Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1385/2023
Urteil vom 19. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. November 2023 (SST.2023.12).
Sachverhalt:
A.
A.________ schaltete zwischen dem 18. Dezember 2020 und dem 19. Mai 2021 mehrere Inserate auf der Internetplattform "B.________". Die Anklagebehörde legte ihm in der Anklageschrift vom 31. Mai 2022 zur Last, er habe mit der jeweiligen Formulierung und Abbildung vorsätzlich den falschen Eindruck erwecken wollen, dass er ein iPhone verkaufe, wobei er den Interessenten in Tat und Wahrheit lediglich einen günstigen Ersatzbildschirm, eine Schutzfolie und eine SD-Speicherkarte (oder gar keine Ware) zu liefern gedacht habe. Mehrere Interessenten seien der Täuschung erlegen und hätten ihm den Kaufpreis für ein (vermeintliches) iPhone vorab überwiesen.
B.
Mit Urteil vom 8. September 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte ihn unter Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe mit einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. Dagegen erhob A.________ Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 24. November 2023 den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Dispositiv Ziffer 1), den Widerruf des bedingten Vollzugs seiner Vorstrafe sowie die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (Dispositiv Ziffer 2). Des Weiteren ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (Dispositiv Ziffer 3). Weiter entschied es über die Zivilforderungen mehrerer Privatkläger (Dispositiv Ziffern 4.1-4.6) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 5.1-6.2).
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in den Ziffern 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2 2. Absatz, 6.1 sowie 6.2 2. Absatz. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und eventualiter einen Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Betrugs sowie eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.--. Auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs seiner Vorstrafen sei zu verzichten. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO.
1.1.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
1.1.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anklageschrift umschreibe das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht, ist er damit nicht zu hören. Eine entsprechende Rüge findet sich weder in seiner Berufungserklärung noch im Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung oder in seinem Plädoyer. Das obergerichtliche Urteil äussert sich ebenfalls nicht dazu, wobei der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass sich die Vorinstanz mit seiner Kritik nicht auseinandergesetzt hätte. Ebensowenig geben die Ausführungen im angefochtenen Urteil erstmals Anlass zu besagtem Vorbringen. Mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs kann auf den erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwand daher nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.).
1.1.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe sich bei der Erstellung der Täuschungshandlungen auf Elemente gestützt, die in der Anklageschrift nicht aufgeführt gewesen seien. Namentlich habe sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Ware mit "ohne Fehler und andere Probleme! Dazu gibt es eine NEUE Panzerfolie, Schutzhülle und das übliche Zubehör (...) inklusive (bzw. "mit") 126 GBSD (bzw. 256 GBSD) " angepriesen habe, wobei dies nicht in der Anklageschrift stehe. Die Kritik ist unbegründet.
Gemäss der Anklageschrift habe der Beschwerdeführer von seinem Wohnort aus eine Vielzahl absichtlich missverständlich formulierter Inserate auf der Internetplattform "B.________" geschaltet. Diese habe er mit Titeln wie "iPhone 11 Pro Schwarz, Neuer Bildschirm + 256 GB SD" oder "iPhone 11 XR Schwarz, Neuer Bildschirm 128 GB SD" oder einer Variation davon versehen und habe sie mit Fotos eines eingeschalteten Mobiltelefons des entsprechenden Typs bebildert. Im zugehörigen Text habe der Beschwerdeführer jeweils angegeben, dass "es" einwandfrei funktioniere, keine Kratzer aufweise und zum Preis von Fr. 245.-- bis Fr. 355.-- verkauft werde, weil er es nicht mehr gebrauchen könne. In der Folge führt die Anklageschrift die einzelnen Vorwürfe resp. Dossiers mit Tatzeit, Deliktsbetrag sowie geschädigter Person auf.
Dem Beschwerdeführer war somit bewusst, welcher konkreter Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Insbesondere war ihm klar, auf welchen Inseraten der Anklagevorwurf fusst. Farbige Screenshots der betreffenden Anzeigen befinden sich in den Akten. Auf diesen finden sich - direkt im Anschluss an den in der Anklageschrift auszugsweise wiedergegebenen Inseratstext - auch die von der Vorinstanz zusätzlich genannten Angaben. In casu ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz durch die (vollständige) Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen verfassten, in der Anklage eindeutig bezeichneten und in den Akten abgebildeten Inseraten den Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise ausgedehnt hätte resp. mit ihrem Schuldspruch über diesen hinausgegangen wäre. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine falsche Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB. Er kritisiert, die Vorinstanz habe sich mit der Frage, inwiefern der geforderte Preis von Fr. 245.-- bis Fr. 355.-- für ein iPhone überhaupt angemessen gewesen sei, nicht auseinandergesetzt. Insgesamt handle es sich bei den inkriminierten Inseraten nicht um solche, welche den täuschenden Eindruck erweckt hätten, es würden anstatt Bildschirme iPhones verkauft. Der Beschwerdeführer wendet sich somit gegen das Vorliegen einer Täuschungshandlung.
1.2.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen ergeben. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3; Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.2.2. Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer geschalteten Inseraten und zeigt überzeugend auf, weshalb diese geeignet waren, potentielle Interessenten zu täuschen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen kaum auseinander, womit seine Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht weitestgehend nicht genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Sofern überhaupt auf diese einzutreten ist, sind sie nicht stichhaltig.
Den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zufolge nannte der Beschuldigte im Titel seiner Anzeigen jeweils ein bestimmtes iPhone-Modell inklusive Farbe und Speicherkapazität ("iPhone 11 Pro Schwarz, Neuer Bildschirm + 256 GB SD" oder "iPhone 11 XR Schwarz, Neuer Bildschirm 128 GB SD"), versah die Annoncen mit (von Dritten in privater Umgebung aufgenommenen) Bildern des betreffenden Telefons - inklusive dessen Rückseite - und führte in der Beschreibung aus, dass er den inserierten Gegenstand verkaufe, da er diesen "nicht mehr gebrauchen" könne, wobei dieser "einwandfrei funktioniere" und "keine Fehler oder andere Probleme" bestünden. Dazu gebe es eine neue Panzerfolie, Schutzhülle und das übliche Zubehör inklusive/mit 126/256 GBSD.
1.2.3. All dies war geeignet, potentielle Inserenten über den Leistungswillen des Beschwerdeführers (resp. die tatsächlich angebotene Ware) zu täuschen. Hätten sich die inkriminierten Anzeigen lediglich auf Ersatzbildschirme (oder SD-Karten) beziehen sollen, hätte der Beschwerdeführer dies unschwer so beschreiben können (vgl. die von der Vorinstanz beispielhaft genannte Formulierung "neuer Bildschirm
für iPhone"). Stattdessen legen schon die Inseratstitel nahe, dass es sich bei dem zum Verkauf stehenden Gegenstand um ein iPhone eines bestimmten Typs handelt, das mit einem neuen Bildschirm versehen wurde. Dieser Eindruck wird durch die beigefügten, im privaten Umfeld aufgenommenen Abbildungen eines iPhones und der Nennung mehrerer - für einen blossen Ersatzbildschirm unpassender - Eigenschaften (Speicherkapazität, Verwendung des Terminus "funktionieren" etc.) verstärkt. Auch das in der Anzeige erwähnte "übliche Zubehör" deutet auf ein Mobiltelefon und nicht auf einen Ersatzbildschirm oder gar eine SD-Karte hin. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz keine Überlegungen zur Angemessenheit des Kaufpreises für ein iPhone anstellt. Dieser liegt mit Fr. 245.-- bis Fr. 355.-- notorischerweise deutlich zu hoch für einen blossen Ersatzbildschirm resp. eine SD-Karte. Er vermag mithin den Eindruck, wonach es bei den Inseraten um Mobiltelefone ging, nicht zu relativieren. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen einer Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Recht.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Gewerbsmässigkeit aus. Den vorinstanzlichen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, inwieweit der Vater des Beschwerdeführers diesen (abgesehen von der Leistung des Mietzinses) zusätzlich unterstützt habe. Es sei damit nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang der aus den betrügerischen Handlungen resultierende Betrag im Verhältnis zu dieser weiteren Unterstützung und damit zu den effektiven Einkünften des Beschwerdeführers stehe. Damit fehle es am Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den deliktischen Einkünften einen namhaften Beitrag zu seinem Einkommen erzielt habe.
1.3.1. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Diese abstrakte Umschreibung hat indes nur Richtlinienfunktion. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen (Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; Urteile 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2; 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten (Urteil 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.2), bei sieben Einbruchdiebstählen innert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 2'250.-- (Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2), bei drei Diebstählen innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.-- bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.-- pro Monat (Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4) und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.-- bei einem monatlichen legalen Einkommen (Nothilfe) von Fr. 360.-- (Urteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).
1.3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe sich von unterschiedlichen Käufern, zu unterschiedlichen Zeitpunkten (mindestens sechs Mal) und in unterschiedlicher Höhe Geldbeträge überweisen lassen, womit nicht von einer einmaligen Tat gesprochen werden könne. Das täuschende Verhalten, welches sich über fünf Monate erstreckt habe, die investierte Zeit und der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand zeigten deutlich, dass er sich darauf eingerichtet gehabt habe, weitere Täuschungshandlungen vorzunehmen. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht kritisiert.
Sodann räumte er selber ein, dass er den durch die Verkäufe auf der Internet Plattform "B.________" erzielten Betrag für seinen Lebensunterhalt bzw. unter anderem für die Miete ausgegeben habe. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die später erfolgten Relativierungen dieser Aussagen unglaubhaft seien, rügt er nicht als willkürlich, womit diese für das Bundesgericht bindend sind. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt im Übrigen arbeitslos und verfügte über keinerlei Einkommen. Vor diesem Hintergrund stellte auch ein in objektiver Hinsicht eher bescheidener Betrag von rund Fr. 330.-- pro Monat (insgesamt Fr. 1'742.-- resp. Fr. 1'642.-- innert 5 Monaten) einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten dar. Dass sein Vater ihm die Mietkosten von monatlich Fr. 1'330.-- vorstreckte und ihn finanziell unterstützte, illustriert die schlechte finanzielle Situation des Beschwerdeführers sowie den Stellenwert der mit Hilfe der Inserate erwirtschafteten Beträge nur noch deutlicher und vermag deren subjektive Signifikanz nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz bejaht Gewerbsmässigkeit zu Recht.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Landesverweisung. Sofern er seinen entsprechenden Antrag mit einem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Im Übrigen richtet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung bestehe. Er macht geltend, im Rahmen der Interessenabwägung sei einzig die Straftat, die der Beschwerdeführer als Katalogtat begangen habe, in ihrer Schwere zu bewerten. Die Vorinstanz sehe die öffentlichen Interessen dadurch gefährdet, dass sich die vom Beschwerdeführer begangene Katalogtat nahtlos in seine zuvor begangenen Delikte einordne, so dass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheine, zumal sein schweizerischer Strafregisterauszug sieben Seiten umfasse. Mit dieser Argumentation verkenne die Vorinstanz, dass für die Beurteilung der öffentlichen Interessen die Schwere des im vorliegenden Fall zu beurteilenden Delikts im Bezug zum persönlichen Härtefall gesetzt werden müsse. Für die Argumentation der Vorinstanz, wonach hierfür die gesamten früheren Strafen des Beschwerdeführers hinzugezogen werden müssten, finde sich in der Praxis zur Härtefallklausel keine Stütze.
2.1.
2.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.
2.1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.2. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander. Sie hält fest, dieser sei in U.________ (DE) geboren worden und 2008, als knapp 12-jähriger, in die Schweiz eingereist. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz und er spreche Schweizerdeutsch.
In beruflicher Hinsicht sei er ungenügend integriert. Er habe nach der obligatorischen Schulzeit seine Ausbildung zum Logistiker nicht abgeschlossen und immer wieder bei diversen Arbeitgebern gearbeitet. Zeitweise sei er arbeitslos gewesen. Er habe Schulden von Fr. 10'000.-- beim Betreibungsamt und von Fr. 8'000.-- bei seinem Vater. Zudem habe er eine laufende Ratenzahlung von Fr. 500.--, die aber bald abbezahlt sei. In der Schweiz wohnten die Eltern sowie die Schwester des Beschwerdeführers, wobei er zu diesen einen guten Kontakt habe. In einem Verein oder dergleichen sei er nicht aktiv. Er wohne mit seiner Freundin, welche ebenfalls über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge und gemäss Einwohnerregister am 1. Januar 2023 von Deutschland in die Schweiz gezogen sei, zusammen in V.________. Sie seien seit knapp drei Jahren in einer Beziehung. Vor dem Zusammenzug seien sie zwischen der Schweiz und W.________ gependelt. Der Beschwerdeführer weise des Weiteren zahlreiche Vorstrafen auf. Sein Strafregisterauszug umfasse sieben Seiten.
Demgegenüber erwiesen sich seine Integrationschancen in Deutschland als intakt. Der Beschwerdeführer sei dort geboren worden und habe bis zu seinem 12. Lebensjahr dort gelebt. Zuletzt habe er Deutschland vorletztes Jahr während Pfingsten zusammen mit seiner Freundin besucht. Seine Grossmutter und seine Tante lebten dort. Die Kultur sowie die Gepflogenheiten seines Heimatlands seien ihm damit bestens vertraut. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund. Eine soziale und berufliche Integration erscheine bei entsprechender Anstrengung ohne Weiteres möglich. Die Beziehung zu seiner Freundin könne - sofern diese ihn nicht nach Deutschland begleite - mittels regelmässiger Besuche aus dem grenznahen V.________ sowie elektronischen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden.
Die Vorinstanz geht gestützt auf obige Feststellungen vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hingegen überwögen ihrer Ansicht nach die Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung diejenigen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
2.3. Der vorinstanzlichen Interessenabwägung ist beizupflichten. Der 1996 geborene Beschwerdeführer reiste zwar im Alter von 12 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte hier demnach eine bedeutende Zeit seines Lebens, darüber hinaus sind jedoch keine erheblichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt erkennbar. Weder macht er hier (abgesehen von seiner Familie und seiner Freundin) ein ausgeprägtes soziales Netz geltend, noch müsste er eine besonders vorteilhafte berufliche Situation zurücklassen. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit könnte ihm (auch dank seiner Erfahrung auf dem hiesigen Arbeitsmarkt) in seiner Heimat voraussichtlich ebenso gut gelingen, wie in der Schweiz. Die Pflege des Kontakts sowohl zu seiner (erst 2023 aus Deutschland zugezogenen und über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügenden) Freundin, wie auch zu seiner Familie und allfälligen Kollegen scheint auch im grenznahen Deutschland möglich. Demnach ist zwar von vorhandenen, jedoch überschaubaren privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.
Demgegenüber geht die Vorinstanz zutreffend von erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung aus. Der Beschwerdeführer ist vielfach - unter anderem auch einschlägig - vorbestraft. Sein Strafregisterauszug erstreckt sich auf sieben Seiten und umfasst eine Vielzahl von (teilweise mehrfach begangenen) Delikten aus diversen Bereichen des Strafrechts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Vergehen gegen das Waffengesetz, Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Geldes, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Betrug, Hausfriedensbruch, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, versuchtes Inumlaufsetzen falschen Geldes, Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren, Warenfälschung). Die jüngste Verurteilung datiert erst vom 18. April 2023, wobei ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilte.
Die Vorinstanz führt aus, die vorliegende Katalogtat reihe sich praktisch nahtlos in seine zuvor begangenen Delikte ein. Keine der bisher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen habe ihn von weiterer Delinquenz abhalten können. Dem Beschwerdeführer sei eine sehr schlechte Legalprognose zu stellen. Aufgrund seiner seit Jahren andauernden Delinquenz, durch die jeweils zahlreiche Personen in ihrem Vermögen und Sicherheitsgefühl betroffen worden seien, sowie der hohen Rückfallgefahr, sei von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie hohen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung auszugehen.
Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer zeigt seit vielen Jahren eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Der Auszug aus seinem Strafregister zeugt von einer hartnäckigen und in diesem Ausmass bedenklichen kriminellen Energie. Vor diesem Hintergrund ist von einer sehr schlechten Legalprognose und erheblichen Interessen der Öffentlichkeit an Schutz vor der persistenten Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen seiner Ansicht sind für diese Einschätzung nicht bloss die Katalogtat, sondern sein gesamtes prognoserelevantes Verhalten in die Würdigung miteinzubeziehen (vgl. Urteile 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen somit die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
2.4. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum FZA geht der Beschwerdeführer ebenso wenig ein, wie auf die (mit 5 Jahren dem gesetzlichen Minimum entsprechende) Dauer der Landesverweisung. Ausführungen dazu erübrigen sich mithin.
2.5. Die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren erweist sich nach dem Gesagten in bundes- und völkerrechtlicher Hinsicht als rechtskonform.
3.
Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, die sich einzig auf ein Obsiegen im Hauptantrag stützen, ist mangels Begründung nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret