Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_139/2024
Urteil vom 19. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Werkkommission Erlinsbach,
Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach SO,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Zufahrt,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 (VWBES.2023.324).
Erwägungen:
1.
Nachbarn von A.________ teilten der Bau- und Werkkommission Erlinsbach SO am 9. März 2022 mit, dass dieser auf der Parzelle Nr. 1802 wohl ohne Bewilligung Bauarbeiten ausführe. Die Kommission forderte A.________ daraufhin mehrfach zur Stellungnahme auf und setzte ihm schliesslich mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 eine letzte Frist zur Einreichung eines Baugesuchs, wobei sie ihm androhte, dass ansonsten der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei.
A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies das Departement die Beschwerde ab und ordnete Folgendes an: " A.________ hat innert 30 Tagen ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung bei der Bau- und Werkkommission Erlinsbach SO für die bereits erstellte Zufahrtsstrasse ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder innert 6 Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Zufahrtsstrasse vollständig zurückzubauen..."
Eine von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit vom 5. März 2024 datierender Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zwar vor, es ignoriere diverse Anträge zur Klärung des Sachverhalts und verhindere den Einbezug betroffener Parteien. Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesen oder anderen Punkten gegen schweizerisches Recht verstösst (Art. 95 BGG) oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG), legt er jedoch nicht hinreichend dar. Insbesondere ist unklar, ob er selbst davon ausgeht, dass keine Baubewilligungspflicht besteht, oder was ihn sonst davon abhält, ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
4.
Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bau- und Werkkommission Erlinsbach SO, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Müller
Der Gerichtsschreiber: Dold