Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_124/2024
Urteil vom 19. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialkommission Stadt Baden,
Rathausgasse 1, 5401 Baden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2024 (WBE.2023.332).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am 13. März 1958, bezog von der Gemeinde X.________ bzw. vom Regionalen Sozialdienst vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe ("materielle Hilfe"). Die bezogene und rückerstattungspflichtige materielle Hilfe betrug per 1. April 2020 Fr. 84'326.65. Nach Vollendung des 62. Altersjahres konnte sie aufgrund des Vorbezuges der AHV-Rente von der Sozialhilfe abgelöst werden. Infolge Frühpensionierung verfügte sie über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 39'099.25. Mit Beschluss vom 1. April 2021 forderte die Sozialkommission der Stadt Baden (fortan: Sozialkommission oder Beschwerdegegnerin) von A.________ die Rückerstattung von Fr. 34'099.25 (Freizügigkeitsguthaben abzüglich des Freibetrages von Fr. 5'000.-) innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft.
B.
Dagegen beantragte A.________ mit Verwaltungsbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses vom 1. April 2021. Am 4. September 2023 wies das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau die Verwaltungsbeschwerde ab.
C.
Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 17. Januar 2024).
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung der Zumutbarkeit und der Neuberechnung des rückerstattungspflichtigen Betrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. In formeller Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Sozialkommission und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 erteilt der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
In der Beschwerdeschrift wird mit dem Hauptbegehren in der Sache lediglich beantragt, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Dieser rein kassatorische Antrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteile 8C_82/2021 vom 11. November 2021 E. 2 und 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Aus dem zu berücksichtigenden Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin einen Verzicht auf die Verpflichtung zur Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe aus ihrem Freizügigkeitsguthaben verlangt; ein solches Begehren ist ohne Weiteres zulässig.
2.
2.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Es handelt sich somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Gerichte in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), sofern - wie hier - keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 ff. BGG vorliegt (SVR 2022 BVG Nr. 16 S. 57, 8C_441/2021 E. 1.1).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Beschwerdegründe (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann (abgesehen von den hier nicht interessierenden Art. 95 lit. c-e BGG ) nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 141 V 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3). Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die verfügte Rückerstattungsforderung gegen die Beschwerdeführerin bestätigte.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze des massgeblichen kantonalen Rechts umfassend und zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Grundlagen der Rückerstattungspflicht nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [fortan: SPG/AG]; SAR [Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts] 851.200), die diesbezüglich erfolgende periodische Prüfung (§ 21 SPG/AG) und die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht gemäss § 20 Abs. 2 SPG/AG. Darauf wird verwiesen.
4.2. § 20 Abs. 1 SPG/AG erklärt Bezüger von materieller Hilfe als rückerstattungspflichtig, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass die Rückerstattung zugemutet werden kann. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002 [fortan: SPV/AG; SAR 851.211]). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.- zu gewähren (§ 20 Abs. 2 SPV/AG).
4.3. Mit Urteil 8C_441/2021 vom 24. November 2021 (teilweise publiziert in BGE 148 V 114) entschied das Bundesgericht, das anlässlich einer vorzeitigen Auszahlung im "Vorsorgefall Alter" nach Art. 16 Abs. 1 FZV bezogene Freizügigkeitsguthaben könne im Kanton Aargau zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden (BGE 148 V 114 E. 7.3.1). Dem Vorsorgeschutz sei hinsichtlich der beschränkten Pfändbarkeit im Sinne von Art. 93 SchKG nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht, sondern erst im Zuge der Vollstreckung Rechnung zu tragen (BGE 148 V 114 E. 7.4). Mit dieser Begründung bestätigte des Bundesgericht letztinstanzlich die vom zuständigen Gemeinderat verfügte Rückforderung von rückerstattungspflichtiger wirtschaftlicher Sozialhilfe aus dem bezogenen Freizügigkeitsguthaben der vorzeitig pensionierten ehemaligen Sozialhilfebezügerin.
4.4. Nach Kenntnisnahme von diesem Bundesgerichtsurteil setzte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit weiteren revisionsweisen Änderungen der SPV/AG vom 22. Juni 2022 gestützt auf § 20 Abs. 2 SPG/AG folgende Ausnahme von der Rückerstattungspflicht im Sinne von § 20 Abs. 2bis SPV/AG per 1. Januar 2023 in Kraft: "Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge darf nicht zur Rückerstattung herangezogen werden." Der Regierungsrat verzichtete auf eine Übergangsregelung zu dieser Revision der SPV/AG.
5.
5.1. Die Vorinstanz bestätigte mit hier angefochtenem Urteil den vom DSG eingenommenen Standpunkt, wonach § 20 Abs. 2bis SPV/AG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Bei Fehlen einer Übergangsordnung würden die von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätze gelten, wonach die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen sei (BGE 127 II 209 E. 2b). § 20 Abs. 2bis SPV/AG komme daher erst für Fälle ab dem 1. Januar 2023 zum Tragen. Die nach der Praxis grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung sei nur unter bestimmten - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei. Der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden, soweit sie argumentiere, das neue Recht müsse auf ihren Fall angewendet werden, weil dies für sie günstiger ausfalle. Eine solche echte Rückwirkung sei hier gesetzlich nicht vorgesehen und aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen. Basierend auf der bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen kantonalen Rechtslage sei die strittige Rückforderung nach BGE 148 V 114 nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
5.2. Demgegenüber argumentiert die Beschwerdeführerin, eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, das neue Recht möglichst rasch wirksam werden zu lassen, und der Ausgangslage des betroffenen Privaten, welcher kein Interesse an der Weitergeltung des bisherigen Rechts haben könne, führe dazu, dass einer Rückwirkung kein Interesse am Vertrauensschutz entgegen stehe. Zudem sei davon auszugehen, dass im Vollstreckungsverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine pfändbare Quote resultieren werde. Wie im Strafrecht sei auch im Verwaltungsrecht der Grundsatz der lex mitior heranzuziehen. Das günstigere Recht solle stets berücksichtigt werden, sofern nicht der Rechtsschutz von Dritten beeinträchtigt werde. Die Vorinstanzen hätten von ihrem Ermessen gemäss § 20 Abs. 1 SPG/AG keinen Gebrauch gemacht. Unter Verweis auf die Praxis anderer kantonaler Verwaltungsgerichte habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, inwieweit verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse die Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar gemacht hätten. Angesichts ihrer geringen Einnahmen, ihrer fehlenden Ausbildung, ihrer gesundheitlichen Beschwerden und ihrer praktisch vollständig fehlenden eigenen Vermögenswerte hätte ihr aus dem Freizügigkeitsguthaben mit Blick auf ihre statistische durchschnittliche Lebenserwartung jährlich ein Notgroschen von Fr. 1'500.- für besondere Ausgaben zur Verfügung gestanden. Aufgrund der ärmlichen Verhältnisse sei ihr eine Rückerstattung aus dem Freizügigkeitsguthaben weder ganz noch teilweise zumutbar.
6.
6.1. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen). Echte Rückwirkung meint die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich unter altem Recht zugetragen und abschliessend verwirklicht hat (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 557). Eine solche ist nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV grundsätzlich verpönt (vgl. etwa BGE 144 I 81 E. 4.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 268) und verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (vgl. BGE 147 V 156 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweisen; vgl. auch TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 560, und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 270). Auch aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Erlasse darf nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung solcher Erlasse geschlossen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 287e; vgl. auch TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, N. 561).
6.2. Wie dargelegt (E. 2.2), kann die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 17 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 140 I 201 E. 6.1 S. 205 f.; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 5.1).
6.3. Ohne im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts in Willkür zu verfallen (E. 6.2), zeigte die Vorinstanz auf, dass die Aufhebung der hier strittigen, am 1. April 2021 verfügten Rückforderung in echter Rückwirkung der per 1. Januar 2023 neu in Kraft gesetzten Ausnahme von der Rückerstattungspflicht gemäss § 20 Abs. 2bis SPV/AG gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen würde. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, genügt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen) nicht. Soweit sie unter Berufung auf BGE 127 II 209 und ALAIN GRIFFEL (Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzung und des Verwaltungsrechts, St. Gallen 2014, S.11) geltend macht, der Grundsatz der lex mitior sei auch im Verwaltungsrecht heranzuziehen, vermag sie für den hier zu beurteilenden Fall nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So fand sich gemäss BGE 127 II 209 E. 2 - im Gegensatz zu den hier massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen - zumindest auf Verordnungsstufe eine Übergangsregelung, welche das neue Recht in Bezug auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren für anwendbar erklärte, wobei in diesem Zeitpunkt hängige Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden sollten, sofern das neue Recht nicht günstiger sei. Auch ALAIN GRIFFEL bezieht sich (a.a.O.) auf hier nicht einschlägige Bewilligungsfälle aus dem Bereich des Umwelt-, des Gewässerschutz- sowie des Natur- und Heimatschutzrechts, wo zwecks Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen praxisgemäss zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen können (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2 mit Hinweis). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern aus den per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten revidierten Bestimmungen der SPV/AG oder anderen hier anwendbaren Rechtsgrundlagen klar hervorgehen sollte (E. 6.1), dass § 20 Abs. 2bis SPV/AG in echter Rückwirkung auch auf die vor dem 1. Januar 2023 verwirklichten und abgeschlossenen Sachverhalte anzuwenden wäre. Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen würde, wenn nur solche Rückerstattungspflichtige kraft echter Rückwirkung von § 20 Abs. 2bis SPV/AG in den Genuss dieser neu eingeführten Ausnahme von der Rückerstattungspflicht kommen würden, welche basierend auf der bis Ende 2022 gültig gewesenen Rechtslage Beschwerde gegen die in zutreffender Anwendung des alten kantonalen Rechts verfügte Rückerstattungsforderung erhoben haben. Dass die vorinstanzliche Praxis in der Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts, wie es bereits BGE 148 V 114 zu Grunde lag, unter den gegebenen Umständen gegen das Willkürverbot verstosse, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar.
7.
Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf BGE 148 V 114 E. 7.4 zutreffend festhält, wird das Betreibungsamt im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimus in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 SchKG zu ermitteln haben, welche Rente sich mit dem erhaltenen Freizügigkeitsguthaben im Vollzugszeitpunkt unter Beachtung einer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kaufen liesse. Soweit sie hinsichtlich § 20 Abs. 1 SPG/AG eine Ermessensunterschreitung als qualifizierten Ermessensfehler rügt, weil weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz aufgezeigt hätten, inwiefern die Rückerstattung ganz oder nur teilweise zumutbar sei, ist weder ihren Rechtsbegehren noch der Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) ihrer Beschwerdeschrift zu entnehmen, inwieweit die Rückerstattung nur teilweise zumutbar sein sollte. Vielmehr macht sie geltend, die Rückerstattung sei ihr weder ganz noch teilweise zumutbar. Dementsprechend erhebt sie beschwerdeweise keine substanziierten Einwände gegen die Höhe der verfügten Rückerstattungsforderung (vgl. E. 1 hiervor; vgl. auch BGE 148 V 144 E. 7.4). Ob damit auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des rückerstattungspflichtigen Betrages mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. E. 2.3 hiervor) überhaupt einzutreten ist, kann offenbleiben. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Rechts das Willkürverbot verletzt haben könnte, indem sie erkannte, mit der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 39'099.25 hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin so weit verbessert, dass ihr die verfügte Rückerstattung unter Abzug des Vermögensfreibetrages angesichts der Gewährleistung der Existenzsicherung durch die vorbezogene AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen zumutbar sei. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit betreffen im Wesentlichen Tatsachen, die im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimus angemessen zu berücksichtigen sein werden (vgl. BGE 148 V 114 E. 7.4).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
9.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Tobias Hobi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli