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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_728/2024  
 
 
Urteil vom 19. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (UE240124-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, keine Untersuchung wegen Betrugs etc. gegen B.________, c/o C.________ GmbH, U.________, an Hand zu nehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde er von diesem aufgefordert, innert 10 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'800.-- zu leisten. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, trat das Obergericht androhungsgemäss mit Verfügung vom 12. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuweisen, ohne Kostenvorschuss auf seine Beschwerde vom 14. April 2024 einzutreten. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf eine allgemeine Kritik daran, dass in Verfahren der vorliegenden Art von ihm als Privatkläger ein Kostenvorschuss nach Art. 383 StPO verlangt werden kann. So müsse es für ihn als "ziviles Opfer eines gewerbsmässigen Betrugs" möglich sein, auf eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit einem Rechtsmittel zu reagieren, ohne dabei ein Kostenrisiko zu tragen. Das Vorgehen würde ein "aktives Mitwirken bei der Beweisfindung" stark hemmen und gefährde "grundsätzliche rechtsstaatliche Prinzipien" (wobei offenbleibt, welche dies sein sollen). Ausserdem könnten ihm "als Opfer" durch die Vorinstanz keine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt werden, da er "nicht bereit [sei,] dieses Kostenrisiko zu tragen". 
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend zu begründen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Dies gilt sowohl für das Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses an sich als auch für die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.--. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. 
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass durch die Auferlegung eines Kostenvorschusses bzw. einer Prozesskaution einem Beschwerdeführer gerade aufgezeigt werden soll, welches Kostenrisiko er trägt (sog. Orientierungsfunktion; vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 62 BGG) - ein Risiko, das der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht zu tragen bereit war. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément