Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_781/2024
Urteil vom 19. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.
Gegenstand
Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 1. Juli 2024 (VB.2024.00335).
Erwägungen:
1.
A.________ befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt U.________. Am 5. Januar 2024 ersuchte er das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich um Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung, vorzugsweise in die JVA V.________. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2024 abgewiesen. Der von A.________ dagegen erhobene Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Mai 2024 ab. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit für die Beurteilung einzelner Rügen sowie mangels hinreichender Begründung nicht ein.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Juli 2024, ergänzt am 22. Juli 2024, beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2024 und stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Was an den vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein könnte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese das Nichteintreten auf seine kantonale Beschwerde begründet. Stattdessen wirft er den kantonalen Behörden "Geiselhaft", "Menschenhandel" und "Diktatur" vor, äussert seinem Unmut gegenüber der von ihm ausgestandenen Einzelhaft und schildert seine subjektive Sicht der Rechtslage, indem er ohne nähere Ausführungen verschiedene Gesetzesbestimmungen zitiert. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und Rechtsanwältin B.________, Herrliberg, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn