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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_19/2024  
 
 
Urteil vom 19. September 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, 250, 
 
Gemeinderat der Stadt Rheinfelden, 
Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt 
des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
3. Kammer, 
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. März 2024 (1C_58/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden bewilligte am 1. Februar 2021 das Baugesuch der B.________ AG für den Umbau und die Umnutzung der Rösslischeune in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten auf der Parzelle Nr. 1123 in der Altstadt Rheinfelden. Gleichzeitig wies er die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen von A.________ ab. 
 
B.  
Gegen die Baubewilligung gelangte A.________ an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2021 abwies. 
Nach Durchführung eines Augenscheins wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 2. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
A.________ erhob am 31. Januar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2022. Das Bundesgerichts wies das Rechtsmittel am 26. März 2024 ab (Urteil 1C_58/2023). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 4. September 2024 ersucht A.________ um Revision des Urteils 1C_58/2023 vom 26. März 2024 (zugestellt am 9. Juli 2024). Er beantragt sinngemäss, das Bundesgericht habe das Urteil 1C_58/2023 vom 26. März 2024 in Gutheissung des Revisionsgesuchs aufzuheben und neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Neben diversen weiteren Anträgen (u.a. Ausstandsgesuch, Kostenauflage für Neuvermessung und Vermarkung etc.) ersucht er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aktenbeizug. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 127 BGG). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121-123 BGG). In der Begründung des Revisionsgesuchs ist der geltend gemachte Revisionsgrund darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 1F_15/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1). 
 
2.  
Der Gesuchsteller stellt neben seinen Hauptanträgen um Aufhebung des Urteils 1C_58/2023 vom 26. März 2024 und Neubeurteilung durch das Bundesgericht, eventualiter durch das Verwaltungsgericht (Anträge 1 und 2), und seinen prozessualen Begehren um aufschiebende Wirkung (Antrag 4) und Aktenbeizug (Antrag 6) insbesondere folgende weiteren Anträge: Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorsitzende Verwaltungsrichter (Marcel Winkler) sei als befangen zu erklären (Antrag 3). Die Kosten von Fr. 2'507.95 für die Neuvermessung und Vermarkung von fünf Grenzbolzen seien von der Bauherrschaft als direkte Verursacherin zu ersetzen (Antrag 5). Die Wildrebe dürfe zum Einbau der neuen Fenster nur durch den Eigentümer A.________ selber entfernt werden (Antrag 7 Satz 2). Auf diese Revisionsanträge kann von vornherein nicht eingetreten werden, da sie ausserhalb des Streitgegenstands liegen (zum Streitgegenstand bei einer Revision vgl. BGE 147 I 494 E. 1.3). 
 
3.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe Art. 121 lit. b, c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
 
3.1. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind (sog. echte Noven).  
 
3.2. Beim vom Gesuchsteller eingereichten "Massplan Gebäudemauer" der Firma C.________ vom 2. September 2024, mit dem Grenzüberschreitungen von ca. 6 bis 12 cm der streitbetroffenen Liegenschaft Nr. 1123 gegenüber den Nachbarsparzellen Nrn. 1328, 1119 und 1116 belegt werden sollen, handelt es sich um ein echtes Novum, das eine Revision nicht zu begründen vermag. Auch hätte der Gesuchsteller einen solchen Plan schon früher erwirken und im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren einreichen können (vgl. insoweit auch Urteil 1F_22/2018 vom 3. September 2018 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
3.3. Selbst wenn jedoch der Massplan bereits im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren eingebracht worden wäre, hätte dies zu keiner anderen Beurteilung geführt. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_58/2023 vom 26. März 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf die (qualifizierten) Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) festgehalten, der Gesuchsteller (damals Beschwerdeführer) zeige nicht auf, inwiefern eine Berichtigung der im amtlichen Katasterplan angeblich falsch eingezeichneten Grenzverläufe für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein solle (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Verwaltungsgericht hatte hierzu erwogen: Ob, inwieweit und im Verhältnis zu welchen Grundstücken das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 1123 die Parzellengrenzen nicht einhalten solle, lasse sich dem Vortrag des Gesuchstellers ohnehin nicht entnehmen, sei jedoch aufgrund der Besitzstandsgarantie für ein Bauvorhaben ohne Volumenerweiterung auch nicht weiter von Bedeutung. In der Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht ergänzend vorgebracht, es bestünde selbst dann kein Anlass, der Bauherrschaft die Baubewilligung (für blosse Umbauten innerhalb der bestehenden Gebäudemauern) zu verweigern, wenn Teile des streitbetroffenen Gebäudes (auf der Parzelle Nr. 1123) auf dem Grund und Boden des damaligen Beschwerdeführers stünden. Vielmehr wären Streitigkeiten um die genauen Eigentums- und Grenzverhältnisse mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären.  
Soweit der Gesuchsteller erstmals im vorliegenden Revisionsverfahren einen zusätzlichen Eigentumseingriff infolge des an der Westfassade vorgesehenen "Kellen-Verputzes" von 1,5 bis 2 cm geltend macht, handelt es sich ebenfalls um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, das sich im Übrigen ausserhalb des Streitgegenstands bewegt. Der Antrag des Gesuchstellers, der Bauherrschaft sei bis zu einer Höhe von 8 m zu untersagen, einen weiteren "Kellen-Verputz" auf fremden Eigentum anzubringen (Antrag 7 Satz 1), ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
 
 
3.4. Damit erweisen sich auch die vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgründe nach Art. 121 lit. b-d BGG als unbegründet. Das Bundesgericht hat nicht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. Art. 121 lit. b BGG). Es trifft sodann nicht zu, dass einzelne Anträge unberücksichtigt geblieben wären (vgl. Art. 121 lit. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG).  
 
3.5. Der Gesuchsteller bemängelt wie bereits im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren erneut den Standort der Ansaugöffnungen der Wärmepumpe und verlangt zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge. Er tut jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang ein Revisionsgrund vorliegen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auch auf seine Ausführungen betreffend allfällige Immissionsklagen und Kosten für ein Lärmgutachten ist nicht weiter einzugehen, zumal diese ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Auch in Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Fenstersprossen, die Gegenstand des ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahrens bildeten, ist weder ein Revisionsgrund dargetan noch erkennbar. Es erübrigt sich daher, den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag um Aktenbeizug (Antrag 6) zu behandeln.  
 
3.6. Weiter kritisiert der Gesuchsteller die bereits im Verfahren 1C_58/2023 gerügten Planmängel bzw. eine nunmehr behauptete Plan- bzw. Aktenmanipulation und macht in diesem Zusammenhang eine Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) durch eine Mitarbeiterin des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) geltend. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegen soll. Sollte er sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 1 BGG berufen, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die angebliche Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Planmanipulation überhaupt auf den Ausgang des Verfahrens hätte ausgewirkt haben sollen. Es ist auf das Urteil 1C_58/2023 vom 26. März 2024 zu verweisen, in welchem das Bundesgericht zum Schluss gekommen ist, es sei nicht erkennbar, inwiefern dem Gesuchsteller (damals Beschwerdeführer) aus den behaupteten Planmängeln Nachteile erwachsen sein sollen (E. 4). Anzumerken bleibt sodann, dass diese strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber einer Mitarbeiterin des kantonalen Departements mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. August 2023 behandelt und abgeschlossen worden sind.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat der Stadt Rheinfelden, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier