Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_872/2024
Urteil vom 19. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Kautionierung, Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2024 (UH240211-O/U).
Erwägungen:
1.
A.________ stellte am 23. Oktober 2023 einen Strafantrag gegen B.________ wegen Ehrverletzung bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Die Staatsanwaltschaft fordere A.________ mit Verfügung vom 11. April 2024 auf, eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'600.-- zu leisten. Eine dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich von A.________ erhobene Beschwerde, wies dieses am 10. Juni 2024 ab. Die Staatsanwaltschaft setzte A.________ mit Verfügung vom 19. Juni 2024 eine neue Frist zur Bezahlung der Prozesskaution. Dagegen erhob A.________ erneut Beschwerde an das Obergericht, welches diese mit Beschluss vom 4. Juli 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit Eingabe vom 12. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt u.a. die Aufhebung des Beschlusses vom 4. Juli 2024. Weiter stellt er den Antrag, die drei der SVP angehörenden Richterinnen und Richter des Obergerichts und damit der gesamte im obergerichtlichen Verfahren tätige Gerichtskörper sowie die im Verfahren mitwirkenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber seien in den Ausstand zu versetzen und das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sei nötigenfalls zu wiederholen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er, die vorliegende Beschwerde sei von politisch und finanziell völlig unabhängigen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern bzw. Bundesgerichtsschreiberinnen und Bundesgerichtsschreibern zu beurteilen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
4.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, zeigt aber nicht hinreichend substanziiert auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen tatsächlich offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Mit seiner Behauptung, es liege eine "ungerechtfertigte Kautionierung seitens der Staatsanwaltschaft vor", tut er ebenso wenig dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Er vermag mit seinen Ausführungen jedenfalls nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in Art. 303a StPO vorgesehene und von der Staatsanwaltschaft eingeforderte Sicherheitsleistung bzw. der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und darüber hinaus pauschal auf die Parteizugehörigkeit der in den Ausstand gewünschten Person zu verweisen, reicht nicht aus. Daran ändern auch die seitenlangen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Befangenheit des gesamten vorinstanzlichen Gerichtskörpers aufgrund der Parteizugehörigkeit nichts. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt denn für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (Urteil 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4; Entscheid des EGMR
Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 Ziff. 258; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht (vgl. E. 3 hiervor), weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier