise zu einem Einbruch gehöre, verwirkliche. Beispielsweise, wenn ein Komplize bei einem Einbruch eine Waffe erbeute und sich durch das Wegtragen des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig mache. Der Mittäter, der davon nichts wisse, könne nicht des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in Mittäterschaft, bestraft werden. Ein Mitwissen könne in einer solchen Konstellation ohne Verletzung der Unschuldsvermutung nicht vorausgesetzt werden. Genau dies tue aber die Vorinstanz, auch wenn sie es nicht ausdrücklich sage. 
 
2.1. Die Vorinstanz hält zu besagtem Vorwurf fest, es könne als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer die in Dossier 6 entwendeten Waffen sowie die dazugehörige Munition beim Verlassen der Liegenschaft auf dem Gemeindegebiet V.________ auf sich getragen habe, bzw. sich dies im Falle einer mittäterschaftlichen Begehung anrechnen lassen müsse.  
 
2.2. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass ihm in der Anklageschrift betreffend den Diebstahl in Dossier 6 keine mittäterschaftliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Soweit erkennbar, bestehen in casu auch keinerlei Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Begehung der entsprechenden Delikte. Gestützt auf die willkürfreie Würdigung der am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren (vgl. supra E. 1.3) ist es schon nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer entsprechenden Tatbegehung durch den Beschwerdeführer allein ausgeht. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt in dieser Hinsicht nicht vor.  
Weiter vermag der Beschwerdeführer auch aus dem (soweit ersichtlich rein hypothetischen) Hinweis der Vorinstanz auf einen allfälligen Mittäter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge werden in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_594/2022, 6B_673/2022, 6B_681/2022, 6B_696/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.3; 6B_1454/2021, 6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 4.2; 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2; je mit Hinweisen). Selbst der Beschwerdeführer anerkennt, dass sich dieser Grundsatz auch auf die anlässlich eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls angeeignete Beute erstreckt, auch wenn einer der Mittäter davon nichts weiss. Weshalb es sich im vorliegenden Fall beim Abtransport einer entwendeten Waffe ganz grundsätzlich anders verhalten sollte, erhellt nicht. Der alleinige Umstand, dass dadurch allenfalls ein weiterer Straftatbestand erfüllt wird, vermag ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht zu rechtfertigen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer unterlässt jegliche Ausführungen zu seinen Eventualbegehren - namentlich auch betreffend jenes um Absehen von der Landesverweisung - und begründet sie nicht. Auf diese ist mithin nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret